Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 9 (1.3.1871)
- Date
- 1871-03-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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169 Haus waren darin einig, dem Vorkommen solcher Mortara-Fälle ein Ende zu machen. Eine große Anzahl der Mitglieder des Herrenhauses aber will den alten Zopf conferviren, will das Kind vom Mutterherzen reißen, will das jüdische Kind auch ferner mit Gewalt taufen lassen. Welch ein Rischutz Lei dieser Gelegenheit zu Tage trat, werden unsere Leser aus der Wiedergabe der nachstehenden Verhandlungen ersehen: Auf der Tagesordnung steht der Bericht der Justiz-Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung des 8 643 Tit. 2 Theil 2 des Allg. Landrechts (wonach das uneheliche Kind jeder Nkchtchristin in der christlichen Religion erzogen werden muß, wenn der außereheliche Vater ein Christ ist.) Die Kommission beantragt Ablehnung des Gesetzentwurfes. Der Justizminister hält es für eine rechtliche und sittliche Nothw endigkeit, daß die betreffende Bestimmung beseitigt werde und ist überzeugt, daß diese Beseitigung weit entfernt den Grundsätzen der christlichen Kirche zu Widerstreiten, mit denselben im vollsten Einklang steht. Graf zu Münster bittet um Ablehnung des Kommissionsvorschlages vom christlichen Standpunkte aus. D i e erste Pflicht desChristen seiGerech tigkeit, welche dem betreffenden P aragraphen des Landrechts fehlt. v. Kl eist-Retzow: Das hier beregte Vorkommniß ist zwar nicht häufig, aber es handelt sich um die denkbar tiefsten und einflußreichsten Dinge, nämlich um die Gnade der heiligen Taufe und den Segen der christlichen Erziehung, es handelt sich um die Frage, ob wir einem Kinde diese Gnade und diesen Segen entziehen dürfen. Unser Staat acht davon aus, daß eine unvereinbare Differenz besteht zwischen Christenthum und Nichtchristenthum, ja unfer Landrecht kennt nur das Christenthum als alleinige Wahrheit und jede andere Religion als Jrrthum. Ein rechtliches Verhältniß des Vaters zum Kinde ist bei der außerehelichen Geburt nicht vorhanden; der Staat nimmt sich also des Kindes an und sorgt dafür, daß ihm das Heiligste und Höchste der Welt, die Wahrheit des Christenthums zu Theil werde. Wenn gesagt wird, daß die Taufe zu nichts führe, da das getaufte Kind doch bei der Mutter bleibt, so könnte man hierin Recht haben; auch ich halte bei aller Ueberzeugung von der objectiven Wirksamkeit der Taufe als Sacrament es doch für eine arge Versuchung das Kind bei einer jüdischen Mutter zu belassen und ich fordere, daß Vormund und Gericht es inh ibiren, daß das Kind in eine jüdische oder heidnische Gemeinschaft hinein verftattet werde. v. Manteufsel macht auf die in der Praxis sich zeigenden Bedenklichkeiten aufmerksam, wenn der § 643 nicht aufgehoben werde; er sei gewiß von christlicher Gesinnung und fordere einen christlichen Staat, in welchem alle Einrichtungen durchweht seien vom Geiste christlicher Liebe; aber dsie Gerecht igkeit sei auch ein christliches Princrp und diese fordere die Aufhebung des § 643. Zachariae: Die aufzuhebende Bestimmung ist eine exceptionelle und singuläre, eine analoge findet sich in keinem anderen deutschen Lande, und das Herrenhaus darf sich nicht durch Ablehnung des Gesetzes den Beruf vindiciren, sich jeder Rechtsentwickelung entgegenzustellen. v. Senfft-Pilsach: Wir lebenin einer eigenthümlichen Zeit, fortwährend sagen sich die Menschen von ihrer Kirche, Religion los. und von Keinem weiß man mehr, ob er noch Religion hat oder nicht. — Nun kommen die Herren Lasker und Kosch und verlangen, wir sollen ihnen, da sie sich gegen die Taufe sträuben, wegen eines wie sie selbst gestehen, seltenen Ausnahmefalls ein Gelegenheitsgesetz machen. Dazu kann sich das Herrenhaus nicht hergeben. Die frühere Beschneidung hindert zudem nicht an der Taufe. Die Beschneidung ist kein Sakrament, wird auch von gar keinem Rabbiner, sondern von Laien vorgenommen; daß sie die spätere Taufe nicht beeinträchtigt, beweisen die Apostel, die ja auch fast alle vorher beschnitten waren. War nun, wie die Antragsteller behaupten, die Taufe von vornherein vorgeschriebe/!, so ist die vorgenommene Beschneidung nicht anders als eine an dem unglücklichen Kinde vorgenommene blutige Gewaltthat zu bezeichnen. Herr Lasker spricht nun jetzt von einer ungerechtfertigten Zwangstaufe. Ich kann in diesem Worte nur eine grobe Schmähung des Sacraments erkennen. Aber wenn man den: Kinde das höchste Glück, die christliche Religion, rauben will, möchte ich Sie doch fragen: „Haben Sie die Wirkung der Taufe nicht auch schon äußerlich wahrgenommen? Haben Sie nie den seligen Frieden beobachtet, welcher auf dem Gesichte des sterbenden Kindes lagert, wenn es getauft ward? — Nun, u n sere Könige waren immer zu wohlwollend gegen die Juden, darum ist ihr Einfluß so furchtbar gewachsen: bedenken Sie, daß das Capital die größte Macht ist, und ein jüdischer Bankier sagte mir erst dieser Tage: „das Geld haben wir." Daher die Macht der Juden, sie machen mit ihrem Gelde die öffentliche Meinung, sie allein beherrschen die Zeitungen und stellen im andern Hause ihre Anträge und bringen fortwährend Amendements ein. Diese Herren nennen sich nationalliberal. Ja sie sind vielleicht liberal und auch national, aber nicht nationaldeutfch oder preußisch, soudern nationaljüdisch. Nun, meine Herren, nicht darf es unseres Amtes sein, diesen Herren zu folgen und das Bestehende umzustoßen. Der Paragraph, welcher gestrichen werden soll, ist nicht von heut und gestern, er datirt von der Zeit her, wo die Juden anftngen, sich bei uns zu vermehren, er ist von unseren Königen uns gegeben, und darum bitte ich Sie, gehen Sie mit unseren Königen, welche es treu tritt uns gemeint haben, und nicht mit den Herren Lasker und Kosch. v. Bernuth: Wenn Senfftdie national-liberale Partei eine national-jüdische genannt, so müsse er (Redner) den milwirkenden Factor an der Gesetzgebung im Abgeordnetenhause in Schutz nehmen. Ueberhaupt möge man die jüdische Seite liegen lassen. Daß das Gesetz von 1847 diesen Paragraphen schon aufgehoben habe, bezeugen viele Schriftsteller, worunter auch Dernburg. Sollte das Gesetz heute fallen so habe er die Ueberzeugung, daß es trotzdem in der juristischen Praxis allgemein werde anerkannt werden. Uh den ist gegen die Vorlage, weil sie nur ein Gelegenheitsgesetz sei, und ein solches zu schaffen der Würde des Hauses nicht entspreche. Der Justizminister erklärt, daß man die Sache viel zu tief auffasse, während sie doch nur ganz einfach und ihre Bedeutung leicht einzusehen sei. Die Praxis der Gerichte komme dabei übrigens gar nicht in Frage. Nachdem der Referent Blömer die Aushebung des Paragraphen gegen den Vorschlag der Conrmission empfohlen, wird in namentlicher Abstimmung der Gesetzentwurf mit 41 gegen 32 Stimmen angenommen. Wo Alles liebt, kann Carl allein nicht hassen. DaS Consistorium der Provinz Brandenburg hat, eifersüchtig auf die Lorbeerm der Kleist-Rezow und Senft-Pilsach an die ihm untergebenen Geistlichen eine Bekanntmachung, „vomUeberlritt zum Judenthum" betitelt,erlassen. Hierin wird gesagt, daß durch einen solchen Uebertritt ein großes Aergerniß gegeben werde, da es