Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 8 (22.2.1871)
- Date
- 1871-02-22
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XII. Jahrgang. Beilage;« Nr. 8 des Israelit. ettungSuachrLchterr und Correfpou denzen. Deutschland.! Mainz, 15. Febrnar. Wir waren so glücklich, heute wiederum 1,505 fl. 37 kr. zur Unterstützung der Nothleidenben, Armen rc. im heiligen Lande nach Amsterdam zu senden. Die Summe der von uns in diesem Jahre zu obigem Zweck gesammelten und übermittelten Gelder betragt nunmehr 9,172 fl. 19 kr. — Wie uns das Centralcomitö in Amsterdam mittheilt, hat dasselbe für die Nothleidenden im heiligen Lande in diesem Jahre 17,000 fl. zur Vertheilung gebracht. Mainz, 15. Februar. Wir erhielten heute von Herrn Oberrabbiner Wolf in Copenhagen zum Besten der Nothleidenden in Pfalzburg (Phalsbourg) 1,600 frcs., die wir, nachdem wir noch uns von anderer Seite zugekommene 10 Thlr. hinzugefügt hatten, dem Herrn Rabbiner Bi gart daselbst zur betreffenden Verwendung übersandten. Bei dieser Gelegenheit wollen wir erwähnen, daß durch mehrere, auch jüdische Blätter die Nachricht ging, Herr Rabbiner B. sei während des Bombardements bei Gelegenheit eines Begräbnisses von einer Bombe getödtet worden. Dieses Gerücht ist, Gott sei Dank, vollständig erlogen. Feuilleton. Kin geschichtlicher Hlückölick auf die Juden in Elsaß und Lothringen. Bearbeitet von L. (Fortsetzung.) Die Rabbinen hatten die Entscheidung in Religionsfragen und eine Art Civilgerichtsbarkeit; um ihren Verordnungen in dieser Beziehung Gehör zu verschaffen, wurden sie von der elsässtschen Regierung unterstützt. In der Decretsammlung des Elsaß exifiirt ein hierher gehörendes interessantes Schriftstück, welches wir hier im Auszug mittheilen wollen. Samuel Levi, Rabbiner der Provinz, sagt in einem Bericht an die Regierung: „Seit Se. Majestät mich durch Erlaß in die Funktionen eines Rabbinen eingesetzt und die kgl. Regierung auch zur Ausübung de - selben autoristrt haben, habe ich die Beobachtung gemacht, daß mehrere Familien, die nur dem Namen nach Juden und die mos. Gesetze übertreten, nicht zufrieden damit auch noch andere dazu verführen wollen. Ich habe den Versuch gemacht, sie von ihrem schlimmen Lebenswandel zu bekehren; ich habe ihnen vorgehalten, daß obwohl (?) sie Juden seien, es ihnen dennoch nicht erlaubt fei, auf keine Weise und unter keinem Vorwand übermäßige Zinsen zu nehmen; ich habe mich bemüht, durch angemessene Reformen sie den üblen Folgen ihres Betragens zu entzühen; ich wollte sie zur strengen Ausübung unserer Religion anhaltm — allein ich mußte erfahren, daß man mir ins Gesicht sagte, man werde sich niemals von mir maßregeln lassen. Und obgleich mir meine Eigenschaft als Rabbiner die Macht gegeben hätte, sie mit dem Synagogenbann zu belegen, so wollte ich davon doch nicht sofort Gebrauch machen, sondern begnügte mich, ihnen diese Strafe anzudrohen; man erwiderte mir mit den beleidigendsten Worten." rc. rc. Schließlich bittet der Rabbiner, ihm die erforderliche Vollmacht zu ertheilen, um die nöthigen Remeduren ergreifen zu können. Die Regierung beeilte sich in einem Erlaß v. 2. Der. 1704 diesem Gesuche stattzugeben. Außer dieser sittenpolizeilichen Thätigkeit, hatten die Rabbinen die Befugniß, wie schon erwähnt, in Streitigkeiten zwischen Juden und Juden zu entscheiden. Jedoch konnte sich der Kläger auch an das gewöhnliche Gericht wenden. Die Entscheidungen der Rabbiuen hatten nur dann Vollzugskraft, wenn das gewöhnliche Gericht das Urtheil unterzeichnet und bestätigt hatte; dieser konnte die Vollzugskraft beanstanden, außer, wenn Appellation eingelegt wurde; die Appellation ging an die Regierung des Elsaß; die Appellation gegen die Entscheidungen des von dem Straßburger Bischof ernannten Rabbinen wurden bei der Kreisregierung von Zabern anhängig gemacht. Die Rabbinen versahen jferner die Function eines Notars bei den Rechtsgeschäften und namentlich bei Heirathscontracten der Juden. Diese Rechtsgeschäfte waren dadurch ohne Weiters giltig, außer es handelte sich dabei um Hypotheken; in diesem Falle mußte ein königl. Notar oder ein anderer Beamter beigezogen werden. Ein weiterer Geschäftszweig der Rabbinen war die Anlegung der Siegel und die Vornahme der Versteigerung der Vermögensgegenstände bei einem Verstorbenen. Diese Function wurde ihnen im Jahre 1719 entzogen, aber unterm 18. Sept. 1720 wieder verliehen; die einzige Ausnahme war für den Fall, daß ein Christ als Gläubiger betheitigt war. — Schließlich hatten die Rabbinen auch noch die Civilstandsregistcr der Juden zu führen und vorko.nmende Eide abzunehmen. — Die Vorsteher (o^nckies äes Juifs), welche von den Juden gewählt, aber von einem kgl. Commiffär bestätigt werden mußten, hatten die Sorge für die Reparation der königl. und Cultussteuern zu übernehmen. Außer diesen xrexoses gen&raux gab es in