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Der Israelit · 1871-04-05 · Heft 14-15 (5.4.1871) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 14-15 (5.4.1871)
Date
1871-04-05
Page
– (sequence 18)
Language
German
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266 Vorfahren in den alten Zeiten hßimgesucht Wurden, rrkd an die femdlchen EikfÄle, dttrHh die itzreGtädte vernichtet und ihre Einwohner gezwungen wurden, t>urch dir ganze Welt zu wandern, und vielleicht gerade deshalb, weil sie es wagen, so zu handeln, sind sie fähig gewesen, jedem Einfluß gegen ihre Traditionen, die ihnen eine besondere Stellung unter den Menschen einräumen, zu widerstehen. Sie sind eines festen Glaubens in der Bestimmung ihres Volkes fähig, eines Glaubens, welcher sie über die schrecklichsten Unfälle erhebt und durch den sie an die Wiederkehr einer Aera des Ruhmes denken, so daß sie jedes Jahr die Gedächtnitztage der bittersten Tage feiern. Es scheint, daß wir Kinder der modernen Welt keine ähnlichen Eigenschaften besitzen. Wenn wir Niederlagen erlitten, so suchen wir unfern Kummer ohne jedes Bedenken zu vergraben. Die englische Geschichte hat ihre trüben, finstern Stunden des Unglücks und der Gefahr; aber wer erinnert sich ihrer noch? Inmitten der vollständigen Befriedigung, welche aus der nationalen Wohlfahrt resultirt, wie viele von uns erinnern sich oder denken daran, daß unsere Väter den Staat der Sicherheit und ,Ruhe erst nach zahlreichen Kämpfen und Gefahren uns vermacht haben? London. Vor dem Poli;eigericht in Swansea ereignete sich jüngst eine m rkwürdig? Scene. Der Schiffer Wallace war angeklagt, einem Israeliten, Ramens F. Moses, ein Paar Strümpfe und eine Mütze gestohlen zu haben. Bevor die Verhandlung, welche an einem Samstage stattfand, begonnen, erklärte der Kläger, daß er heute das Protokoll nicht unterschreiben rönne, da es den Juden verboten, am Samstage zu schreiben. Der Gerichtsschreiber verlangte aber unbedingt die Unterschrift, und als Herr Moses um Verschiebung der Verhandlung beantragte, ging derselbe nicht darauf ein, da mau den Angeklagten, der seine Unschuld behauptet, n^cht noch zwei Tage in Untersuchungshaft halten dürfe. „Wenn Sie also," sagte der Gerichtsschreiber zum Kläger, nicht unterzeichnen wollen, so werde ich den Angeklagten freisprechen." So kam es auch; denn Herr Moses weigerte sich selbstverständlich, am Samstage zu schreiben, erklärte aber, daß er die Sache beim Obergericht anhängig machen werde. Demselben wird gewiß Gerechtigkeit widerfahren, da im englischen Gesetze das Princip gilt, daß kein Bürger vor einem Gerichtshöfe wegen seiner Religion zu leiden hat. Egypten. Alexandrien Obgleich die hiesige jüdische Gemeinde viele reiche Mitglieder zählt, so geschieht doch nur wenig oder gar nichts für die Errichtung öffentlicher Wohlthätigkeitsanstalten. Kein Krankenhaus, kein Asyl ist hier, und so ist der arme WanderSH wenn er hier anlangt, ganz verlasse«. So starben jüngst drei arme Gllmbensgenossen aut Hunger und Kälte; sie hatten kein Unterkommen gefunden und mußten auf offener Straße in der Näh« der Synagoge übernachten. Des andern Morgens fand man st« lobt. (Hamagid.) Feuilleton. ßin geschichtlicher Mckölick auf die Juden iu Elsaß und Lothringen. Bearbeitet von L. (Fortsetzung.) Für die Juden des südlichen Frankreichs war jedoch diese Vertagung von nicht langer Dauer. Ein Decret vom 28. Juli 1790 bestimmt, „daß alle Juden, die unter dem Namen spanische, portugiesische und avignonische Juden bekannt seien, auch in Zukunft die Rechte genießen sollen, die sie bisher gehabt und die ihnen durch Patentbriefe zuaestanden waren; demgemäß sollten sie die Rechte eines Activbürgers genießen, wenn sie die durch die Beschlüsse der National- Bersammlung verlangten Bedingungen in sich vereinigten." Wie man sieht, ließ die Constituante in diesem Decret, hinsichtlich der deutschen Jude«, die Frage noch unberührt, allein diese ließen sich nicht entmuthigen. Am 16. April 1790 wurden sie durch ein Spezialdecret unter die Protection des Gesetzes gestellt. Doch wozu diese Maßregel? Nichts deutet daraus hin, daß die Juden bedroht gewesen seien; wahrscheinlich wollten die Juden von Elsaß und Lothringen mit dem Decret nur ein öffentliches Zeugniß der Theilnahme der Versammlung erlangen und die Gemüther für die vollständige Rehabilitation vorbereiten. Am 30. April 1790 brachten die Fürsprecher der Juden die Sache in der Versammlung wieder zur Sprache, gelegentlich der Debatte über ein Gesetz, welches zum Zwecke hatte, allen denen die Rechte eines sranz. Bürgers zu verleihen, die außerhalb Frankreich von fremden Eltern erzeugt, in Frankreich sich niedergelassen, wofern sie seit 5 Jahren ununterbrochen an einem Ort gewohnt und Immobilien erworben, oder eine Französin geheirathet, oder ein Geschäft begründet oder in irgend einer Stadt das Bürgerrecht sich erworben hätten. Dieser Gesetzesentwurf stieß auf keinen Widerspruch; aber es wurde durch ein Amendement der Antrag gestellt, daß man ausdrücklich die Juden mit einschließe. Die Versammlung,

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