Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 42 (18.10.1871)
- Date
- 1871-10-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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777 Venn sie sich denselben humanen Verfügungen unterwerfen wollen, die der Senator Desliu für die Inden zu treffen für gut befunden. Daß der Senator Desliu sein Project in der „Trompetta" abdrucken ließ, beweist an und für sich schon, mit weß Geistes Kind wir zu thun haben, und wenn wir darüber einigermaßen in Zweifel wären, so würden uns die Worte, welche „Trompetta" dem Proiecte vorausschickt, sofort darüber belehren, was Herr Desliu unter „Ertheilung von Rechten" versteht. „Trompetta" schreibt nämlich: „Wir erwarten vertrauensvoll, daß alle civilisirten Nationen, die sich durch Verirrung in methaphysische Ideen herbeigelassen haben, den Juden Rechte zu verleihen, ihnen dieselben wieder entziehen werden, da die Juden nie und nirgends bewiesen haben, daß sie irgend welche Rechte verdienen." „Das großmüthige und chevalereske Frankreich, welches in einer großen Zeit so weit ging, einen Juden selbst im Schooße der Regierung zu dulden, Frankreich ist es heute, welches den Juden wieder alle Rechte entzieht, mit welchen dieselben Mißbrauch getrieben haben." Derjenige Theil des rumänischen Publikums, welcher außer der „Trompetta" kein anderes Blatt liest, wird die schamlose Lüge gläubig für baare Münze nehmen und zur Ueberzeugung gelangen, daß man jenen „civilisirten Nationen", welche in der Einbildung der „Trompetta" exiftiren, nacheifern müsse. Die besser Unterrichtetem aber, denen die Lugen der „Trompetta" offenbar sind, zucken mit den Achseln und lächeln über die Schelmereien dieses Blattes, das so unendlich geistreich und erfinderisch ist, wenn es sich darum handelt, den Juden einen neuen Fußtritt zu versetzen. „Ueberlassen wir — sagt „Romauul" in einer seiner letzten Nummern — die Humanität und Verbrüderung den Untergebenen des granck Orient; dergleichen paßt wohl in die Statuten der Freimaurer , nicht aber für uns, denen es einzig und allein darauf ankommt, alle Parteien und Fraktionen zu vereinigen, um gemeinschaftlich gegen die uns mehr und mehr bedrohenden Fremden einzuschreiten." Man sieht aus Obigem, daß die Oppositton sich durchaus nicht scheut, offen zu erklären, daß sie mit der Humanität nichts zu schaffen haben wolle und in diesem humünitätsfeindlichen Sinne ist auch das Gesetzesproject des Herrn Desliu äbgefaßt, der noch dazu die edle Dreistigkeit besitzt, in einer Vorrede zu behaupten, „daß sich sein Elaborat auf Moral.und Erziehung stützt." ■f Wevn wir der Hoffnung Raum geben, daß in der kommeüden Session die Kämmer sich beeilen werde, die wichtige Fremdenfrage zu lösen, so thaten wir dies deßhalv,, w.erl diese Lösung eine Existenzfrage für das gegen ivärtige Kabinet und für die Kämmer selbst ist. Denn die Benennung. „Fremder" ist so elastische daß sie selbst solchen Rumänen züerkannt wird, welche nicht zur Opposition gehören, also den gegenwärtigen Ministern und jenen Deputtrten, welche die Regierung in ihren fortschrittsfreundlichen Bestrebungen unterstützen. Gelingt es aber der Opposition — was ihr unausgesetztes Bestreben ist — der großen Menge des Volles den Glauben beizubringen, daß die jetzt dominirenden Männer der Ordnung Feinde des Romanismus sind, dann ist es mit der Herrschaft der letzteren allerdings für immer zu Ende und Rumänien müßte einer trostlosen Zukunft entgegen gehen. Dies dürfte auch in maßgebenden Kreisen längst erwogen sein und da es nicht im Interesse der Regierung liegen kann und darf, ihren Feinden Concessionen zu machen und denselben einen immer größeren Spielraum einzuräumen, so hoffen wir zuversichtlich, daß das Werk des würdigen Desliu verurtheilt werden wird, als Beweis dafür zu dienen, daß man sich zuweilen auch erlauben dürfe, an dem gesunden Verstand eines Senators zu zweifeln. Den Gesetzentwurf dieses ehrenwerthen Senators theilen wir nachstehend im Auszuge mit:; Art. 1. Alle im Lande befindlichen Israeliten werden sich künftig der im vorliegenden Gesetze bestimmten civilen Rechte zu erfreuen haben, wenn sie die nachstehenden Bedingungen erfüllen: a. wenn deren Familien seit zwei Generationen im Lande wohnhaft sind; b. wenn sie das Lycäum hier, oder im Auslande absolvirt haben; . c. wenn sie in den Stadtgemeindön ein Einkommen von 3000 Francs nachweifen können, und 6. wenn sie sich über eine ehrenhafte Conduite in ihren Privat- oder Handelsgeschäften answeisen können. Wenn auch nur Eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, so bleibt das betteffende Gesuch unberücksichtigt. Art, 2. Ist ein Gesuch um Ertheilung der civilen? Rechte zweimal zurückgewiesen worden, so kann ein Dritj tes erst nach Ablauf von drei Jahren wieder eingereicht j werden, welche Zeit der Bittsteller jedoch im Lande veri lebt haben muß. Art. 3. Als Nachweis, daß die verlangten Be- \ dingungen wirklich erfüllt find, muffen authenttsche und j rechtsgiltige Nachweise geliefert werden, und namentlich ist der Bittsteller verpstichtet, um seine Ehrenhaftigkeit darzuthun, fünf rumänische Grundbesitzer, die sich zur orthodoxen Religion bekennen und nnt denen er zehn Jahre in Relation gestanden, als Zeugen bejzubristgen. Die Certificate, welche dem Bittgesuche beiliegen müssen, sind folgende: ein Certistcat Seitens des Tribunals derj jenigen Stadt, in welcher der Betreffende acht Jahre j gewohnt hat, und ein Zcugniß des Bürgermeisters.! Art. 4. Die in Art. 3 genannten Zeugen werden j nur dann als solche anerkannt, wenn 'sie ihre Aussüge | öffentlich und in Gegenwart eines Priesters bescheren, j