Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 42 (18.10.1871)
- Date
- 1871-10-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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778 Art. 5. Jeder, der sich um die Civilrechte bewirbt, muß vorerst eine Taxe von 2000 Francs ein für allemal erlegen. Diese Disposition gilt auch in Zukunft für solche Fremde, welche sich zu einem andern als dem mosaischen Glauben bekennen. Art. 6. Me diesbezüglichen Bittgesuche mit beigelegten oben angeführten Aktenstücken und dem Recepisse über Erlegung der Taxen sind an den Ministerpräsidenten zu richten. Art. 7. Der Senat und die Kammer sind gehalten beim Beginne einer jeden neuen Session, eine aus fünf Personen bestehende Commission zu wählen, welche sich mit der Untersuchung der eingereichten Gesuche und Akten, sowie mit Ertheilung der nachgesuchten Rechte zu befassen hat. Art. 9. Diese Commission wird mittelst fürstlichen Decretes einberufen. Art. 15. Sie kann nicht aufgelöst werden. Wenn die Einberufung innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfolgt, so tritt die Commission auch ohne Einberukungsdecret zusammen. Art. 18. Diejenigen Israeliten, welchen auf Grund ihrer beigebrachten Nachweise jene Civilrechte ertheilt worden sind, deren sich unter gleichen Umständen auch die Fremden jedweder Religion erfreuen, find von Nachfolgendem ausgeschlossen: Sie dürfen keinen Gruud und Boden in Rural- Gemeinden kaufen; sie dürfen weder Gutspächter noch Afterpächter sein, noch auch mit irgend einem solchen sich associiren; sie dürfen nicht in den Rural-Gemeinden wohnen, und daselbst weder Wirthe noch Hoteliers sein, noch Magazine besitzen und Fabriken betreiben, keine was immer für Namen habende Etablissements besitzen, ja nicht einmal Aufseher oder Diener daselbst sein. Art. 19. Wenn Jemand von der Regierung eine Entreprise übernommen hat, welche sich über Rural- Gemeinden erstreckt, so müssen die hierbei Angestellten nur Rumänen sein. Art. 20. Diejenigen Israeliten, welche die Civilrechte noch nicht erhalten haben, und dennoch irgend einen Handel betreiben, wie z. B. Hausirer, müssen sich durch einen Akt, seitens desjenigen Bürgermeisters, in dessen Commune sie leben, über ihre Ehrenhaftigkeit und über den Besitz eines Betriebskapitals von 1000 Frcs. ausweisen. Wenn ein Israelit im Besitz der Civilrechte sich irgend eines Vergehens schuldig macht, so wird derselbe nicht nur dafür bestraft, sondern ihm auch das Recht entzogen, irgend einen Handel zu betreiben. Art. 21. Alle Ankäufe, welche von den Israeliten in den Stadtgemeinden vor Promulgirung dieses Gesetzes, entweder von ihnen selbst, oder durch irgend eine von ihnen beauftragte Person, geschlossen wurden, wird der Staat an sich ziehen, den Käufern jedoch den erlegten Preis zurückbezaylen. Der Termin für diese Expropriation ist ein Jahr nach Promulgirung dieses Gesetzes, während welcher Zeit die Israeliten dem Finanzministerium ihr Besitzthum aumelden müssen. Wenn der Staat keine hinlänglichen Baarfonds besitzt, so sind die Expropriirten verpflichtet, auch Schatzbons anzunehmen. Art. 22. Wird nach Promulgirung dieses Gesetzes nachgewiesen, daß ein Israelit unter irgend einem Vorwände und mit Hilfe irgend eines Vermittlers dennoch Immobilien in einer Rural-Gemeinde an sich gebracht hat, so wird dieser Kauf für Null und nichtig erklärt, der Käufer mit Kerker bestraft und demselben eine Geldstrafe bon solcher Höhe auferlegt, als das Besitztum gekostet hat. Derjenige, welcher als Vermittler gedient hat, sei er auch ein Rumäne, wird seiner bürgerlichen Rechte verlustig erklärt. Art. 23. Jeder Jude, der sich nicht der Civilrechte erfreut und sich ein Verbrechen zu Schulden kommen läßt, wird nach Beendigung der ihm auferlegten Strafe verpflichtet, binnen drei Tagen das Land zu verlassen. Diese Disposition muß in dem Urtheile mit inbegriffen fein, und fügt sich der Verurtheilte nicht, so wird derselbe zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt, deren Ertrag dem Staate zufällt. Unter gleichen Umständen wird auch auf gleiche Wei^e mit denjenigen Israeliten verfahren, welche fremde Unterthanen sind. Art. 24. Wenn ein zu lebenslänglicher Zwangsarbeit Verurtheilter den Entschluß kundgeben sollte, daß er das Land verlassen wolle, so wird derselbe mit einer Anzahl von Geusdarmen bis an die Grenze eskortirt und ihm der Wiedereintritt in das Land ein für alle Mal untersagt. Besitzt der Ausgewiesene keinerlei Geldmittel, so werden demselben die Transportkosten bis an die Grenze bewilligt. Art. 25. Alle im Lande beftndlichen Israeliten sind verpflichtet, in den activen Militärdienst einzutreten, jedoch ist für sie die Dienstzeit zehn Jahre; diejenigen, welche nicht so lange dienen wollen, sind verpflichtet, 3000 Frcs. für jedes Jahr zu zahlen, um welches sie weniger dienen wollen, als der vom Gesetz vorgeschriebene Termin lautet. Art. 26. Keinem Juden wird es künftighin gestattet sein, nach Rumänien zu kommen, um daselbst irgend Etwas zu unternehmen, wenn derselbe nicht rechtskräftige Zeugnyfe über seine Ehrenhaftigkeit aus dem Lande, in welchem er gewohnt hat, beibringt, und wenn er nicht ein Kapital von 40,000 Frcs. Nachweisen kann. Erfüllt derselbe diese Bedingungen, und hat er dem Ministerium die Art seiner Beschäftigung nachgewiesen, so ist er außerdem noch verpflichtet, dem Staate eine Taxe von 1500 Frcs. zu bezahlen. Das nachzuweisende Kapital kann entweder in Staatsbons oder in anderen ausländischen Werthpapieren bestehen. Der Deklaration dieser Werthpapiere muß die