Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 30 (26.7.1871)
- Date
- 1871-07-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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571 Beziehungen als ein solcher zu behandeln ist. In der Schlußsitzung vom Nachmittag erfolgte zuerst die Verlesung von Resolutionen, welche durch zwei Anträge Dr. Adler's aus Kassel und Ritter von Wertheimer's aus Wien veranlaßt worden waren, und welche die Grundsätze und Lehren des Judenthums und ihr Verhättniß zur Außenwelt, so wie den Standpunkt der Synode zu denselben ausdrücken. Darüber Näheres in der nächsten Nummer. Bamberg, 18. Juli. Um irrigen Auffassungen zu begegnen, habe ich die Ehre, Ihnen mitzutheilen, daß die Beschickung der Augsburger Synode von der hiesigen israel. Gemeinde gar nicht in Erwägung gezogen, vielweniger beschlossen wurde, und lediglich die Verwaltung der Gemeinde in ihrem Eifer es für ersprießlich fand, einen Delegirten in der Person des praktischen Arztes und Gemeinde-Vorstandes, Herrn vr. Dessauer, zu dieser Versammlung abzuordnen. Die Gemeinde selbst wurde nicht befragt; dieselbe steht den Absichten und Zielen der Synode ganz fern. Aus Württemberg. Am 9. d.M. versammelte sich ein guter Theil der Delegirten der Israeliten Württembergs, welche 1869 noch unter der Leitung des Staatsministers v. Golther zum Zwecke der Revision unserer israel. Kirchenverfassung etliche Wochen in Stuttgart tagten. und beschloß, unter Theilnahme mehrerer wackeren Jehudim, ein Monitoriunl an das Cultnünisterium zu richten, bannt endlich der oder ein Entwurf des Kirchenstatuts den Landftänoen zur gesetzlichen Genehmigung vorgelegt und darauf das Weitere im Wege der Verordnung geschehen möge. — Aus Versammlungen in verschiedenen Gegenden des Landes, welche veranstaltet werden sollen, werden sodann Petitionen an die Staatsregierung und an die Ständeversammlung hervorgehen, die den Antrag wiederholt motiviren, endlich die ausgesprochenen Wünsche nach zeitgemäßer Autononlie der Kirchengemeinden und Befreiung von der verhaßten Personalsteuer und hierarchischer Bevormundung zu erfüllen. Die Berathung über den Gesetzesentwurf, die religiösen Dissidentenvereine betreffend, welche in der 25. Kammersitzung am 14. d. M. stattfand, läßt einen Schluß auf bie Principien und den Geist der jetzigen gesetzgebenden Factoren ziehen, welcher maßgebend sein wird, wenn das Kirchengesetz des Israeliten zur Verhandlung kommt. Der angenommene Absatz 1 des einzigen Artikels lautet: „Die Bildung religiöser Vereine außerhalb der vom Staate als öffentliche Körperschaften anerkannten Kirchen ist von einer vorgängigen staatlichen Genehmigung unabhängig." Kanzler v. Rümelin beanttagte die Weglassung der gesperrten Worte, weil auch innerhalb der anerkannten Kirchen sich religiöse Vereine bilden könnten und weil die Frage, ob die israelitische Religionsgenoffenschast, welche auch unter das Gesetz falle, als „Kirche" zu bezeichnen sei, mit seinem Anträge Wegfällen würde. Dieser Antrag wurde von Mo hl .und Fetz er unterstützt. Minister v. Geßler spricht dagegen, weil das vorliegende Gesetz nur die Absicht habe, die Verhältnisse der relgiösen Dissidenten-Vereine zu regeln. Uebrigens, bemerkte der Kultusminister weiter, werden schon jetzt Versammlungen religiöser Vereine innerhalb der bestehenden Kirchen ohne Anstand geduldet; von weltlicher Strafgewalt sei in letzter Zeit nicht mehr Gebrauch gemacht worden, und er nehme keinen Anstand zu erklären, daß davon auch ferner kein Gebrauch gemacht werden solle. Die noch in Kraft bestehenden früheren Verordnungen werden in angemessener Verbindung mit diesem Gesetz außer Wirkung gesetzt werden. Das Gesetz vom 30. Jan. 1862, das zeige Baden, genüge gegen die Gefahr, welcher der Herr Kanzler Vorbeugen möchte. Absatz 2 lautet: „Es steht diesen Vereinen das Recht der freien gemeinsamen Religionsübung int häuslichen und öffentlichen Gottesdienst, sowie der selbststältdigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten zu." Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Antrag gestellt, die Fühmng der Standesbücher in eine Hand und zwar von Staatsbehörden bald übergehen zu lassen. Absatz 3 des Dissidentengesetzes lautet: „Dieselben dürfen jedoch nach ihrem Bekenntniß, ihrer Verfassung und ihrer Wirksamkeit mit den Geboten der Sittlichkeit nicht in Widerspruch treten." Die Commission stellt den weiteren Antrag: „Hohe Kammer wolle an die K. Staatsregierung die Bitte richten, zur gesetzlichen Einführung des Grundsatzes , daß die Religionsverschiedenheit zwischen Christen undNichtchristen kein bürgerliches Ehehiltderniß bilden solle, die geeigneten Einleitungen zu treffen." Domcapitular v. Dannecker wiederholt den Widerspruch gegen die Mischehen, welchen er in der Sitzung vom 15. März 1870 eingelegt hat. Kanzler v. Rümelin ist für die ausgedehnteste Verehelichungsfreiheit, mit der einzigen Ausnahme naher Blutsverwandtschaft. Er bestreite nicht das Recht jeder Kirche, Mischehen nicht einzuführen: aber der Staat sollte außer Spiet bleiben. Auch liebe er die Bezeichnung „Nichtchristen" überhaupt nicht, ebensowenig als die Bezeichnung „Akatholiken"; diese Worte sollten gestrichen werden. Pfeiffer, Abgeordneter der Stadt Ulm, Israelit, sagt, den Bekennern der israel. Religion und dem Volke überhaupt wäre es am liebsten, wenn die obligatorische Civilehe eingeführt würde, v. Palmer behauptet: die Einführung der Civllche liege nicht im Wunsche der Orthodoxen des Volkes, und sie seien wahrlich nicht der schlechteste Theil desselben. Minister v. Geßler antwortet auf eine Frage nach der Anschauung der Regierung : Seine persönliche Ansicht sei in früheren Verhandlungen niedergelegt; er sei über die Frage mit den betreffenden Ministeriell der Justiz