Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 12 (22.3.1871)
- Date
- 1871-03-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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235 i migung der Behörde erhalten. Die günstige Witterung gestattet die baldige Inangriffnahme des auf der '' »Hohen Warte" aufzuführenden Baues. Der Bau - ist dem bekannten Architekten Wilhelm Stiaßny über- - tragen, dem auch der monumentale, bereits weit fort- - geschrittene Bau des Rothschild'schen Spitals in WLh- * ring anvertraut ist. i t it i r 8 > j Wien Der nied.-österr. Landesfchulrath hat in seiner Sitzung vom 22. v. M. die Berathung über den ihm von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend das Gymnasialwesen beendigt. Im Wesentlichen wurden die Bestimmungen des Entwurfes angenommen; eine eingreifende Divergenz trat blos in Hinblick auf die Ertheilung des Religions-Unterrichts und die Honorktüng -der Religionslehrer zu Tage. In erster Richtung MW der Landesschulrath den Unterricht — allerdings als obligaten Gegenstand — nur am Unter- Gymnasium ertheili wissen. In eer zweiten Richtung will er die Honorirung der Religionslehrer einzig und allein den Konfessionen zuweisen. Die katholischen Religionslehrer würden hiernach in der Regel aus dem Religionsfond, die protestantischen und israelitischen aus den Mitteln d:r bezüglichen Kultusgemeinden honorirt werden, während nach dem Gesetzentwurf Staat. Land oder Kommune, je nachdem die Schule von ihnen erhalten wird, für die Honorirung einzustehen hätten. Wenn nun auch auf dem einen, wie auf dem anderen Wege die gerechte Parität in der Bestellung und Erhaltung der Religionslehrer erzielt und ernste Mißverhältnisse, wie sie selbst in der Residenz bestehen, beseitigt werden sollen, so dürste doch der vom Landesschulrath vorgeschlagene Modus voraussichtlich zu ernsten Uebelständm Anlaß geben. Kleinere und ärmere protestantische und israelitische Kultuögemeinden werden sicherlich häufig nicht im Stande sein, einen Religionslehrer für das Gymnasium auch nur annähernd entsprechend honoriren; wer soll in solchen Fällen nun als Zahler für einen vom Landesschulrath selbst als obligat erklärten Unterrichtsgegenstand eintreten? Der Entwurf enthalt ferner die Verfügung, daß derjenige, welcher die Schulen erhält (Staat, Land, Kommune), alle Lehrer und so auch den Religionslehrer aus einer von der bezüglichen Kirchenbehörde vorgelegten Terna ernennt; der Landesschulrath hat, nachdem er die Honorirung der Religionslehrer aus den allgemeinen Schulmittel abgelehnt, diese Modalität der Ernennung doch beibehalten. Die Zustimmung der eventuell Zahlungspflichtigen Korporationen zu ei:>em solchen Modus dürfte mindestens zweifelhaft sein. Prsth. Der „Pesther Naplo" erzählt: „Ein alter Rabbi hatte schon seit Wochen eine Audienz bei dem Minister - Präsidenten Grafen Andrassy nachgesucht. Aufgefordert, zu sagen, was der Gegenstand seiner Bitte sei, erklärte er jedesmal mit geheimnißvoller Miene, das könne er nur dem Minister - Präsidenten selbst sagen. Als dem Grafen Andraffy dies mitgetheilt wurde, befahl erZ'VöF^Mw vorzulaffen und fragte ihn dann, wa^W^m. Doßes Geheimniß er ihm mitzutheilen habe. Da sWme der Rabbi dreimal den Grafen und sprach: „DwlMettschen sind schlecht, die Welt verdorben und nur hiie"aM da findet noch die Wahrheit eine Zufluchtsstätte?" Mur Ein Volk wäre noch im Stande, die Verderbsiiffe aufzuhalten: das Volk Gottes. In Gottes Namen bitte er deshalb den Grafen, seinen Einfluß dafür geltend zu machen, daß die Juden Palästina und Jerusalem zurückerhalten , dort würden sie bald ein starkes Heer bilden, das überall für die Wahrheit und die gerechte Sache in die Schranken träte. Darauf wünschte der greise Rabbi dem Minister - Präsidenten allen Segen des Himmels, und so findig dieser auch sonst in der Jmprovisirung von Antworten auf die im Reichstag an ihn gestellten Interpellationen ist, mag er diesmal dennoch in einiger Verlegenheit gewesen sein, was er dem seltsamen Bittsteller antworten sollte." (Daß die Geschichte erfunden, ergibt sich schon daraus, daß der fromme Rabbi den Schem Hawajoh .->"2 — wir haben die Stelle geändert — ausgesprochen haben soll, was bekanntlich ein frommer Jude nicht thut. Red.) Pefth, den 20. Februar. Das Vorgehen des Altosrner Stadtgerichts, welches Herrn Oberrabbiner Hirsch durch Geldstrafen, die es im Exekutionswege eintrieb, zur Ertheilung eines religions - gesetzlich unzulässigen Scheidebriefes zwingen wollte, ist vomKassationshos unter dem4.Februar sud 732,1871 prinzipiell entschieden worden: „Der Gemeinderabbiner kann durch Geldstrafen nicht gezwungen werden, eine durch richterliches Utrheil ausgesprochene Scheidung zwischen jüdischen Eheleuten durch Uebergabe des Scheidebriefes zu effektuiren. Weigert er sich, denselben zu übergeben, so ist die Angelegenheit der höheren Verwaltungsbehörde zu unterbreiten." Zugleich aber hat der Kassationshof das besprochene Urtheil deS Altofener städtischen Gerichts auf Grund des §. 297 der allgemeinen Prozeßordnung annullirt, mit dem Bemerken, das städtische Gericht hätte den Rabbiner „zur Erfüllung seiner Pflicht (?) durch eine höhere Behörde verhalten lassen sollen"; durch Verhängung einer Geldstrafe und durch die gewaltsame Eintreibung derselben habe es „seinen richterlichen Wirkungskreis überschritten. Herr Oberrabb. Hirsch, dessen energisches und zweckentsprechendes Vorgehen viel zur günstigen Lösung dieser in unser confessionelles Leben tief einschneiden-