Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 12 (22.3.1871)
- Date
- 1871-03-22
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447499-2447512--09220-2464904- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
342 Fleisch auszuhängen und zu verkaufen, wie die christl. Metzger und gegen dieselben Abgaben. Ein Erlaß vom 25. Sept. 1657 bestätigte die früherenDecrete und fügte noch dieErlaubniß hinzu, „mit allen Arten von Waaren Handel zu treiben." Die Juden legten dies so aus, baß ihnen jetzt nicht nur mit alten oder im Lande fabricirten, sondern auch mit neuen und fremden Waaren Handel zu treiben gestattet sei; und trotz des Wiederstrebens der Metzer Kaufmannschaft, trat die Behörde von Metz und die kgl. Regierung dieser Auslegung bei. Im Jahre 1715, als nach dem Tode Ludwig XIV. der 5jährige Ludwig XV. unter der Vormundschaft deS Herzogs v. Orleans in der Regierung folgte, legte dieser Regent jeder jüdischen Familie in der und dem Kreise Metz eine jährliche Steuer von 40 Livres auf. Es handelte sich hier weniger um persönlichen Eigennutz, als darum, einige Höflinge zu bereichern, ohne doch den Beutel ausmacken zu müssen. In der That wurde diese Steuer auf 30 Jahre dem Herzog v. Lraneas und der Gräfin de Fontaine überlasten. Vergessen wir nicht, daß dies die Epoche jener schmählichen Finanzwirthschaft ist, welche gerade die Regentschaft auözeichnet. Es scheint nun, daß die Kaufmannschaft von Metz den Zeitpunkt für günstig hielt, um ihre Beschwerde zu wiederholen. Im Jahre 1718 vereinigten sich die Kaufleute zu einer Bitte an den König: Daß einmal die Zahl der Juden beschränkt werde und dann daß sie keinen andern Handel und kein anderes Gewerbe treiben dürften als Gelddarlehensgeschäfte gegen mäßige Zinsen. Der Regent ergriff, wie in den meisten Regierungsmaßregeln, den Mittelweg. Am 9. Juli 1718 erließ die Regierung ein Decret, welches wir theilweise hier wiedergeben wollen, weil eS zugleich den Keim der wichtigsten Maßregeln des Decrets vom Jahre 1808 in sich schließt. Der Erlaß von 1718 stellt in der Hauptsache fest: Der König, unter dem Beirath deS Regenten, Herzog von Orleans, ist von dem Wunsche beseelt: irgendwie Rücksicht zu nehmen auf die vorgebrachten Beschwerden der verschiedenen Kaufmannszünfte der Stadt Metz,* zugleich aber will er die in dieser Stadt ansässigen Juden günstig behandeln; er verordnet daher, daß die unter seinen Vorgängern auf dem Throne gegebenen Erlaste in Betreff der Juden nach Form und Inhalt aufrecht erhalten bleiben; demgemäß gestattet er den in Metz ansässigen Juden in der Zahl von 480 Familien mit ihren Nachkommen dort unter folgenden Bedingungen wohnen zu bleiben: es muß ein Verzeichniß entworfen werden von jenen 480 Familien und allen Personen, die zu ihnen gehören; dieses Verzeichniß muß auf der Kanzlei des RalhhaufeS niedergelegt werden; die Eltern sind verpflichtet, Kinder, die ihnen geboren werden, auf der Kanzlei eintragen zu lasten; jüdische Mädchen oder Wittwen dürfen in Zukunft keinen auswärtigen Juden heirathen, der sich in Metz niederlassen wollte; alle Juden müssen in einem besonderen Stadtviertel wohnen, dem Quartier de Saint-Ferron; sie dürfen aber Häuser Magazine, Ställe, Scheunen, Keller, Speicher weder besitzen noch miethen, bei einer Strafe von 3000 Livres gegen den Zuwiderhandelnden Juden und 1000 Livres gegen den Eigenthümer; an das Hospital zu St. Ricolaus müsten sie auch ferner jährlich die Summe von 450 Livres bezahlen; außerdem, anstatt des Zolles, der früher von jedem Juden beim Betreten und Verlasten der Stadt erhoben wurden, 175 LivreS an die Stadt und 2000 für die Wohnung des Vicars d^r Pfarrkirche St. Segviene (!); einen Rabbinen dürfen sie nur mit Erlaubniß und Zustimmung Sr. Majestät wählen; sie dürfen nicht durch die Stadt gehen (!) und an Sonn- und Festtagen nicht öffentlich arbeiten, außer im Nothfalle und mit Genehmigung des Magistrats. — Die folgenden Bestimmungen bezogen sich dann wieder aus den Verkehr der Juden mit Christen und auf das Geldleihen gegen Pfänder. Ihre Handelßstreitigkeiten mit Christen müssen vor den Gerichten oder Consuln von Metz verhandelt werden, ihre Processe untereinander kann der Rabbiner entscheiden. Der Fleisckvertrieb darf sich nickt über den Bedarf der 480 Familien hinaus erstrecken. — Im Falle der Zuwiderhandelns gegen die Bestimmungen dieses Erlasses, sind die Eltern für ihre Kinder, die Herrschaft für ihre Dienstboten hinsichtlich der Bezahlung der betreffenden Strassumme verantwortlich. Und um einerseits den in den Genuß der Einkünfte eingesetzten Günstlingen, dem Herzog von Brancas und der Gräfin de Fontaine, ihren Antheil zu sichern und andrerseits den Juden die Kosten und Jnconvenienzen zu ersparen, die aus der Beitreibung der Steuer jeder einzelnen Familie durch andersgläubige Beamte entspringen würden, verordnet der Erlaß, es solle die Summe der ganzen jährlichen Steuer von 40 Livres per Familie auf 20000 Livres festgesetzt und diese Summe durch die Vorsteher der Gemeinde Metz auf die einzelnen Familien der Stadt und des Kreises repartirt und eingezogen werden. Dies war im Allgemeinen die Lage der Juden in Metz; es ist gewiß, daß sie besser war als irgendwo anders und dennoch zeigt jene Beschenkung d?s Herzogs Bancas und der Gräfin de Fontaine, wie prekär ihre Stellung war und wie sehr sie der Willkür preisgegeben waren. Sehen wir nun, wie die Lage der Juden in Lothringen im Allgemeinen war. Der erste Act, den wir in Betreff der Juden dieser Provinz, vor ihrer Vereinigung mit Frankreich vorfinden, ist ein