Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 32 (9.8.1871)
- Date
- 1871-08-09
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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leine Ungesetzlichkeiten Vorfällen und denen die Aufrecht- Haltung der Ruhe und Ordnung der Stadt anvertraut rst. Selbst mit unserer Constitution in der Hand, die doch wahrlich viel Unzulässiges zuläßt, kann man für den Präfecten von Botoschan und dessen Werkzeuge keinerlei Milderungsgrund auffinden, denn die Constitution garantirt allen in Rumänien wohnenden Secten die freien Ausübung ihrer Religionen. Wenn aber, wie dies bei uns leider so oft geschieht, Männer bei den Behörden fungiren, die aller Sittlichkeit baar, von der Bedeutung der Gerechtigkeit kaum eine Ahnung haben, da muß freilich das Gesetz zum Kinderspott werden. Der Schauplatz des zweiten Ereignisses ist Jassy. Ein daselbst in Garnison befindlicher Lieutenant Namens Pruncul, dem die „schlaffe Friedenszeit•' nicht behagte, suchte so lange nach einer paffender Gelegenheit, um seinen Thatendurst zu befriedigen, bis er endlich das geeignete Feld gefunden hatte, auf welchem er seine Tapferkeit beweisen zu können glaubte. Er beabsichtigte nämlich um jeden Preis einen Judenkrawall hervorzurufen und begab sich zu diesem Zwecke mit mehrereu seiner gleichgesinnten Kameraden nach den: Garten „ Chateau aux fleurs wo er der dort befindlichen Zigeuner-Musikbande den Auftrag ertheilte, ein Spottlied auf die Juden zu singen, was auch sofort geschah. Die in jenem Garten zahlreich anwesenden jüdischen Familien, in Folge des Liedes bespöttelt und verlacht, verließen nach und nach den Garten, und' so war die Absicht des tapfern Lieutenants für diesmal vereitelt. Er versuchte es zwar, sein Vorhaben noch einige Male zur Ausführung zu bringen, konnte jedoch nicht reussiren, da fortan der Garten fast gar nicht mehr von Juden besucht wurde. Irr Folge dessen fand sich der Wirth des Gartens, dem der Abgang so vieler Gäste einen fühlbaren Abbruch that, bewogen den Zigeunern ein für allemal das Absingen jenes Liedes zu verbieten, worauf sich denn nach und nach die alten Gäste wirklich wieder einfanden. Darauf hatte aber Lieutenant Pruncul gewartet. Er begab sich am 23. v. M. mit dem Capitän Horoseanu abermals in das bezeichnete Local und vertheilte Geld unter die Musikanten, um dieselben seinem Willen günstiger zu stimmen. Da diese sich aber trotzdem weigerten das Spottlied 51t singen, wurden sie von den beiden Helden unbarniherzig durchgeprügelt; ebenso erging es dem Sohne des Wirthes, der sich bemühte, Ruhe m stiften, ja selbst die Kellner, welche im Aufträge des Wirthes diesen Tapferen keine Getränke verabreichen wollten, wurde zu Boden geworfen und malträtirt. Nachdem die Officiere auf diese Weise ihren Willen nach jeder Richtung durchgesetzt, das Absingen des Liedes erzwungen und alle Besucher des Gartens verscheucht hatten, zechten sie auf dem siegreichen behaupteten Schlachtfelde bis zum Hellen Morgen, sich in ihrem Ruhme belauschend. Dies Alles aber geschah unter den Augen der Polizei, die selbstverständlich zu einer Intervention keinerlei Anhaltspunkte finden konnte, da ja der ganze Scandal — nur gegen Juden gerichtet war. Beide Fälle: das gewaltsame Eindringen derCommissäre (beauftragt von dem Präfecten) in die Bethäuser zu Botoschan am 5. v. M. und;war während des Gottesdienstes, sowie die wiederholten Versuche des Lieutenants Pruncul und des Capitäns Horoseanu im Garten „Chateau aux fleurs“, zu Jassy den Spott der Menge gegen die Juden herauszufordern, um dadurch möglicher' Weise einen Judenkravall hervorzurufen, diese beiden Fälle bringen wir hiermit zur Kenntniß der betreffendeu Herren Minister in der gewissen Voraussicht, daß dieselben eine schleunige Untersuchung gegen die Genannten einleiten und die Bestrafung der Schuldigen veranlassen werden. Wir jagen Bestrafung, weil mit einer bloßen Destituirung der Schuldigen, der Gerechtigkeit noch nicht Genüge geleistet ist. Beamte, die ihre Amtsgewalt in so schändlicher Weise mißbrauchen, wie der Präfect und die Commifsäre von Botoschan und Officiere, wie Pruncul und Capitän Horoseanu, die durch unwürdiges Betragen das ganze Officiercorps beleidigen, solche Subjecte verdienen eine exemplarische Bestrafung. Und wir rechnen darauf, daß diese erfolgen wird; denn, wenn die Regierung solche Fälle, wie diese angegebenen, überginge, dann würde sie weiterer Zügellosigkeit Thür und Thor öffnen, indem sie dieselben durch Stillschweigen sauctionirte und Gesetze itnb Richter wären im Lande fortan völlig entbehrlich. (Rum. Post.) Rußland. Et. Petersburg, im Juli. Allgemein nimmt der Prozeß des Israeliten K a tz m a n n die öffentliche Aufmerksamkeit in Anspruch. Katzmann war im elften Jahre unter Umständen getauft worden, welche den Thatbeftand eines psychischen Zwanges constatiren. Der Gewalt bloß passiven Widerstand entgegensetzend, hat Katzmann sich sorgfältig von jedem religiösen Akt des ihm aufgodnlugenen Glaubens ferngehalten und macht nun daraufhin Ansprüche, unbelästigt zu seinem früheren mosaischen Glauben zurückkchren zu dürfen. Die russische Gesetzgebung enthält aber zu Gunsten der Staatskirche eine Bestimmung, nach welcher der Abfall von derselben zu einem andern Glauben als Kriminalverbrechen behandelt wird. Das Bezirksgericht in Moskau sprach Katzmann trotzdem frei — ein bemerkenswerthes Zugeständnis zu Gunsten der Gewissensfreiheit; es wurde dem Argument, Katzmann habe thatsächlich eigentlich nie der orthodor-griechischen Kirche gehört, völlige Anerkennung gezollt. Das Obergericht in Moskau jedoch schloß sich der Anschauung des Bezirksgerichts nicht an, sondern verurtheilte Katzmann, weil er zur griechischen Kirche