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Der Israelit · 1871-06-07 · Heft 23 (7.6.1871) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 23 (7.6.1871)
Date
1871-06-07
Page
– (sequence 18)
Language
German
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452 (S. 16). „Si quo tempore Hierum syntagma constitutum est, Danielis liber exstitisset, haud intelligitur, cur inter libros propheticos non receptus fuerit liber, qui tarn praeclara vaticinia continet.“ De Wette in der Encyclopädie von Erfch und Gruber unter „Daniel" (S. 11): „Ist es nun so gut als ausgemacht, daß schon vor Abfassung jener späteren Bücher ein fyetftcjer Codex im Gebrauch war, und daß man ihm späterhin noch andere Bücher anfügte : so wird es auch wahrscheinlich, daß die spätere und frühere Aufncchme der Grund, der verschiedenen Stellung der BÄ-, cher ist." In seinem „Lehrbuch de.r historisch-kritischen Einleitung in die kanonischen und apokryphischen Bb. d. A. T." führt derselbe, §. 255, Nr/ 6, die Stellung Daniels unter den Hagiographen als Grund gegen die Authenthie des Buches an. Caesar von Lengerke endlich schreibt ausdrücklich in seinem „Das Buch Daniel",' daß die Stellung des Buches unter den Hagiographen für eine späte Abfassung zeuge. Es hätte unter die Propheten aufgenommen werden müssen, da man bei seinem Erscheinen es doch für ein Werk des Propheten angesehen habe, „wenn nicht die Unantastbarkeit der längst geschlossenen Sammlung ein Hinderniß gewesen wäre." (Eull. S. LIV ff.) Man sieht also, daß Grätz nichts Neues entdeckt, daß vielmehr der Punkt der Stellung längst von den Forschern beachtet worden ist. Was aber nun dieses Argument selbst betrifft, so glauben wir, dasselbe in einer früheren Abhandlung „Daniel unter den Hagiographen" (in den Wissenschaft!. Beil, zu Nr. 13, 36, 38, 49, 51 d. „Israelit" 1866) vollständig widerlegt zu haben, und brauchen hier nicht näher.auf diesen Punkt einzugehen. Wir gehen nun zu den Beweiserl über, die Grätz für die periodische Fixirung des Kanon beibringt. Manche Bibelkritiker wollen in dem Dan. 9, 2 vorkommenden D’nsoa ’njo eine Andeutung für einen zur Zeit des Buches „Daniel" bereits feststehenden Kanon finden, unter diesen ist es de Wette, der zuerst eine Spur einer „Prophetensammlung" in diesem Ausdruck entdecken will. Wenn nun auch spätere Forscher diese . These, die in sich vollständig unwahr ist, fahren lassen, so will Grätz gerade darin den „Schwerpunkt des Beweises für die erste Entstehung des Kanon" finden. Denn Dnso schlechthin bedeute „in der alttalmudischen Literatur die Prophetenschriften zunächst mit Ausschluß des Pentateuchs, welcher min oder min nso, auch schlechthin ~iedd genannt wird (S. 150). Es wird jetzt unsere Aufgabe sem, die Beweise, die Grätz für diese Auslegung beibringt, zu prüfen, können aber doch vorher die Frage nicht unterdrücken, wie es denn Herrn Grätz einfallen kann, aus der Bedeutung, die ein Wort zur Zeit der Redaction des Mischnah gehabt haben soll — wenn die Erklärung überhaupt richtrg wäre — auf die eines Wortes in Daniel zu schließen. Stellen wir uns für einen Augenblick einmal auf Seite der radikalsten Bibelkritik, daß das Buch Daniel um 150 v. entstanden sei, so liegen doch zwischen dieser Zeit und der der Mischnahredaction über 300 Jahre; wie sich nun hier zwischen zwei gleichartigen Ausdrücken, die durch 300 Jahre getrennt sind, eine Parallele ziehen läßt, ist uns unerfindlich. Daß aber das Wort oneD in der „alttalmudischen Literatur" (wohlverstanden in der „alttalmudischen" — wieder ein so verschwommener Ausdruck, der Alles sagen kann und Nichts sagt, denn der Berf. läßt uns leider im Dunkeln darüber, wann die „alttalmudische Literatur" nach seiner Meinung aufhört und die „neutalmudische" anfängt) nur die Prophetenschriften bedeute, ist falsch und willkürliche Annahme, was wir jetzt erweisen wollen. Drei „alttalmudische" Stellen find es, die Grätz für seine Behauptung ins Treffen führt: 1) Mischnah Megilla IY: .roottf -vyn ua onso inp> k1? min nuo on 'min pnpib onso „Für den Erlös eines verkauften Pentateuch-Exemplars darf man nicht ,Büchett, d. h. andere heilige Schriften kaufen. QnaD schließt aber auch die Hagiographen aus, weil das Wort nur für solche heilige Schriften gebraucht wird, aus denen in den Synagogen öffentlich gelesen wurde, die Hagiographen sind aber, Esther ausgenommen, niemals als synagogale Perikopen zugelassen worden." (S. 150.) Ein wahrhaftes Sphynx-Räthsel bergen diese Worte des Herrn Prdf. in sich: DnsD schließt auch die Hagiographen aus — wenden wir das einmal auf die vorstehende Mischnah an: für den Erlös der n'isO „Propheten" (aber nicht Hagiographen) darf man ein Pentateuch-Exemplar kaufen, aber für den Erlös 'eines Pentateuch-Exemplars darf man nicht v'-isv „Propheten" (aber wohl Hagiographen) kaufen. So muffen wir nothgedrungen Grätz' Worte: „ansD schließt aber auch die Hagiographen aus" erklären. Da haben wir aber doch den Unsinn in seiner herrlichsten Blüthe. Wahrscheinlich will aber Herr Grätz wohl sagen, daß von Hagiographen hier gar nicht die Rede sei, da ist aber der Ausdruck „ausschließen" höchst unglücklich gewählt. Doch Jrrthum ist menschlich, und sich logisch auszudrücken ist nicht Jedermanns Sache; nehmen wir also an, Gr. meine, daß hier nur von den „Propheten" die Rede sei und die Hagiographen hier gar nicht in Bettacht gezogen seien, so sehen wir uns vergebens nach einem Beweis für diese Erklärung um. Es sei dieses Wort nur für solche heilige Schriften gebraucht, aus denen in der Synagoge öffentlich gelesen wurde; nun wurde aber doch das Buch Esther in der Synagoge gelesen, wie Gr. selbst bemertt, so ist doch wenigstens dieses Buch mit unter n'isv begriffen; wo bleibt nun Grätz' Erklärung? Nun kommt aber noch dazu, daß die Hagiographen durchaus nicht vom liturgischen Gebrauch ausgeschlossen waren, denn in Nehardea wurden

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