Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 9 (1.3.1871)
- Date
- 1871-03-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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P a l a ft i n a. Jerusalem. „Habezelet" enthält eine Beschreibung des Berges Karmel, aus der wir Folgendes entnehmen: Am Fuße des Berges sind viele Spalten und Höhlen. Unter den letztern befindet sich auch eine recht hübsche, die den Namen „Höhle Elias" hat und in der sich der Prophet Elias verborgen haben soll. Ein Volksglaube besteht in der dortigen Gegend, daß durch den Aufenthalt in dieser Höhle Krankheiten geheilt werden, und daher strömen von allen Richtungen und manchmal von großer Entfernung die Leute nach diesem Berge. Die Höhle selbst ist rund und erhält ihr Licht von oben durch eine Bergspalle; sie ist 15' lang und 12' breit. In derselben hat auch der Prophet gebetet, daß wieder Thau und Regen die Erde befruchte. Ueber dieser Höhle ist noch eine andere in Felsen gehauen neben einem Brunnen, die man für die Höhle des Propheten „Elisa" hält. Dahin sei die Schuhnamith gekommen, um den Propheten zu bitten, daß er ihren Sohn wieder belebe. Die daselbst wohnenden Mönche haben sie zu einem Betzimmer eingerichtet. Unter den andern Höhlen ist auch noch die unter dem Namen „Höhle der Prophetenschüler" zu erwähnen. Amerika New-Uork. Der „Jew. Mess." schreibt: Die prot. Gesellschaft zur Verbreitung des Christenthums unter den Juden hielt dieser Tage ihre zwölfte Jahresversammlung in Philadelphia ab. Aus dem im „Day" veröffentlichten Berichte erhellet, daß im verflossenen Jahre: 1) 23 Juden Unterricht in der christlichen Religion erhielten. 2) Einige derselben bald den Unterricht wieder verließen. 3. Andere die „Finsterniß" des Judenthums zu sehr liebten. 4. Einer unlautere Motive (?) hatte. 5) Keiner von den 23 Juden für die Sache gewonnen wurde und 6) Daß in 12 Jahren der Arbeit 34 junge Hebräer (wie „jung" diese waren, ist im Bericht nicht angegeben) getauft wurden. Commentar ist unnöthig. Feuilleton. Kitt geschichtlicher ZLückölick auf die Juden in Elsaß und Lothringen. Bearbeitet von L. (Fortsetzung.) Was den Ankauf von Gütern und den Handel betrifft, waren die Juden des Elsaß im Allgemeinen denselben Beschränkungen unterworfen, wie die der übrigen Provinzen. Jeder Familienväter, der die Erlaubniß hatte, im Elsaß zu wohnen, durfte ein Haus besitzen, aber nichts weiter/ Alles waä sie darüber kauften, mußten sie innerhalb eines Jahres wieder verkaufen; sogar die Begräbnißplätze ’ waren diesem Gesetze unterworfen, wofern die Erwerbung ohne vorgängige Autorisation gemacht'worden war. Andererseits war es den Juden verboten mit einem Christen in einem Hause zusammen zu wohnen und die Eigenthümer von Häusern durften sie nicht an Juden vermiethen, so daß sie sich wohl oder übel Häuser kaufen mußte n. Zugleich versäumte man nichts, was eine solche Erwerbung schwieriger und lästiger machen konnte. So hatte bei einem öffentlichen Hanskauf jeder Christ das Recht, den mit einem Juden abgeschlossenen Handel zu Nichte zu machen, wenn er nur dieselbe Summe nachträglich anbot. Die Juden fanden im Elsaß keine Aufnahme in den Zünften. Außer an Messen und Jahrmärkten durften sie nicht einmal ihre Waaren zum Verkauf auslegen; diese bestanden in alten Kleidern und in Fleisch, welches sie nicht genießen durften; es war ihnen streng untersagt, Schenken zu führen und sich von Christen bedienen zu lassen, außer an Sabbattagen. Ungemein zahlreich sind die Maßregeln, die von der Negierung hinsichtlich des Geschäftsverkehrs zwischen Juden und Christen getroffen wurden. Der erste Erlaß datirt vom 21. Juni 1<14; hier wird den Christen verboten, an die Juden Schuldforderungen zu cediren; durch kgl. Decret vom 24. März 1733 wird allen Unterthanen des Königreichs untersagt, mit Juden, mögen sie im Reiche wohnen oder nicht, durch einfache Privatunterschrift Geschäfte äbzuschließen. Wenn einer von einem Juden Geld entlehnen wollte, so mußte er dies vor Notar und Zeugen thun; in deren Gegenwart mußte das Geld gezählt und ausgeliefert werden. Ein Erlaß vom 23. Sept. 1735 bestehlt den Juden, sich der französischen Sprache in ihren Geschäftsbüchern zu bedienen. Wir könnten noch eine Menge derartige Verfügungen anführen, die alle den Zweck haben, den Juden jede Gelegenheit zur Ueberschreitung gesetzlicher Zinsen zu benehmen. Wenn wir auch nicht bestreiten wollen, daß die dortigen Juden wesentlich durch Geldgeschäfte ihr Vermögen mehrten, so muß andererseits die Duelle dieses Uebels eben in ihrer Ausschließung von allen Gewerben gesucht werden und in den übermäßigen Forderungen und Steuern, die ihnen seitens des Staates und der reichsunmittelbaren Seigneurs zugemuthet wurden. Das F a m i l i e n r e ch t der Juden wurde durch einen Erlaß von 1784 geregelt, auf den wir sogleich zu sprechen kommen. Hier sei nur erwähnt, daß das Eherecht der Israeliten in Elsaß der mos. Gesetzgebung unterworfen blieb. In letzterer Hinsicht findet sich ein bemerkenswerthes Beispiel vom Jahre 1768.