Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 10 (8.3.1871)
- Date
- 1871-03-08
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447499-2447510--09169-2464851- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
197 den Sakramenten Th eil genommen, sondern sei in seinem Herzen der jüdischen Religion tr-u geblieben und habe in späteren Jahren, als sich ihm die Gelegenheit dazu bot, sich auch wieder offen zu derselben bekannt. Dies mit sichtbarer innerer Rührung abgelegte und durch unverdächtige Wahrheit unterstützte Bekenntniß machte aus die Richter und auf alle Anwesenden einen so tiefen und erschütternden Eindruck, daß dem 28jährigen jungen Mann, der trotz aller Verfolgungen und Mißhandlungen seiner religiösen Ueberzeugung treu geblüben war, von vielen Seiten die innigste Teilnahme kundgegeben wurde, und durch einstimmigen Richterspruch seine gänzliche Freisprechung erfolgte. Das mit aller bisherigen Rechtspraxis und selbst mit dem Buchstaben des Gesetzes in Widerspruch stehende freisprechende Urtheil hat im Lager der russischen Orthodoxen große Entrüstung und Bestürzung hervorgerufen, ist aber von allen edeldenkenden Russen und auch von einem Theil der russischen Tagespresse mit lautem Beifall ausgenommen worden. Feuilleton. tzin geschichtlicher Ilückölick auf die Juden in Elsaß und Lothringen. Bearbeitet von L. (Fortsetzung.) Wir gehen nun auf den Erlaß vom 2>'. Juli 1764 über, der in Beziehung auf tie Privatverhältnisse der elsässischen Juden um so wichtiger ist, als er die Gesetzgebung in Betreff der Juden vor der Revolution abschließt. Wir geben nur die Hauptbeftimmungen: Art. 1. Die in der Provinz Elsaß verbreiteten Juden, welche zur Zeit der Veröffentlichung dieses Erlasses kein bestimmtes Domicil haben, und welche weder die schuldige Steuer für den ihnen verliehenen Schutz der Regierung, noch die Gebühren für Aufnahme und Wohnung den Seigneurs oder Städten, noch ihren Beitrag zu den Lasten der Gemeinden bezahlt haben, sind gehalten, innerhalb dreier Monate, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, die Provinz zu verlassen, selbst wenn sie sich erbieten, die besagten Steuern zu bezahlen. Die nach Ablauf des festgesetzten Termins noch in der Provinz sich aufhaltenden Juden sollen, nach der ganzen Strenge des Gesetzes, als Vagabunden und Landstreicher verfolgt und behandelt werden. Art. 2. Wird den Städten und Adeligen verboten, in Zukunft, ohne Erlaubniß der Regierung, einen fremden Juden aufzunehmen. Art. 3. Auswärtige Juden, die ins Elsaß reisen wollen, um dort Handel zu treiben, müssen mit einem Paß versehen sein, in welchem auch vie Orte bezeichnet sein müssen, die sie besuchen wollen, und die Zeit, nährend welcher sie reisen wollen. Dieser Paß muß in der ersten Stadt des Elsaß, die sie betreten, der Behörde vorgezeigt werden. Mit diesem so visirten Paß können dann die Juden während drei Monaten sich in den darin bezeichneten Ortschaften anfhalten. Die Artikel 4 und 5 dienen als Ergänzung der vorhergehenden; in dem elfteren wird bestimmt, daß die Juden, welche den Vorschriften des Art. 3 nicht Nachkommen, arretirt und wie Landstreicher bestraft werden. Der zweite verbietet den Rabbinen, solchen auSwärti en Juden Kostbrllets zu verabreichen, und den Wirthen. einen fremden Juden auszunehmen, wofern er keinen Paß bei sich hat, unter Androhung von 300 Livres Strafe gegen die Zuwiderhandelnden. Die Artikel 6 und 7 beziehen sich auf die Heirathen der Juden. Es darf kein Jude des Elsasses sich verehelichen, ohne vorher eingeholte formelle Genehmigung des Königs; der Zuwiderhandelnde wird ausgewiesen. Der Rabbiner dmf keine Trauung vornehmen, ohne daß ihm dieser Erlaubnißschein vorliegt; thut er es doch, so muß er 300 Livres bezahlen und wird im Wiederholungsfälle ausgewiesen. — Hierher gehört auch der Art. 24, in welchem jüdischen Ehegatten untersagt wird, nach ihrem Nebertritt zum Christenthum sich mit Katholiken zu verheirathen. Art. 8 und 9 spricht von den Handelsbefugniffen, die den Juden zustehen; sie dürfen in den Gemeinden, in denen sie ausgenommen sind, Güter pachten, aber unter der Bedingung, daß sie auf denselben wohnen und sie selbst bebauen. Sie dürfen aber keine christlichen Dienstboten dingen und hierzu verwenden. Es ist ihnen gestattet, Boden urbar zu machen, Steinkohlengruben auszubeuten, überhaupt derartige Arbeiten jeder Art zu übernehmen, sei eö für den Staat, oder auf Kosten von Privaten; nur dürfen sie derartige Arbeiten nicht in Unterpacht nehmen. — Sie dürfen Handel jeder Art treiben unter den Bedingungen und Voraussetzungen, die auch für Christen gelten. Ihre Bücher müssen in der Landessprache geführt werden; ausdrücklich untersagt ist der Gebrauch der hebräischen Sprache bei Strafe von 1000 Livres. Art. 10 verbietet den Juden Grund und Boden als Eigenthum zu erwerben, selbst nicht, wenn sie ihn innerhalb eines Jahres wieder verkaufen wollen. Alle derartigen Geschäfte sind für null und nichtig zu achten. Art. 11 gestattet den Juden, Haus und Garten