Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 24 (14.6.1871)
- Date
- 1871-06-14
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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457 Ausdruck, bei dem sich alles Mögliche denken laßt; Herr R. kann Recht haben, aber auch nicht, — es kommt eben darauf an, was unter „Ansschließung aus der religiösen Gemeinde" zu verstehen ist. Soll unter diesem Ausdruck zu verstehen sein, den unbeschnitten Gebliebenen als vollständig außerhalb des Judeuthums stehend, ansehen, ihn einem Nichtjuden gleichsteüen: so ist Herr R. vollständig im Rechte, denn die Beschneidung macht ihn nicht erst zum Juden und das Nichtbeschnittensein läßt ihn darum noch nicht aufhören, Jude zu sein: eine Arbeit z. B., die dieser am Sabbat für uns verrichten würde, würde, vom jüdisch-gesetzlichen Standpunkte aus, einer, die jeder andere Jude für uns vollbracht, gleichkommen. Soll aber unter dem von Herrn R. gebrauchten Ausdruck zu verstehen sein, daß wir den nnbeschnitten Gebliebenen auch zu den Ehrensunctionen und Ehrenämtern der Gemeinde und Synagoge, als Aufrufen zur Thora, Vorftcheramt u. s. w. u. s. w. zuzulafsen haben, so ist Herr R. entschieden im Unrecht. Jede jüdische Gemeinde bildet eine geschlossene Gesellschaft, die, wie jede andere, ihre Statuten hat; diese Statuten basiren auf dem amSinai geoffenbarten Gesetz, wie es uns in oer schriftlichen und mündlichen Lehre medergelegt und durch den Schulchan-Aruch codificirt ist. Die ganze Judenheil bildet aber wiederum eine große Gemeinschaft, auf dem Statut der Thora gegründet, deren einzelne Glieder das von Gott eingesetzte „Bundeszeichen" kennzeichnet. Wer das „Bundeszeichen" nicht an sich ttägt, scheidet allerdings dadurch nicht aus der Judenheit aus, das kann er nicht, und wir können ihn nicht der Pflichten, die vor 3000 Jahren unsere Väter am Sinai eingegangen sind, entbinden, da wir wcher die Kraft zu lösen noch zu binden haben: aber er verzichtet durch den Statutsbruch auf die Rechte der religiösen Gemeinde, die mit den Pflichten eines jüdischen Mannes verbunden sind. Nicht wir find es, die ihn in dieser Beziehung ausschließen, er hat sich selbst ausgeschlossen. Würde es Einem auch nur im Entferntesten einfallen, einen Getauften als zum Gemeindeverbande angehörig ansehen zu wollen, ihn zu Gemeindeämtern oder Ehrenfunctionen und dergl. zuzulassen, der doch auch trotz der Taufe nach jüdisch gesetzlichen Principien Jude geblieben ist % Herr R. sagt, „die diplomattsche Gewalt" der Juden habe aufgehött, ganz Recht! hat aber auch unser Associationsrecht aufgehört? und die jüdische Gemeinschaft ist doch eine Association. Wir wollen keinen Staat im Staate bilden, aber ein Verein im Staate zu sein, das Recht kann uns doch Keiner, und jetzt noch weniger als ftüher, nehmen! Nun sagt uns aber Herr R. ferner: „das Wesen der Beschneidung ist falsch aufgefaßt." (Natürlich, Herr R. scheint vom Schicksal dazu ausersehen zu sein, Alles besser wissen zu müssen als alle anderen Menschen. Welch' eine Last, die Correctur aller Fehler, die die Welt bis heute gemacht hat, übernehmen zu müssen, in einem undankbaren Zeitalter!) „Sie hat keine sacramentale Kraft und Wirkung Behufs der Aufnahuw nach Art der christlichen Taufe." Nun ist das allerdings nicht neu, und Einer, der nur das A-B-C der Lehre des Judenthums kennt, wird der Beschneidung keine sacramentale Kraft zuerkennen, wenn aber Herr R. etwa in der Synode auf diese falsche Meinung gestoßen ist, so legt dies ein trauriges Zeugiüh ab für die „rabbinische Gelehrsamkeit", die sich dort gezeigt hat. Der Beweis jedoch, den Herr R. dafür beibringt, ist höchst curios. „Der Beweis dafür liegt ja darin, daß man selbst die Ausschließung für den unbeschnitten gebliebenen Juden als nicht zulässig erklärt; somit bezweckt der Act auch nicht die Aufnahme des beschnittenen." Ohne uns bei dem logischen Schnitzer, der mit dem letzten Wotte gemacht wird, auf- Mhalten — denn, wäre die Beschneidung ein Act der Aufnahme in das Judenthum, so soll der Beschnittene nicht wohl ausgenommen werden, da er doch bereits schon ausgenommen ist — wollen wir hier nur auf den eirculus yitiosus, in dem sich Herr R. befindet, aufmerksam machen. Aus dem Schoß der Synode, die die Ausschließung als nicht zulässig erklärt, soll bewiesen werden, daß die Beschneidung kein Act der Aufnahme ist, nun hat sich aber doch gerade, wie es wenigstens aus Herrn R.'s Darstellung hervorgeht, dort die falsche Ansicht hervorgethan, als ob die Beschneidung sacramentale Bedeutung habe, wie kann also dem Beschluß dieser hochgelehrten Versammlung, daß die Ausschließung nicht zulässig sei, Beweiskraft innewohnen? Höchstens hätte Herr R. hier einen Widerspruch Nachweisen könncn, aber zum Beweise hätte er sich nicht versteigen sollen. Doch wir wollen Herrn R. einen bessern Beweis au die Hand geben. Würde die Beschneidung den im Judenthum Geborenen erst zum Juden machen, so würde der, welcher aus Gesundheitsrücksichten nicht beschnitten werden durfte, wie bei n^o nono vna )dd, niemals Jude sein können, was doch Niemand behaupten kann. Trotzalledem bleiben wir aber dennoch bei unserer Meinung, daß der aus Willkür unbeschnitten Gebliebene aus der religiösen Gemeinschaft in dem Sinne, wie wir oben dargethan haben, ausgeschloffen bleiben muß, denn nur das Tragen des Bundeszeichens berechttgt zu den Rechten, die die Genossenschaft bietet. Als solches ist aber die Beschneidung aufgefaßt, denn dreizehn Mal ist das Wort nnn bei Einsetzung derselben wiederholt, und von dem, der dieselbe unterläßt, heißt es ausdrücklich n« “ibh »tv-iD. Wir wollen ja Niemanden zwingen zu einem religiösen Act, mag Jeder feine Handlungswelfe vor Gott verantworten, aber wir wollen uns auch nicht zwingen lassen, Jemanden als Religionsgenosfen anzuerkennen und dem mit der größten Bereitwilligkeit Rechte einzuräumen, der das Bundeszeichen nicht an sich tragen will. (Fortsetzung folgt.)