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Der Israelit · 1871-05-03 · Heft 18 (3.5.1871) · page 22

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 18 (3.5.1871)
Date
1871-05-03
Page
– (sequence 22)
Language
German
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i Wortlaute mittheilt. Der Erlaß bezieht sich auf die ConsiftorialverfügungBetreffs des Uebertritts vom Christenthum zum Judenthum, die ihrer Zeit erhebliches Aufsehen erregte gegenüber den zahlreichen Protesten jüdischer Gemeindevorftände. Der Hochwürdige Oberkirchenrath sagt mit der üblichen hohepnesterüchen Salbung: „Wir haben es nicht für angemessen gehalten, einem oder mehreren dieser Proteste Erwiderung zu Theil werden zu lassen und dadurch in eine öffentliche Discussion mit ihren Urhebern einzutreten. (!!) Auch glauben wir voraussetzen zu dürfen, daß nicht bloß die Geistlichkeit, sondern auch ein großer Therl des christlichen Volles der rechten Würdigung der getroffenen Bestimmungen sich nicht verschließen wird. Jndeß, da man diese Gelegenheit benutzt hat, die Gesinnung der kirchlichen Behörden gegen Andersgläubige zu verdächtigen, da man dem obersten Regiment der evangelischen Landeskirche Preußens nicht nur Intoleranz zugeschrieben, sondern auch die Absicht beigelegt hat, das Judenthum zu schmähen, oder gar zum Haß und zur Verachtung gegen seine Bekenner anzureizen, da solche Mißverständnisse und Unterstellungen nicht bloß unter Juden, sondern auch unter Christen vorgekommen sind, so glauben wir dies Alles nicht mit Stillschweigen übergehen zu dürfen." Und was hat denn nun der Oberkirchenrath zu sagen? Im Wesentlichen Folgendes: 1. er sei einzig von der pflichtmaßigen Fürsorge für das Seelenheil des Abtrünnigen sowohl als der Gemeinde, in deren Mitte sich das Aergerniß zugetragen, geleitet worden, — was auch aus der „wohlerwogenen Fassung" des von ihm vorgeschriebenen Formulars hervorgehe; 2. er — der Oberkirchenrath — müsse „es als völlig unberechtigt zurückweisen," wenn man in der Bealeitverfügung des Consiftoriums eine Schmähung des Judenthums gefunden habe; denn nur der Uebertritt vom Christenthum zum Judenthum, nicht das Judenthum selber sei ein verabscheuungswerther Schritt genannt. 3. heißt es in dem Erlasse: „Wenn ferner m derselben Verfügung der Ausspruch, daß die jüdische Gemeinschaft nicht allein zur Zell der Erscheinung den Erlöser verworfen habe, sondern auch heute noch in gleichem Haß und der nämlichen Feindschaft gegen ihn verharre, tief verwundet zu haben scheint, so hat er doch auch andere sehr bemerkenswerthe Wirkungen gehabt. Viele der eingegangenen Proteste nämlich verneinen auf das Entschiedenste, daß das gegenwärtige Judenthum oder seine Bekenner in Haß und Feindschaft gegen den Erlösex verharren. Wir haben mit Befriedigung von diesen Versicherungen Kenntniß genommen." Wir glauben kaum, daß der Oberkirchenrath sich mit diesen Ausführungen die Sympathien derjenigen Kreise, in denen die bekannte Verfügung Aergerniß erregt hatte, gewinnt. Der Erlaß fußt auf demselben Standpunkte des geistl. Hochmuths, wie die Verfügung, die er rechtferttgeu soll. (Franks. Zeitung.) Brrliu, 1. Mai. Der oben besprochene Erlaß des Oberkirchenraths an den hiesigen Generalsuperintendenten (vom 17. v. M.) bezüglich der vielberufenen Ketzerverfügung beginnt damit, die Veranlaffung zu letzterer zu rechtfertigen. Dieselbe — meint der Erlaß — sei zu suchen „in dem großen Aergerniffe, daß in unserer Stadt während eines einzigen Jahres nicht weniger als sieben Glieder der chriftl. Gemeinde, und zwar, soweit es sich übersehen ließ, aus rein äußerlichen und niedrigen Motiven, den früher fast unerhörten, ja für unmöglich gehaltenen Schritt des Ueberttitts zum Judenthum gethan hatten." Der Anfang des logischen Calculs läßt somit nichts zu wünschen übrig. Es frappirt auch nicht, wenn weiter erklärt wird, daß man auf eine Widerlegung der zahlreichen Proteste Israel. Gelneindevorftände gegen den Ketzererlaß sich nicht eingelassen habe, um nicht in eine öffentliche Discussion mit ihren Urhebern einzutreten. Dazu hat man allerdings guten Grund gehabt! Dann beschwert sich höchst komischer Weise der Oberkirchenrath über Vedächtigung, da man ihm Intoleranz, Schmähung des Judenthums und Erzeugen von „Haß und Verachtung" gegen dasselbe untergeschoben. Quis tulerit G-racchos . . .? Wer lacht da? Folgt eine Oaptatio benevolentiae gegen die Israeliten , die eben so auf den Schlachtfeldern geblutet, wie au den Liebesgaben sich betheiligt hätten. Der Erlaß sei nicht „willkürlich ersonnen", sondern „durch die Sachlage anfgedrungen". „Es bedarf kaum — heißt es weiter — der Bemerkung, daß wir dabei einzig von der pflichtmäßigen Fürsorge für das Seelenheil des Abtrünnigen sowohl als der Gemeinde, in deren Mitte das Aergerniß sich zugetragen hat, geleitet worden sind." Das „Seelenheil des Abtrünnigen!" Die Formel ist nicht neu — es ist der Prägstempel, mit dem oie Ketzergerichte von Athanasius bis auf Torquemada und von Philipp II. bis auf unsere Zeit ihre Wahrheit schlagen ließen. Auch der Ausdruck „verabscheuungswerther Schritt" findet seine Rechtfertigung. Aber es ist „von selbst einleuchtend", daß damit nicht das Judenthum, sondern der Abtrünnige gemeint sei. Wohlverstanden! wenn ein Jude zum Christenthum Übertritt, so ist das ein Schritt, — meint der Oberkirchenrath — der weder „unerhört" noch „für unmöglich gehalten", sondern für's „Seelenheil" durchaus zuträglich ist. Wenn der Christ zum Mosaismus Übertritt-so thun in Consequenz der obettirchenräthlichen Logik Zwei daffelbe und darum eben etwas Anderes — und — und „thut nichts, der Jude wird verbrannt". Die „B. B.-Zta." begleitet den neuen oberkirchenräthlichen evangelischen Erlaß mit folgenden Glossen: „Wir wundern uns übrigens nicht über dieses Schreiben des Oberkirchenraths, man ist ja dergleichen gewohnt. Nur hätten wir gewünscht, daß er den bloß leise angedeuteten Gedanken, in der von einigen Juden abgegebenen Versicherung, sie seien von Haß gegen Christenthum frei, liege schon ein erster

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