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Der Israelit · 1871-08-09 · Heft 32 (9.8.1871) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 32 (9.8.1871)
Date
1871-08-09
Page
– (sequence 4)
Language
German
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506 utb= und Gebäudeeigenthümer; denn sie dürfen nur «neu Zuschlag von 30 Procent entrichten. Auch sind > nicht die apanagirten Mitglieder des königlichen Hauses, nicht die Kapitalisten und Banquiers, nicht die Beamten, Anwälte nnd Aerzte darunter gemeint, denn der Zuschlag zur Einkommensteuer wurde auf 20 Procent erhöht. Auch die Hunde sind nicht darunter verstanden, denn zu ihrer „dem Staate gehörigen Hälfte" der Steuer wurden 25 Procent zugelegt. Ich meine vielmehr die Juden des Landes und die ausländischen Juden, die in diesem Theile des neuen deutschen Reiches wohnen. Nach dem noch jetzt geltenden Artikel 59 des würrtemb. Gesetzes vom 25. April 1828 hat „jeder selbstständig lebende Israelit eine jährliche Steuer von sechs Gulden und jede für sich lebende isr. Wittwe eine solche von drei Gulden zu entrichten". Diese Steuer wird „Perfonalsteuer" genannt und ist eine sehr schöne Steuer. Es könnte nicht vom Uebel fein, wenn die vormaligen Reichskammerknechte und ihre für sich lebenden Wittwen dem neuen deutschen Reiche eine Personaljudensteuer entrichten müßten. Die württemb. „Perfonalsteuer", welche an die Stelle des Judenfchutzaeldes getreten ist, gehört eigentlich dem Kaiser und Reich; denn das Judenregal gehörte zu den kaiserlichen Regalien und als praemium emancipationis dürften die Herren Juden und ihre Frauen und Wittwen wohl dem Kaiser die Steuer bezahlen. Diese württemb. Personalsteuer nun haben, offenbar von dem k. Cultusministerium nicht darauf aufmerksam gemacht, die gesetzgebenden Faktoren nicht mit einem „Zuschlag" von zwanzig oder mehr Procenten versehen. Die k. isr. Oberkirchenbehörde, durch deren Verdienst diese Steuer auch bis zur Wiedererftehung des deutschen Reichs erhalten wurde, machen wir darauf aufmerksam, daß sie sich um das Beste des Staates wohlverdient machen würde, wenn sie einen Nachtrag zum Staatshaushaltsgesetze Vorschlägen würde, des Inhalts: „Jedem selbstständig lebenden Israeliten werden zu der jährlichen Perfonalsteuer von sechs Gulden und jeder für sich lebenden isr. Wittwe werden zu der von 3 Gulden 40 Procent zugeschlagen." Im Interesse der Gleichheit vor dem Gesetze sollte in Bälde dieser Zuschlag gesetzlich in Württemberg normirt werden. Denn warum sollen die emancipationssüchtigen Juden besser gestellt sein, als die emancipirten Christen? Wir fordern Gerechtigkeit und Gleichheit für Alle, sowohl für die selbstständig lebenden Israeliten, als für „die für sich lebenden Wittwen." Die für Andere lebenden isr. Wittwen aber müssen steuerfrei bleiben und erhalten daher auch keinen "Zuschlag". Ein Gerechter von Tausend. Gelingt es uns, die Revision des Kirchengesetzes im Sinne der Autonomie der Gemeinden zu erwirken, so dürfte es den württemb. Rabbinen, die ihren Schutz nur von Oben haben, bald vergehen, an Synodalbeschlüssen sich zu betheiligen, wie sie in Augsburg gefaßt worden find. Von den 42 württemb. Rabbinen waren 3 in Augsburg: Wassermann, Weimann und Silberstein. Die Gemeinden und Bezirke, welche diese Herren geistlich zu versehen haben, stehen zum Theil auf ganz anderem, n*a besserem Standpunkte, als diese Ausburger Confessio» schaffen möchte. 'aiBW 'n uD’&n oipj U’D’ *nn. Berlin, 28. Juli. Gegenüber-der Mittheilung, daß trotz der deutschen Reichsverfassung ein Regiments- Commandeur die Zulassung eines im Kriege gegen Frankreich als sehr brav erprobten Juden zur Offiziercharge abgelehnt, berichtet die „K. H. Z." aus Königsberg i. Pr., daß von den dort im vorigen Jahre zu den Fahnen einberufenen Israeliten drei, und zwar einer bei der Infanterie und die beiden andern bei der Cavallerie. zu Offizieren befördert wurden; es sind dies die Herren L. Bloch, R. Wedel und I. Eichelbaum. Erfterer wurde außerdem mit dem eisernen Kreuze decorirt. fBe lim Wie die „N. A. Z." Hort, liegt es in der Absicht der Regierung, die Gesetzgebung in Betreff der Verhältnisse der Juden einer Revision zu unterziehen, namentlich in Bezug auf die Regelung der Corporationsverhaltnisse der Synagogengemeinde. Berlin. Die Zeitungen veröffentlichten dieser Tage die Nachricht, daß der hiesige neuernannte französische Gesandte bald nach seiner Ankunft von dem Magistrat mit der Quittung eines Miethsteuerrestes überrascht wurde, welcher noch aus der Zeit seines Vorgängers herdatirte. Der Pariser „Figaro" hat diese Notiz in folgenden niedlichen Roman umgewandelt. Er schreibt: „Dem französischen Geschäftsträger in Berlin, Marquis v. Gabrrac, ist ein seltsames Abenteuer daselbst passirt. Die Miethsftage hat den Marquis bis in die gute Stadt des Kaisers Wilhelm verfolgt, welche Graf Benedetti verlassen zu haben scheint, ohne seinen Miethszins zu entrichten. Der Eigenthümer des Hauses, in welchem sich die französische Gesandtschaft befindet, fand sich bei dem neuen Geschäftsträger ein, präsentirte ihm die Quittung jenes Zinses und sprach die Hoffnung aus, daß ein so vornehmer Herr sich wohl nicht weigern werde, die Schuld seines Vorgängers anzuerkennen. Der Marquis nahm die Sache von der guten Seite auf und ließ dem Juden, dessenMiether er ist, die geforderten Summen sammt den Zinsen auszahlen." — Nun ist aber der „Jude", gegen welchen der „Figaro" den Gesandten der französischen Republik sich so edelmüthig benehmen läßt, Niemand anders, als — die große französische Nation selbst, welche bekanntlich Besitzerin des Gesandtschafts-Hotels am Pariser Platze in Berlin ist.

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