Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1871)
- Date
- 1871-05-03
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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folgen erst nach S. 368 Jur richtige» Würdigung der die jüdische» Aeiertag« Setreffenden Merh. ArmeeSeseykc. Von H. Ehrmann, Feld - Rabbiner. Der Allerhöchste Anneehefehl, welcher den jüdischen Soldaten, soweit als eben möglich, Gelegenheit bot, die Feiertage im Kreise von Glaubensgenossen zu verbringen, sowie derjenige, welcher im September v. I. dieselben vom Dienste während jener Feiertage dispensirte, ließ in mehreren Kreisen eine Auffassung zu Tage .treten, welche von der richtigen Würdigung genannter Armeebefehle weit entfernt ist. Höhere Militärs, sowohl unserer Division als besonders des 10. Armeecorps, deren wahrhaft humane von jeder religiösen Gehässigkeit weit entfernte Gesinnung mir hinlänglich verbürgt ist, haben die Frage aufgeworfen: Ob dieser Armeebefehl nicht eine Zurücksetzung der nichtjüdischen Soldaten involvire % „Wie verträgt es sich," fragte mich einer dieser Herren, „mit der vom Staate garantirten Gleichstellung aller Culte, daß, während wir an unfern Feiertagen unseren Dienst ganz wie sonst verrichten, und höchstens, wenn es möglich ist, einen Gottesdienst abhalten , die jüdischen Soldaten nicht nur dienstfrei sind, sondern sogar das Recht haben, sich 8 volle Tage an einem anderen Orte aufzuhalten, um dort ihre Feiertage zu feiernd" Diese Frage dürfte um so mehr Gegenstand einer öffentlichen Erörterung sein, als sie für den ersten Augenblick allerdings etwas Frappirendes hat, und auf diese Weise geeignet ist, auch in weiteren Kreisen angeregt zu werden. An und für sich bürgt zwar schon das hohe Commando, von welchem jene Armeebefehle ausgegungen sind, hinlänglich dafür, daß es niemals seine Hand zu einem Erlasse bieten würde, dem auch nur der Schein einer derartigen Zurücksetzung einerseits oder Bevorzugung andererseits anhastete. Es kann sich also hier nur um eine Darlegung der etwaigen Motive und Beweggründe handeln, welche jenen Allerhöchsten Armeebefehlen wohl zu Grunde liegen dürften; und diese ergibt sich sofort aus einem Einblick in die wahre Sachlage. Jeder Soldat, der seine Familie und seinen Berufskreis verläßt, um dem bedrängten Vaterlande seinen Arm zu bieten, bringt hiermit seinem Vaterlande ein schweres, heiliges Opfer an Gut und Blut. Die Fürsorge des Staates, diesen Opfern gerecht zu werden, sie möglichst zu ersetzen oder doch zu lindern, hat der greise Schirmherr des deutschen Reiches als eine der ersten Pflichten des Vaterlandes bezeichnet. Der jüd. Soldat nun legt außer jener Opfergabe, die er mit den Waffengefährten aller Confessionen gemein hat, noch eine andere auf den Altar seines Vaterlandes nieder, eine Opfergabe, die ihm höher steht als Gut und Blut — sein Religionsgesetz. Sein Religionsgesetz, für deffen Erhaltung seine Väter unzählige Male Gut und Mut fteudig hingegeben, um es nur unverkürzt ihren Enkeln zu hinterlassen, legt der jüd. Soldat seinem Vaterlande zu Füßen und geht hinaus in den heiligen Kampf, der die Beobachtung der Speisegesetze, der Sabbatgesetze und vieler anderer nur zu häufig unmöglich macht. Und der Staat, dessen Dankbarkeit schon die Opfer an Gut und Blut so emsig zu ersetzen bemüht ist, sollte keinen Ersatz, gar Nichts Denjenigen zu bieten haben, die dem Vaterlande ein Kleinod, das kostbarer als das Leben ist, weihen, — sollte es dem jüd. Soldaten versagen, daß er, wenn die Verhältnisse es eben gestatten, an seinen heiligsten Feiertagen wenigstens, seinem Religionsgesetz gemäß lebe? Wenn der chriftl. Soldat an Sonn- und Feiertagen Stunden weit marschirt, feuert k., so hat er Nichts gethan, wodurch er diese Tage entweiht, Nichts gethan, was er nicht in seiner bürgerlichen Stellung, auch ohne der Heiligung des Feiertags zu nahe zu treten, thun könnte und thut. Nicht so der jüd. Soldat. Ihm hat sein Religionsgesetz diese und andere Handthierungen an seinem Feiertage verboten , ferner den Genuß bestimmter Speisen angeordnet, so daß er seinen Feiertag als solchen nur frei vom Dienste im Kreise von Glaubensgenossen begehen kann- Demnach verlangt gerade die Religionsfreiheit die Gleichberechtigung aller Religionsbekcnner und der Umstand , daß die eingeräumten Rechte den gewährten Leistungen entsprechen müssen, daß den israel. Mannschaften, soweit dies ohne Störung der militärischen Operationen geschehen kann, die Möglichkeit geboten werde, ihrem Religionsgefetz gemäß zu leben. Die hieraus sich ergebende Consequenz geht aber noch weiter. Sie verlangt unabweisbar, daß die israel. Mannschaften durch Feldgeistliche vertreten seien, welche denjenigen der anderen Confessionen würdig und ebenbürtig zur Seite stehen. Es ist allerdings wahr, daß diese Einrichtung mit mannigfachen Schwierigkeiten und Hindernissen verknüpft ist, aber es ist gewiß ebenso wahr, daß die humane, edle Gesinnung, welche aus den besprochenen Armeebefehlen leuchtet, auch ferner Mittel und Wege zu ihrer Realisirung suchen und finden wird. Das wolle Gott! Zeitungsnachrichten nrrd Korrespondenzen. Deutschland. litt, 28. April. Vom evangelischen Oberkirchenrath ist an den Generalsuperintendenten von Berlin ein Erlaß gerichtet, den die „Kreuzzeitung" im