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Der Israelit · 1871-10-18 · Heft 42 (18.10.1871) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 42 (18.10.1871)
Date
1871-10-18
Page
– (sequence 5)
Language
German
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779 Empfehlung eines in Europa bekannten Banquiers an den Finanzminister beiliegen, welcher unter eigener Verantwortung das Kapital zu prüfen hat. M Wenn nach Ablauf von zehn Tagen der Jude, welcher in das Land gekommen, die hier angeführten Bedurgungen nicht erfüllt, so wird derselbe als Vagabund betrachtet und mit ihm nach Art. 23 verfahren. (Lebenslängliche Zwangsarbeit!) _ Art. 27. Jüdische Reisende müssen sich in fcc!t Hotels, in welchen sie einkehren, einschreiben; Reisende jedoch, welche in Privathäusern einkehren, müssen von ihren Wirthen sofort bei der Polizei angemeldet werden, und zwar mit Angabe ihrer Beschäftigung und der Zeitdauer ihres Verweilens. Wenn nach Ablauf eines Monats solch' ein Jude die Commune nicht verläßt, so wird von der competenten Behörde eine Sommation an ihn gerichtet. Weist der Jude die Nothwendigkeit seines ferneren Verweilens nach, so findet derselbe bei der Behörde vollkommene -Stütze, wird jedoch nach Ablauf des zweiten Monats durch eine kategorische Note in Kenntniß gesetzt, daß er das Land verlassen müsse, widrigenfalls mit ihm Wie mit einem Vagabunden verfahren würde. Art. 28. Die Nachricht von der Ankunft irgend eines Juden in einem Hafen muß mit Angabe der Stadt, in welcher sich der Jude niederzulassen gedenkt, dem Districts-Präfecten und von diesem telegraphisch dem Minister des Innern und dem Finanzminister angczeigt werden, welche dann die weiteren Verfügungen zu treffen haben. Ein Beamter, welcher die Ankunft eines Juden verbirgt, wird als Vagabund behandelt. Art. 29. Colonisationen; sind ein für alle Mal verboten. Art. 32. Die von den Juden in den entsprechenden Fällen eingezogenen Gelder werden zur Deckung der Staatsschuld verwendet. \ Art. 36. Sofort nach Promulgirung dieses Gesetzes wird eine aus acht Mitgliedern bestehenden Commission das ganze Land bereisen und Namen, Stand, Alter, Geburtsort, Tag des Eintritts in das Land, Beschaffenheit des Eigenthums rc, aller daselbst wohnenden Israeliten aufnehmen. Art. 37. Die jüdischen Gemeinden find verpflichtet, jedem Mitgliede dieser Commission zwei Dukaten täglich zu bezahlen. Dem Fiscus obliegt es, diese Summen einzutreiben. (Rum. Post.) Aeitungsnachrichten und deuzeu. Deutschland. Aus Süddeutfchland. Erlauben Sie mir, die geehrten Leser Ihrer gesch. Zeitschrift auf Nachstehendes aufmerksam zu machen. In neuerer Zeit hat man vielfach gehört, daß es bei nichtjüdischen Bäckern nicht selten vorkommt, daß zur Anfertigung von Milchbrödchen Schweinefett verwendet wird, und soll dieses sogar in nicht geringer Quantität geschehen. Wenn nun das Genießen von Milchbroden nichtjüdifcher Bäcker an und für sich schon ein im ist, so gesellt sich nun unter erwähnten Umständen ein noch größerer oiD’X von n>OK i'Ui hinzu. Crlarrgen, 3. Oct. Dem^ „N. Corr." theilt man mit, daß zum bleibenden Gedächtnisse des Wirkens des verstorbenen Professor Dr. Herz an hiesiger Universität von dem Verwandten desselben schon für die'nächste Zeit die Stiftung eines Stipendiums für hier studirende Mediciner ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses beabsichtigt ist; ebenso, daß bereits einleitende Schritte geschehen von Seiten der Verehrer, Freunde und Schüler des Verewigten, das Andenken desselben ebenfalls durch Gründung einer Stiftung zu ehren. Cassel, 10. October. Unser Landrabbiner, Herr Dr. Adler, bekanntlich „ein Haupthahn" der Cafseler Rabbinerversammlung, der Leipziger und Augsburger Synoden, hat seit einiger Zeit damit begonnen, die Beschlüsse der crjno ms’D.y ins Practische zu übertragen. An den verflossenen hohen Feiertagen ertönte die Orgel in der Synagoge, von einem Juden gespielt. So verhöhnt man das Gesetz unseres Gottes, indem man vorgibt. Ihm zu dienen. Es bleibt uns nichts als die Trennung übrig, und hoffe ich. Ihnen bald erfreuliche Mittheilungen über energische, dahin zielende Schritte machen zu können. Oesterreichisch-Ungarisch e Monarchie. Pefih. Der auf der sogenannten Heldi-PustL wohnende jüdische Gutsbesitzer, Herr Adolph Steiner, fuhr am -)i£ü oi? my mit seiner Frau in die Stadt, um in der dortigen Synagoge den heiligen Versöhnungs-- tag zuzubringen. Seine 22jährige Tochter blieb aus der Pusta zurück, um mit den Knechten und Mägden die Wirtschaft zu bewachen. Gegen 1 Uhr nach Mitternacht wurde die Zimmerthüre dieses Mädchens von außen mit einem Nachschlüssel geöffnet, und hineintrat ein junger Mann mit einer Flinte auf der Schulter.

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