Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 13 (29.3.1871)
- Date
- 1871-03-29
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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254 Seitungötiadbridbten und Correspou denzen. Deutschland. Mainz, den 23. März. Seit einigen Wochen standen wir mit einem frommen, wohlhabenden Manne aus Süddeutfchland in Unterhandlung, der eine Schenkung von 5000 st. zum Besten der Armen des heiligen Landes zu machen entschlossen, und nur noch über die Art und Weise der Verwendung in Zweifel war. Derselbe hat nun '1,750 st. für den Baufond der Armen- und Pilgerwohnungen und 3250 fl. zum Besten der Armen im heiligen Lande bestimmt, so zwar, daß diese letztere Summe vom Centralcomite in Amsterdam ficher angelegt und die Zinsen alljährlich zur Vertheilung kommen. Der edle Spender hat das Geld bereits ausbezahlt. Derselbe wünscht nicht, daß sein Name und sein Wohnort veröffentlicht werden. Seine fromme Stiftung wird ihm dennoch ein bleibendes Andenken sichern. Möge sein Beispiel Nachahmung stnden, damit dem Elende und der Noth im Lande unserer Väter immer kräftiger entgegengetreten werde. Mainz, 23. März. Für die Nothleidenden in Straßburg haben wir dieser Tage dem Herrn Oberrabbiner Aron daselbst wiederum 100 st. geschickt. Die für diesen Zweck von uns gesammelten und übermittelten Gelder betragen nunmehr 678 fl. 2 kr. □ München, im März (Statistisches.) Die Zahl sämmtlicher Einwohner in Elsaß und Lothringen betrug 1866 1,999,790. Davon sind 671,383 oder 32,69 Procent städtische und 1,328,416 oder 67,31 Procent ländliche Einwohner. Dem Religionsbekenntnisse nach sind zu unterscheiden: 247,290 evangelische, 1,675,263 katholische und ca. 77,241 jüdische Bewohner. Aus Bayern, 11. März. Da im Wahlkreise Ansbach für den zweimal gewählten vr. Volk eine Nachwahl nothwendig ist, wird jetzt von der Fortschrittspartei als Candidat daselbst Hr. Professor Thomas von München aufgestellt. Man hatte zwar erst die Absicht Herrn Advokat Frankenburger von Nürnberg als Candidaten aufzustellen, es stieß jedoch diese Candidatur auf große Schwierigkeiten, weil horrible dictu — Frankenbuxger sich zum jüdischen Glauben beke nt. Wir bemerken, daß der Wahlkreis Ansbach der Hauptsitz der nationalliberalen Partei ist, und ist es kein gutes Zeugniß für die Freisinnigkeit und religiöse Toleranz einer Partei, wenn sie die Candidatur eines in politischen Fragen vollständig mit ihr übereinstimmenden, hervorragenden Parteimitgliedes nur aus dem Grunde verwirft, weil der Candidat Jude ist. (F. Z.) (Herr Frankenberger ist denn auch in der That bei der am 24. d. M. stattgehabten Wahl in der Minorität geblieben.) Berlin. Der Unterrichtsminister hat aus Anlaß eines Specialfalles die Bezirksregierungen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem Bundesgesetze vom 3. Juli 1869 die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde - und Landesvertretung, sowie zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig ist, mithin der Wahl eines Juden zum Mitglied einer städtischen Schuldeputation um seines religiösen Bekenntnisses willen die Bestätigung nicht versagt werden kann. Berlin, 10. März. In Folge verschiedener Beschwerden, welche in Betreff des in einzelnen Schulen besonders ertheilten confessionellen Religionsunterrichts in jüngster Zeit erhoben worden, ist dieser Unterricht, nach einer Mittheilung der „D. RchS.-Corr., nunmehr durch folgende Bestimmungen geregelt: 1) Der Lehrer, welchem der confessionelle Religionsunterricht in einer Schule, deren Lehrer der anderen Confession angehört. üb«'rtragen worden, hat sich bei dem zuständigen Orts-Schulinspector und dem Ortsfchulzen zu melden, und den Tag, mit welchem der Unterricht beginnen soll, anzuzeigen. 2) Dem mit dem confessionellen Religionsunterricht betrauten Lehrer ist von dem bei der Qrtsschule angestellten ersten Lehrer vor dem Beginn jenes Unterrichts und demnächst zu Ostern und Michaelis jedes Jahres ein von dem zuständigen OrtSschulinspector bescheinigtes Verzeichniß der schulpflichtigen Kinder, welche an dem Unterrichte Theil zu nehmen haben, auszufertigen. 3) Der Lehrer, welcher den confessionellen Religionsunterricht erlheilt, ist verpflichtet, über den Schulbesuch der ihm überwiesenen Kinder eine sorgfältige Controle zu führen und bis zum 5. jedes Monats eine Nachweisung über die Schulversäumnisse, welche im Lause des vergangenen Monats vorgekommen sind, dem Schulvorstande einzureichen, und wenn der Religionslehrer seine Schulstelle verläßt, so hat dessen Nachfolger auch ohne besondere Anordnung der Regierung jenen Unterricht zu übernehmen. 4) Die Zahlung der Remuneration muß für jede von dem Lehrer ertheilte Religionsstunde durch den Schuldersicher geleistet werden. Aus MieeziSko in der Provinz Posen wird unterm 8. März geschrieben: Hier wurde das Friedensfest durch eine Revolte gefeiert. Der hiesige KaufmannFuchs, Israelit, gab seinen*patriotischen Gefühlen dadurch Ausdruck, daß er eine an eine Stange gebundene