Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1871)
- Date
- 1871-05-10
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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372 anordnen wird d Er führt aus: Von den verschiedensten Selten ist bei der Adreß- und GrundrechtZdebatte anerkannt worden, daß m öffentlichen Dingen die Frage des Glaubensbekenntnisses aus dem Spiel bleiben soll. In dem Fall aber, den meine Interpellation anregt,! liegt ein entschiedener Eingriff in die Glaubensfreiheit vor. Seit vielen Jahren besteht in Frankfurt a. M. j eine Realschule der israelitischen Gemeinde, die von'' vielen christlichen Schülern von jeher besucht worden ist, - ein Beweis von der in meiner Heinrath herrschenden religiösen Toleranz. Nach Gründung des norddeutschen \ Bundes erhielt die Schule auf ihren Antrag vom Bun- ' deskanzler die Berechtigung zur Ausstellung gültiger j Zeugnisse über die Qualifikation zunr einjährigen Mrlij tärdienst. Später wurde diese Berechtigung durch den! Minister v. Mühler dahin eingeschrärrkt, daß derartige Zeugnisse nur für jüdische Schüler Gültigkeit haben sollten Die Frankfurter Behörden reklanrirteu erfolglos; mau antwortete ihnen, durch das Ausfallen des Unterrichts am Sonnabend leiste die Schule entschieden weniger, als christliche Anstalten. (Heiterkeit.) Ich brauche darauf nicht weiter zu antworten: nur das erwähne ich, daß nach dem Schulplan die Anstalt einen halben Tag länger Unterricht ertheilt, als die übrigen Frankfurter Schulen. Ein weiterer Beweis ihrer Tüchttgkeit liegt darin, baß noch jetzt vierzig christliche Schüler sie besuchen. Die Sache ist aber, nachdem eine Bundesverordnung verletzt ist, Bundessache geworden, und deshalb habe ich sie an diesem Orte angeregt. Präsident Delbrück: Die erste in der Interpellation gestellte Frage habe ich zu verneinen. Es ist bisher bei dem Bundeskanzleramt weder vom Schulvorstande dieser Schule, noch von Seiten der Behörde über diesen Gegenstand eine Mittheilung gemacht oder Beschwerde geführt. Was die zweite Frage anlangt, so habe ich darauf zu erwidern, daß das Buudeskanzleramt es als feine Aufgabe erkennen muß, die aus Grund der Gesetze getroffenen Anordnungen zur Durchführung zu bringen. In diesem Falle wird nach amtlicher Feststellung der thatsächlichen Lage eine endgiltige Verfügung des Gesammtlniniftcriums erfolgen. Damit ist der Gegenstand der Interpellation erledigt. Posen, 29. April. Im Juli 1870 ereigneten sich bei Einziehung der Landwehr in mehreren Orten der Provinz Posen, namentlich in Czempin, bedauerliche Vorfälle, die leider zu Excefsen verschiedener Art führten. In Czempin waren nämlich am 23. Juli einige hundert Mann vom 2. Bataillon 2. Pos. Landwehr- Regiments Nr. 19, gegenwärtig in Mainz, zum Theil in ziemlich angetrunkenem Zustande, eingerückt und zerstreuten sich sofort nach ihrer Ankunft in die dortigen Schänken. Nachdem der Genuß von Spirituosen sie noch mehr animirt, zogen sie, untermischt mit Civilpersonen, in einzelnen Trupps lärmend durch die Stadt, drangen dann unter Drohungen in die Läden und Wohnungen von etwa 14 ftid. Kaufleuten und erpreßten Bier, Schnaps, Cigarren und Geld. Offenbar waren sie hierzu von Einwohnern der Stadt Czempin äugestachelt worden, welche die günstige Gelegenheit zu einer allgemeinen Jndenhetze gekommen glaubten. Vergebens suchten die militärischen Vorgesetzten die Ercedenten in Ordnung zu halten. Man achtete ihrer nicht und verhöhnte sie: ein Offizier soll sogar von hinten mit einem Stocke geschlagen worden sein. Dabei ließen Verschiedene Aeußernngen fallen, daß die Franzosen doch bald koinmen und Polen frei machen werden k. Namentlich zeichnete sich der dortige Böttchermeister B. hierdurch aus, welcher die angeregte Menge immer wieder zum Widerstande anftachelte und sie offen und laut aufforderte, wenn sie an die Grenze gekommen wären, zu den Feinden zil desertiren. Wie bekannt, gelang es der Energie des den Trupp führenden Offiziers endlich, die Ordnung wieder herzustellen und einen Theil der Tumultuanten zu arretiren. Der Böttchermeister B. wurde vor längerer Zeit schon von dem hiesigen Kreisgerichte wegen Verleitens zur Desertion zu 4 Monaten Gefängniß verurtheilt. Von den Reservisten sind, wie man der „Pos. Ztg." berichtet, kürzlich vier Mann zur Todesstrafe , zwei zur Zuchthaus - und vier zur Festungsstrafe wegen militärischen Aufruhrs und Landfricdenbruchs verurtheilt worden. Im Wege der Gnade ist Erfteren die Todesstrafe in lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt worden. Stettin. Die „N. Stett. Ztg." meldet von einer am 20. v. M. in Lauenburg (Pommern) erfolgten Pulvererplosion. Das von Kaufteuten zur Aufbewahrung von Pulvervorräthen benutzte Lelchenhaus der israelitifchen Gemeinde wurde durch die Unvorsichtigkeit dreier Realschüler in die Luft gesprengt. Schon seit längerer Zeit war eine merkliche Abnahme der Pulvervorräthc, welche auf einen Diebstahl schließen ließ, wahrgenommen worden. Die herrschende Unsitte, Knaben das Verknallen von Pulver, namentlich an Sonntagen, zu gestatten, oder vielmehr es ihnen nicht strengstens zu untersagen, hatte die Schüler zuletzt auf den Gedanken geführt sich das zu ihren: Privatvergnügen erforderliche (Schießpulver durch Einbruch in das nur mangelhaft geschlossene Leichenhaus zu verschaffen. Bei einem solchen Besuch am 20. wurde durch die brennenden Cigarren, die sie mit in das Haus nahmen, das Unglück veranlaßt. Die drei jungen Leute sind schrecklich zugerichtet und man zweifelt bei Zweien an ihrem Auskommen. Am ganzen Leibe brennend, stürzten sie sich in der: unweit der Unglücksstätte fließenden Lebaftrom, aus welchem sie sodann mit genauer Noth herausgeholt und nach Hause transportirt wurden.