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Der Israelit · 1871-11-15 · Heft 46 (15.11.1871) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 46 (15.11.1871)
Date
1871-11-15
Page
– (sequence 19)
Language
German
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865 mitgetheilt seien, und doch sind ja säst alle Belegstellen, die der Verfasser für die Gesetze ansührt, die „durch die lebendige Anschauung erkannt, durch die unmittelbare Uebung ersaßt u. s. io.,“ wie für die, deren „Anwendung aus besondere Fälle der Erklärung der Gesetzeslehrer überlassen bleiben" sollten, gerade feststehende ’j’Do nttfD1? nn^n wie nsnü 'bn ncwt?, und die einzelnen Bestimmungen der mso, bei denen die halachische Discussion nicht erst das Einzelne feststellen und entscheiden wollte, sondern nur bemüht war, das einmal Festgesetzte in den Worten der Schrift gegeben zu finden, glerchsam in dieselbe zu reconstruiren. — Hören wir jedoch, was der Verfasser weiter über die Tradition sagt. Vor Allem erklärt der Vers, den Begriff der nun als „Inbegriff der Erklärungen und Auslegungen des Gesetzes durch die zeitweiligen (!!) Lehrer, eine Erklärung, zu welcher folgende Auslassung vollkommen paßt: „Warum sollten jene Erläuterungen blos mündlich rmtgetheilt, nicht niedergeschrieben werden? Es war ein unumstößlicher Grundsatz, die Tradition blos mündlich mitzutheilen, durchaus nicht in Schriften niederzulegen, damit diese nicht eine für alle Zeiten feststehende und qleich bindende Lehre werde, wie das schriftliche Gesetz." (S. 37.) Das also ist des Pudels Kern! Darum die vielen Umschreibungen und Umschweife, um endlich zu diesem Resnltate zu gelangen; darum rvird die Verordnung,-. vor den ständigen Richter iede zweifelhafte Angelegenheit zu bringen (5. B. M. 17, 8^ als eine Vorkehrung aufgefaßt, welche „stets eine freie Forschung, eine geistige Entwickelung nach den j e d e s m a l i g e n Zeitbedürfnissen (!/)" anöahnt. (Das.) Deutlicher hätte der Verfasser trotz aller Reserven und Verschleierungen seinen karaitischen oder vielmehr synodaliftischen Standpunkt nicht darlegen können, und schon dieser einzige Passus straft den Titel des vorliegenden Buches Lügen; das ist nimmer ein Buch für den Unterricht in der israelitischen Religion. Sollte man es denjenigen Jünglingen, die aus diesem Buche ihre Kenntniß der Religion geschöpft haben, verargen, wenn sie einmal keine anlegen, den Sabbat nicht halten, sich über die Speifegesetze hinwegsetzen? — Wie könnte das Raisonnement lauten? — )^sn? Was sie eigentlich seien, lehrt erst das mündliche Gesetz; den es gcnirt, für den ist es gegen das Zeitbedürsniß, das mündliche Gesetz steht aber nicht für alle Zeiten fest also — über Bord damit! — roip? Den Begriff der rox'PD lehrt erst das mündliche Gesetz; ich will allerdings keine Steine schleppen, aber das Zeitbedürsniß erheischt, daß ich meme Geschäftsbriefe erbreche, das ist doch keine Arbeit, oder eine Depesche aufgebe, es könute mir einige 'undert Gulden einbringen; eine Cigarre rauchen, das ist für mich Bedürfnis also — über Bord mit dem raip! — Verbotene Speisen? Hasenbraten esse ich nicht! Gott bewahre! das ist in der Thora verboten, vom Schächten steht aber kein Wort in derselben, das hat wieder das mündliche Gesetz hineininterpretirt; wer könnte aber auf Reisen immer ivd speisen wollen? also — fort damit! — Wir haben den Satz des vorliegonden Religionsbuches über die Verbindlichkeit ders"2l?"ri durch nur drei Beispiele illustrirt, es wird jedoch nicht schwer sein, nachzuweisen, daß mit diesem Grundsatz dem ganzen Judenthum Fundament und Boden genommen ist, daß es keine Norm und keine Gesetzesbestimmung im ganzen Gebiete der jüdischen Religion gäbe, welche nicht durch denselben bis ins Innerste erschüttert würde. Wir könnten daher füglich unsere Betrachtung über vorliegendes Buch schließen, da die angeführten Beispiele hinlänglich beweisen, Saß dasselbe als nichts weniger als ein Religionsbuch für die israelitische Jugend angesehen werden könne. Doch können wir es uns nicht versagen, einige Belege anzufuhren für den Mangel an Mannesmuth, den der Verf. an den Tag legt, indem er hinüber und herüber coquettirt. Da ist z.B. S. 56 vom Wochenfeste gesagt, daß „in vielen Gemeinden, wo es thunlich ist, die feierliche Religionsweihe oder Confirmation vorgenommen" werde; und so wird auch in dem Abschnitte von den religiösen Ceremonien bei Familienereignissen nach Besprechung der Barmizwah-Feier die Consirmation als „anderweitige Feier der religiösen Selbstständigkeit," welche „die Neuzeit eingeführt" hat, besonders hervorgehoben mit den Worten: „Jede Gemeinde, welche die Constrmationsfeier sich angeeignet hat, erkennt in ihr eine hochwichtige, äußerst segensreiche Anordnung." (S. 110.) Es soll eben Jeder durch dieses Buch befriedigt werden' So vergißt der Verf. auch nicht bei Besprechung des mm nnov des^ dreijährigen Cnelns zu erwähnen: „In den Gemeinden, in welchen der dreijährige Cyclus eingeführt ist, kehrt die letzterwähnte Feier nur alle drei Jahre wieder." (S, 58.) Man sieht, der Verf. vergißt kein omn j,ud. Die Trauergebräuche führt der Verf. ganz so an, wie sie gesetzliche Geltung bei den Juden erhalten haben, aber — hinter der Aufzählung der Trauergebräuche schleicht so eine kleine Anmerkung einher, die wir näher ins Auge fassen müssen. „Worauf gründen sich diese Gebräuche? Das Zerreißen der Kleider ist bei Todesfällen und andern traurigen Ereignissen ein sehr alter morgenländischer Brauch. Den Priestern ist dies ausdrücklich verboten (3. B. M. 10,6 und 21, IO). Sie sollten beim Ausdruck des Schmerzgefühls über Gottes Schickung nicht gemein und unwürdig erscheinen." Direct" greift der Verfasser die Traucrgebräuche nicht an, verdeckt aber geschieht es: die Priester sollten in ihrer Trauer nicht gemein (!!) und unwürdig (!!) erscheinen; was geht daraus hervor? Alle Anderen, die diese Tranergebränche üben, erscheinen, gemein und unwürdig, alle '7H die Meiner in

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