Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 12 (22.3.1871)
- Date
- 1871-03-22
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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248 ferner gehässige Anfeindungen und Verläumdungen dieses schöne Verhältniß stören! Paul Cochins (Christ), Musketier der 3. Comp I. Nass. Inf. Rgts. 87. England. London. Vor den Londoner Gerichte für Erbschaftssachen ist nunmehr auch das Testament des im vorigen Jahre zu Paris verstorbenen Barons Nathamel v. Rothschild hinterlegt worden. Das persönliche Eigenthum des Verstorbenen in England allein wurde auf nahezu 1,800,000 L. eidlich angegeben. Rußland. Aus Warschau wird der „Breslauer Ztg." geschrieben: „Ein Erlaß des Ministers der inneren Angelegenheiten zu Petersburg macht die Gouverneu e auf die patriotische Haltung aufmerksam, welche die Juden in Deutschland sowohl, wie auch in Frankreich während des letzten Krieges gezeigt haben. Es sei dies, meint der Minister, eine Folge der in jenen Ländern vollzogenen Einlebung der Juden in die übrige Bevölkerung, von welcher sie sich durch nichts unterscheiden. Die Behörden in Rußland müßten nun dahin arbeiten, auch die Juden Rußlands aus ihren Absonderlichkeiten hinauszubringen und sie in die übrige Bevölkerung sich ebenfalls einleben zu lassen. So weit der Minister. Wie fassen nun die Behörden diese Weisung auf? Sie fangen damit an, die von der großen Masse der Juden getragene jüdische Kleidung auf das strengste zu verfolgen, indem die Träger derselben mit schweren Strafen — bis zu einem Jahre Gefängniß — belegt werden. Wir geben aus dieser Kleider-Ördnung eine kurze charakteristische Blumenlese: Den Juden im Königreiche Polen ist das Tragen der jüdischen Tracht untersagt. Als Kleidungsstücke, die den Juden verboten sind, werden betrachtet: Capoten (lange Oberröcke) von Seide und Prünelle, Gürtel, Pelzmützen und die sogenannten Krymki (flaches sammtenes Mützchen), so wie andere Kopfbedeckungen ohne Schirme. Ebenso ist den Juden untersagt das Tragen von Bart und Peies (Seitenlocken), wie überhaupt Haare bei den Schläfen, wenn auch letztere unterwickelt sind. Anstatt der jüdischen Tracht müssen die Juden solche Kleidungsstücke tragen, welche die anderen Einwohner des Königreiches Polen tragen, nur dürfen auch diese Kleidungsstücke weder von Seide noch von Halbseide sein. Das Tragen dieser Stoffe als Oberkleider ist ihnen unbedingt untersagt. — Den Jüdinnen im Königreich Polen ist der Gebrauch der bisherigen jüdischen Tracht unbedingt verboten. Als verbotene jüdische Kleidungsstücke sind zu betrachten: Turban, Binden (ebenfalls ein altpolnischer Kopfputz), Kleider nach jüdischer Fagott, farbige Pantoffeln und dergleichen unterscheidende Kleidungs- und Schmuckstücke. Anstatt der im vorigen Paragraph genannten Kleidungsstücke sind die Jüdinnen verpflichtet, gewöhnliche Hauben oder Frauenhüte, Kleider gewöhnlicher Fa^on und solcher, wie die Russinnen sie gebrauchen, zu tragen. In Folge des Befehles Sr. Majestät des Kaisers ist das Rastren des Kopfhaares den wohlhbenden Jüdinnen verboten. Wer dieses Verbot Übertritt, unterliegt jedesmal einer Strafe von 5 Rubeln. Rabbiner und andere Personen, welche bei den Juden geistliche Functionen üben, dürfen unter keinem Vorwände den Jüdinnen gestatten, das Kopfhaar bei der Vermählungsfeier zu rasiren. Zuwiderhandelnde Rabbiner werden zur gerichtlichen Verantwortlichkeit gezogen werden. Es ist den Jüdinnen unbedingt verboten der Gebrauch von Bändern, imitirten Haarscheiteln aus Wolle u. s. w., die ihrer Haarfarbe entsprechen und zur Bedeckung der Haare dienen, wie manche Holländerinnen das Haar Mit Goldblechen belegen." (In Deutschland und in Frankreich hat es me derartige barbarische Gesetze gegeben, und noch heute tragen in beiden Ländern viele Frauen den in Rußland verbotenen Kopfputz. Ein tapferer Zouave aus Lyon, der in der Schlacht bei Wörth verwundet war und jetzt aus dem hiesigen (Mainzer) Hospitale entlassen wurde, brachte uns gestern die Photographie seiner Mutter, die eine solche Kopfbinde trägt, wie sie in Rußland verboten worden; will man die russischen Juden zu russischen Patrioten machen, so soll man sie ganz und voll und ohne Rückhalt emancipiren. Durch barbarischen Kleiderzwang wird wahrlich kein Patriotismus erzeugt. — Redact.) Mit Bezugnahme auf meine frühere Annonce mache ich hierdurch die fernere Mittheilung, daß ich über das Fabrikat des Rübenzuckers, insbesondere rücksichtlich der Besorgniß einer Beimischung von Stärke oder pon beim Herrn Prof. Kerl, Lehrer an der hiesigen Königl. Bergakademie - demselben, der Muspratt's theoretische, praktische und analytische Chemie von Or. F. Stohmann fortsetzt und sich speziell in einem Artikel (IV. Bd. 21. Aufl.) mit dem Stärkezucker beschäftigt und Herrn Prof. Weber, ebenfalls Lehrer an der hiesigen Königl. Gewerbeakademie, der ganz besonders für die chemische Behandlung des Zuckers competent ist, Erkundigungen eingezogen habe und dieselben die a. a. O. mitgetheilten Gutachten vollständig bestätigten. Insbesondere erfuhr ich von Letzterem, daß eine Mischung von Stärke bei der jetzigen Fabrikation gar nicht vorkomme; wohl möge