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Der Israelit · 1871-03-29 · Heft 13 (29.3.1871) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 13 (29.3.1871)
Date
1871-03-29
Page
– (sequence 10)
Language
German
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260 sich auszeichnen und die der Jugend wieder Lust und Liebe zur Thor- und Tradition einflößen! Frankfurt a. M., w. März. (Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.) Von dem Provinzialschulcollegium in Kassel ist jetzt die Rückäußerung auf den Antrag der Stadtverordneten vom 21. Januar 1869 wegen Ertheilung der Erlaubnißscheine zum einjährigen Freiwilligendienst an die christlichen Schüler der israelitischen Realschule eingelaufen. Das Provinzialschulcollegium erklärt, diesem Antrag keine Folge geben zu können. Durch den Ausfall des Unterrichts am Samstag gehe den christlichen Schülern während deS sechsjährigen Lehrcursus ein ganzes Jahr verloren. Es bestünden übrigens hier mehrere christliche höhere Bürgerschulen, so daß für Christenkinder nicht daS mindeste Bedürfnitz vorliege, eine jüdische Schule zu besuchen. — Nolte bezeichnet die Annahme des Provinzialschulcollegiums als irrig. Die christlichen Schulen seien Mittwoch und Samstag Nachmittags geschlossen, wogegen die israelitische Realschule am Mittwoch Nachmittag und Sonntag Vormittag unterrichte. Die Schulen hätten dort also einen halben Tag mehr Unterricht als in den christlichen Schulen. Den christlichen Schülern werde der Besuch ihrer Kirchen und ihres Religionsunterrichts jeder Zeit von der israelitischen Realschule gestattet. Die dieser israelitischen Schule näher wohnenden christlichen Eltern sollen jetzt verhindert werden, ihre Kinder in jene Schule zu schicken. Bald werde auch ein Rescript erscheinen, das den Besuch der christlichen Schulen durch jüdische Kinder verbiete. Das Alles sei aber gegen die Verfassung, welche die Gleichheit der bürgerlichen Rechte ohne Unterschied der Confesstvn ausspreche. Eine bekannte Autorität in Berlin habe sogar kürzlich behauptet, daß eS in Preußen gar keine konfessionellen Schulen geben sollte. Redner beantragt, der Magistrat möge ersucht werden, dem Provinzialschulcollegium das Jrrthümliche seiner Voraussetzungen vorzustellen. — Dr. Reinganum wünscht, daß der Magistrat vorher einen Bericht des israelitischen Schulraths darüber einhole, welche christliche Kinder die israelitische Realschule besuchen. Seines Wissens geschehe dies hauptsächlich von deutschkatholischen Kindern, weil die Eltern sie nicht an dem Religionsunterricht der christlichen Schulen theilnehmen lasten wollen. Es sei gut, daö Provinzialschulcollegium auch hierüber aufzuklären. — Der Antrag von Nolte wurde mit dem Beisatze Dr. Reinganums angenommen. Ha-rau. Der von dem Kapellmeister Müller dahier componirte Marsch zur Erinnerung an die glänzenden Siege bei Weißenburg und Wörth wurde — auf Veranlassung des Präsidenten des Mustkvereins — unserem Kronprinzen, durch gütige Vermittlung des Herrn Grafen von Schlieffen, überreicht, und ist hierauf nachfolgendes Schreiben eingelaufen: Hauptquartier Versailles, den 23. Febr. 1871. An den Banquier und Präsidenten des Musikvereins in Hanau, Herrn Michael Benjamin, Wohlgeboren. . Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz hat den auf Ihre Veranlassung von dem Dirigenten Müller componirten Siegesmarsch, zur Erinnerung an die Siege bei Weißenburg und Wörth, gerne entgegengenommen und beauftragt mich, Ihnen für die patriotische Anregung und dem, Dirigenten Müller, für die wvhlgelungene Ausführung höchst Seinen besten Dank auSzusprechen. Der Hofmarschall Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit de« Kronprinzen, Gez. Graf Eulenburg. Oesterreichisch-Ungarifche Monarchie. Wien, 22. März. Im Jahre 1865 hat ein armes Judenmädchen im Finbelhause ein Knäblein geboren, .und das Kind wurde nach der damals bestehenden Hausordnung getauft. Im vorigen Jahre besserten sich die Verhältnisse der Mutter, und ste nahm ihr Kind aus der Pflege zurück. Die Mutter war mosaischer, ihr Kind jedob katholischer Religion, und da nach dem Gesetze die Kinder bis zum siebenten Lebensjahre der Religion der Eltern (bei unehe-! lichen der Religion der Mutter) folgen, so wünschte die Mutter und verlangte der Vormund, daß der Knabe dem mosaischen Ritus unterzygen und in die jüdische Matrikel auch eingezeichnet , werde. Die interconfessionellen Gesetze sprechen jedoch aus, daß die Kinder bis zum siebenten Jahre der Religion der Eltern folgen, wenn ein Religionswechsel stattgefunden hat; in diesem Falle blieb jedoch die Mutter ihrer Religion getreu, nur das Kind wurde getauft. Bor dem vierzehnten Jahre darf aber nach den interconfessionellen Gesetzen keine Person selbstständig die Religion wechseln; der Knabe wäre daher als Katholik in der mosaischen Religion unterrichtet worden, bis er nach seinem vierzehnten Lebensjahre eine Entscheidung hätte treffen können — oder die Mutter, folglich mit ihr auch das Kind, wären konfessionslose geworden und dann wieder nach einem zweiten Religionswechsel zum Judenthum zurückgekehrt. Der Wiener Magistrat, dem dieser Fall zur Entscheidung vorgelegt wurde, hat sich, mit Berücksichtigung deS Umstandes, daß die Mutter jedenfalls den letzteren Weg ergreifen und confesstonslos werden würde, um mit ihrem Kinde in den Schoß des Judenthums wieder zurückkehren zu können, dafür entschieden, daß daS

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