Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 23 (7.6.1871)
- Date
- 1871-06-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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438 „Um die israelitische Cuttusgemeinden des ehemaligen Herzogthums Nassau bei der Verwaltung des israelitischen Central-Cultus-Fonds in entsprechender Weise Mitwirken zu lassen, wird hierdurch mit Genehmigung der Herren.Minister der geistlichen, Unterrichts^ und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern in Anschluß an die wegen des genannten Fonds durch die Verordnung der vormals herzogl. nass. Ministerial-Abtheilung des Innern vom 7. Januar 1852 publicirten Bestimmungen, die Bildung einer Vertretung der genannten Cuttusgemeinden angeordnet unter der Bezeichnung: Synagogenrath der israelitischen Cultusgemeinde des ehemaligen Herzogthums Nassau." 1. Der Synagogenrath wird gebildet durch den jeweiligen Bezirks-Rabbiner zu Miesbaden, den jeweiligen Vorsteher der israelitischen Cultusgemeinde dottselbst und durch drei weitere, jedesmal auf die Dauer von sechs Jahren zu wählende Mitglieder. 2. Die zu wählende drei Mitglieder werden in drei Wahlkreisen gewählt, von welchen jeder einer der bestehenden drei Rabbinatsbezirke umfaßt. Wähler ist jü>es männliche im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Mitglied einer der israelitischen Cuttusgemeinden des ehemaligen Herzogthums, sofern daselbe sich selbstständig ernährt, mit der Entrichtung der Cultusabgaben während der drei letzten Jahre nicht im Rückstand geblieben ist und das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat. 3. In jedem Wahlkreise wählen die Vorsteher und Vorsteher-Gehilfen sämmtlicher dazu gehörigen israelitischen Cuttusgemeinden (im Rabbinatsbezirk Wiesbaden mit Ausschluß der Cultusgemeinde zu Wiesbaden) zusammen Ein Mitglied. Die Wahl erfolgr durch Einsendung von Wahlzetteln an die zu Wahlcommissarien bestellten königlichen Landräthe derjenigen Kreise, in welchen die drei Rabbinatssitze sich befinden. Relative Stimmenmehrheit entscheidet; der Gewählte muß jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, widrigenfalls die Wahl unter Beschränkung auf diejenigen, welche die höchste und die nächsthöchste Stimmengleichheit durch das Loos zu entscheiden ist. Das Wahlresultat wird unter Zuziehung des Vorstehers der Judengemeinde der Kreisstadt festgestellt und ist unter Einsendung der Wahlverhandlungen der kgl. Regierung anzuzeigen. Letztere prüft die Wahlverhandlungen und macht die Namen der Gewählten im Amtsblatt bekannt. 4. Der Synagogenrath tritt in der Regel einmal im Jahre und zwar in Wiesbaden auf Einladung der kgl. Regierung und unter dem kgl. Vorsitze eines von ihr zu bestellenden Cornmisfarius zusammen und hat den Jahres-Etat des Eentral-Cultus-Fond zu berathen. Sodann wird dem Synagogenrath die Jahresrechnung des Central-Cultus-Fond nebst Belegen zurKenntnißnahme und etwaigen Antragftellung vorgelegt. Auch kann der Synagogenrath bezüglich der Organisation und Verwaltung der Judengemeinden innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung vom 7. Januar 1852 zu gutachtlichen Aeutzerungen aufgesordert werden und seinerseits in dieser Beziehung Anträge stellen. 5. Die Mitglieder des Synagogenraths erhalten, sofern sie nicht in Wiesbaden ihren Wohnsitz haben, aus dem Central-Cuttus-Fonds Diäten und Reisekosten in einem von dem Synagogenrathe mit Genehmigung der k. Regierung festzusetzenden Betrage. Dresden. Herr Advocat Lehmann in Dresden hat folgenden offenen Brief an die „Fliegenden Blätter" gerichtet, der gewiß vielen unseren Lesern aus dem Herzen gesprochen ist: „In Nr. 1348 der Fliegenden Blätter ist folgendes Bild enthalten. „Ein Soldat mit ausgeprägt jüdischer Physiognomie steht vor seinem verwundet Liegenden Hauptmann. Dieser fragt ihn, seinen Retter, welchen Lohn er vorziehe: das eiserne Kreuz oder 25 Thlr., der Soldat erkundigt sich nach denl Wetthe des ersteren, den der Hauptmann auf 2 Thlr. angibt, und bittet nun diesen um das 2 Thlr. wetthe Kreuz und um 23 Thaler? „Welch ein sauberer Witz, welch geistteiche Pointe! „Wie haben sich hier Bildner und Schriftsteller überttoffen — nicht um, was offenbar ihr Zweck, den Juden, sondern — um sich, wie alle Die an den Pranger zu stellen, denen der Judenhaß so tief eingewurzelt ist, daß sie ihn ,n Wort und Schrift, in Miene nnd Geberde, beim Bierglas und an der Table d’höte, auf der Bühne und in der Musik, kurz überall zur Schau stellen. Die Lust, des Juden zu spotten, ist ihnen so zur zweiten Natur geworden, daß sie ohne Wahl und Qual ihr aller Orten frohnen, ja wo die Verhältnisse zum entschiedensten Gegentheile mahnen. „Und daß dies, wohlweisliche Redactton der Fliegenden Blätter, bei dem von Ihnen gewählten Bilde der Fall war, hätte Ihrem Scharfblick nicht entgehen sollen. „Sie schildern eine Episode aus dem deutschen Kriege. „Dieser herrliche deutsche Krieg hat nicht nur Deutschland geeint, nicht nur Bayern uns zugeführt, er hat auch ein unlösliches Band der Einigkeit, Lrebe und gegenseitigen Anerkennung um die verschiedenen Confessionen geschlungen, er hat Juden und Chttften unter dem heiligen Banner des gemeinsamen Vaterlandes geeinigt, er hat die Juden, denen man vor Kurzem noch die einfachsten Rechte auf Dasein und Erwerb zu schmä-