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Der Israelit · 1871-03-08 · Heft 10 (8.3.1871) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 10 (8.3.1871)
Date
1871-03-08
Page
– (sequence 12)
Language
German
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198 zu erwerben, jedoch bloß für ihren Familienbedarf; sie müsien sich in dieser Beziehung mit den erforderlichen Zeugnissen versehen. Art. 12 bestimmt, daß die regelrecht einmal aufgenommenen Juden, wenn sie ihre Steuern und Abgaben bezahlen, nur dann von den Adeligen und Städten ausgewiesen werden können, wenn ihnen Verbrechen oder schlechtes Betragen nachgewiesen ist. Art. 13 gibt den von der Regierung oder von den dazu berechtigten Adeligen eingesetzten Rabbinen die Befugniß, wie bisher in Sachen des Cultus und in Privatstreitigkeiten zwischen Juden zu entscheiden; im Uebrigen haben die öffentlichen Behörden einzuschreiten. Die Art. 14—20 geben nähere Bestimmungen über das Verfahren, welches eingehalten werden muß, wenn rechtsgiltige Verträge rc. zwischen Juden und Christen zu Stande kommen sollen. Der Art. 18 z. B. bestimmt, daß die Juden, welche in Civil- oder Criminalsachen Zeugniß abgeben sollen oder denen ein Eid zugeschoben wird, diesen in derselben Weise abzulegen haben, wie es bei den in Deutschland ansässigen Juden der Brauch ist, und sich nach dem von der elsässischen Regierung vorgeschriebenen Formular richten müssen. In den Art. 21—23 werden den Gemeindevorstehern der Juden die betreffenden Weisungen ertheilt. Der Art. 25 schließlich spricht von der Führung der Civilstandsregister; eS wird hier bestimmt, daß die betreffenden Personen selbst, rcsp. ihre Verwandten, von einer Geburt, einem Todesfall oder einer Trauung dem Ortsrichter Anzeige erstatten müsien bei Strafe von 100 Livres. Im Ganzen führte dieser Erlaß von 1784 keine wesentliche Aenderung in der Lage der Juden des Elsasses herbei. Abgesehen von den ausgedehnteren Handelsbefugniffen und den Beschränkungen, die der Willkür der Seigneurs auferlegt wurden, reproducirten sie beinahe nur die harten Ausnahmsgesetze der früheren Zeit; theils wurden sie gar noch erschwert. — Wenn man dazu noch die Verfügung von ebendemselben Jahre rechnet, wodurch der Leibzoll der Juden aufgehoben wird, so wird man alle Vergünstigungen haben, die unter der Regierung Ludwigs XVT. den Juden gewährt worden sind. Im Allgemeinen hatte sich ihre Lage nicht verbesiert; sie waren immer noch grausamen Lasten unterworfen und vom allgemeinen Hasse verfolgt. Eine Tendenz läßt sich jedoch in der Gesetzgebung Ludwigs XVI. nicht verkennen: man war offenbar bestrebt, die Juden der bürgerlichen und politischen Freiheit näher zu führen; man wollte sie dazu vorbereiten und betrachtete als Vorstufe und Bedingung die Theilnahme am bürgerlichen und öffentlichen Leben; deshalb geflutete man ihnen dieUebernahme von gemeinnützigen Arbeiten und Unternehmungen, deshalb durften sie freien Handel treiben, wie ihre christlichen Mitbürger; sie sollten nun die Probe bestehen. Freilich sollte Ludwig XVI. diese Aenderung im bürgerlichen Leben der Juden nicht herbeiführen; die Revolutior übernahm diese Mission und führte sie in der glänzendsten Weise durch. Doch greifen wir nicht vor. (Fortsetzung folgt.) A X Z E | Nekrolog?! Mainz, den 1. März. In der Nacht vom 27. » auf den 28. Februar verstarb hier der in den weitesten I Kreisen bekannte und geachtete Herr A b r a h a m j Meyer, Gastwirt!) zum Rechen, in einem Alter von i 63 Jahren. — Der Verewigte war zu I l l e r e i ch e n j in Bayern geboren, wo sein Vater Rabbiner war; er I selbst bildete sich zum Lehrer aus und erlangte ein tüchjtiges jüdisches Wissen unter Leitung des berühmten | Oberrabbinen von Crefeld, Rabbi Löb Earlsburg b“sni. I Später wurde er Lehrer zu Ems, bis er bei seiner t' Verheirathung vor 25 Jahren den Gasthof zum Rechen j übernahm. Auch hier war er stets in jüdisch-religiöser j Beziehung thätig; er war ein beliebter Mohel und i Mitglied, theilweise Vorsteher, vieler religiöser Vereine, s Vor Allem war es eine große Wohlthatigkeit, welche; ihn anszeichnete; in seinem Hanse wurden täglich zahl- I G E N. reiche Arme unentgeltlich gespeist. Die große Theilnahme bei seinem Leichenbegängnisse bewies, in welcher Achtung der Dahingeschiedene bei allen seinen Mitbürgern stand. "NO-Handtuch. Hiermit bringe ich meine Sederhandtücher zum bevorstehenden riDDn :n in empfehlende Erinnerung. Dieselben enthalten eine Zusammenstellung von auf das Peßachfest bezüglichen Bibelversen und Sentenzen und den dazu geeigneten Bildern. Die Ausführung ist eine gelungene, und ist dasselbe eine wirkliche Zierde am Sedertische. Dasselbe ist zu haben auf Leinwand gedruckt zu 2 si. 30 kr., auf Seide gedruckt zu 7 fl. bei dem Unterzeichneten und in der hebräischen Verlagsbuchhandlung von I. Kauffmann in Frankfurt a. M. Em. Mannheimer» Religionslehrer zu O.-Kriftel bei Frankfurt a. M.

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