Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 10 (8.3.1871)
- Date
- 1871-03-08
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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196 vollster Ueberzeugung sich zum Judentyum bekennenden Mann stellt eben das Princip die unerläßliche Fordederung einer erhöheten Opferfreudigkeit; mit dem Maße der Ueberzeugung wächst auch die Fähigkeit und der Wille, dieser Ueberzeugung zu leben. Schauen wir zurück in die Vergangenheit, da finden ww in vereinzelnden Städten und Dörfern eins, zwei, drei, vier oder fünf Familien allein abgesondert wohnen , preisgegeben der Verfolgung und dem Hohne, aber dennoch umgeben mit all den Attributen, die zum jüdischen Leben nöthig sind. Es war freilich da keine schöne Synagoge, kein musikalisch gebildeter jtn, kein itrtstcf in Frack und weißer Binde — alles Einrichtungen , die wir, je nachdem die Verhältnisse es gestatten, zu würdigen wissen — aber vorhanden war: ein Jugendlehrer, ein anw und eine n?po. Um dieses zu erreichen, war ihnen kein Geld zu viel. Sollten wir das heute nicht mehr können? Ist die Geschichte denn nichts weiter als die Erzählerin des Geschehenen? Lehren will sie uns, aus der Vergangenheit die Normen für alle Zukunft abzuleiten und zeigen, mit welcker Stärke und Ausdauer die Ueberzeugung uns bekleidet, wie eine gesunde Kraft auch eine gesunde Wirkung läßt keimen; daß dagegen Alles faul und morsch wird'da, wo man pruscht und ausbessert, wo keine gesunde Basis mehr vorhanden. — Wir glauben zwar nicht, daß man bei den heutigen Verhältnissen sich so sehr wird einschränken müssen, wie in alten Zeiten, wo die m ngelhafte Verbindung den Verkehr mit Gleichgesinnten hemmte. Ist die Zahl derer/die nach Aushebung des Gesetzes von 1847 an vielen Orten die wahre jüdische Gemeinde ausmachen wird, auch eine relativ geringe, so werden sie dennoch das ganze bestehende Gemeindeinvenlar bei erstarkter Opfcrfrendigkeit erhalten können. Ist dies selbst dann nickt möglich, nun so wird die Hilfe gleichgesinnter Gemeinden nicht ausbleiben. Vielleicht kann der Gemeindetag dann, wenn er nach den richtigen Principien geleitet wird und sich von jeder religiösen Frage fern hält, hier unterstützend eingreifen. Oder — und dies möchten wir als Nachdenken sw erlh allen jüdischen. Herzen empfehlen — es bildete sich ein Gemeindeverband orthodoxer Gemeinden, der hierin eine hereüche Seite seiner Tbätigkeit entfalten könnte. (Schluß folgt.) Franks« t a. M. Die Riesser-Stiftung ist in diesem Jahre zum ersten Male in der Lage für einen jungen Israeliten, der die Universität Heidelberg zum Studium der Rechtswissenschaft besuchen will, ein Stipendiuin von 300 fl. zu gewähren. Oesterrerchisch Ungarische Monarchie. Wien. Ein in Wien wohnhafter ungarischer Staatsbürger mosaischer Religion wollte eine confesstonölose Dame heirathen, aber er stieß sowohl beim Wiener Rabbiner, als auch beim Wiener Bürgermeister- Amt auf Hindernisse, und zwar bei dem Erstern aus religiösen, bei Letzterm, da der Bräutigam ein Ungar ist, aus politischen Rücksichten. Das Wiener Bürgermeister-Amt stellte nämlich an die ungarische Regierung die Frage, oa in den Ländern der ungarischen Krone eine Civil-Ehe gesetzlich giltig sei, welche ein Ungar mit einer konfessionslosen Fremden verbinde. Die auf diese Frage von Seite des ungarischen Justizministeriums ertheilte Antwort lautet, Pester Blättern zufolge, nunmehr dahin, daß, nachdem in Ungarn ohne Rücksicht auf die Confessionen die Institution der kirchlichen Ehe aufrecht bestehe, auch nur jene Ehen für gesetzlich angeseh n werden, welche unter Einhaltung der gesetzlicher äußeren Förmlichkeiten kirchlich geschloffen werden. Abgesehen daher davon, daß im concreten Falle dw Bräutigam eine konfessionslose Dame heirathen will, kann also die durch ihn in Wien zu schließende C'vil-Ehe in Ungarn keine gesetzliche Giltigkeit haben, und ebenso kann hieraus auch der Frau daö ungarische Staatsbürgerrecht nicht erwachsen und können die aus dieser Ehe etwa stammenden Kinder die Rechte gesetzlicher Kinder nicht genießen. Rußland. Moskau. Die Moskauer Blätter berichten von einer interessanten Untersuchungssache, die Ende v. M. vor dem Kriminalgericht in Moskau gegen einen gewissen K a tz:n a n n verhandelt wurde. Der Angeklagte ist beschuldigt, von der russisch orthodoxen Kirche zum Judenthum übeegetretcn zu sein, und deshalb durch das Gesetz mit lebenslänglicher Deportation nach Sibirien bedroht. Er gibt die ihm schuldgegebene und durch das Gesetz zum schwersten Verbrechen gestempelte Konv?r'ion in Bezug auf die äußere Handlung zu, leugnet sie aber in Bezug auf die innere Gesinnung und führt zu seiner Bertheidigung an, daß er von jüdischen Eltern geboren, in seinem eilften Lebensjahre aber heimlich und aus gewaltsame Weise aus dem elterlichen Hause entführt und in eine entfernte Soldatenschule gebracht worden sei, wo man ihn durch Monate lang fortgesetzte körperliche Mißhandlungen und andere harte Strafen gezwungen habe, die christliche Taufe anzunehmen. Er habe noch bis zum letzten Angenblick, als er schon in Gegenwart des Geistlichen vor dem Taufbrunnen stand, gegen die ihm angethane Gewalt jammernd und weinend protestirr, aber auf seinen Protest sei keine Rücksicht genommen worden. Er habe deshalb die gewaltsam an ihm vollzogene Taufhandlung zwar dulden müssen, er habe sich aber nie als Bekenner der orthodoxen Kirche betrachtet und auch nie an dem christlichen Gottesdienst oder an