Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 7 (15.2.1871)
- Date
- 1871-02-15
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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128 keiner Proteste und Bitten mehr, da im Schooße des Vorstandes selbst sich gewichtige Stimmen gegen diese Neuerungen erheben, und wie wir aus zuverlässiger Quelle vernehmen, wurde bei der heutigen Vorstandssitzung beschlossen, die beabsichtigte Reformen auf eine bessere Zeit zu vertagen, das heißt, sich mit Ehre aus der ganzen Affaire zurückziehen. Feuilleton. Hin geschichtlicher Ilückölick aus dse Juden iu Elsaß und Lothringen. Bearbeitet von L. Es ist wohl überflüssig zu sagen, was uns zu dieser Arbeit veranlaßt. Aller Augen sind gegenwärtig nach Westen gerichtet, wo sich ein lang vorbereitetes, tauge gefürchtetes Strafgericht vollzieht, die Katastrophe naht ihrem Ende; denn es verlauten bereits von ofsicieller Seite die Bedingungen, unter welchen die Deutschen ihre Heere aus Frankreich zurückziehen wollen; eine dieser Bedingungen, die den Franzosen als die härteste erscheint, ist die' Abtretung von Elsaß und Lothringen; die Franzosen sehen darin eine Verstümmelung ihres Landes, die Deutschen sehen darin nichts als die Rückeroberung einst entrissener deutscher Provinzen. Eine natürliche Folge dieser Abtretung wird auch die sein, daß die zahlreichen Glaubensgenossen jener Landestheile unter deutsche Herrschaft kommen; es dürste nun die Leser dieses Blattes interessiren, einiges Nähere über das Schicksal zu erfahren, welches namentlich den elsässichen Juden unter s r a n z. Herrschaft zu Theil geworden ist; wir werden dadurch in den Stand gesetzt, uns ein Urtheil zu bilden, nicht nur über den Charakter dieser unserer Glaubensbrüder, sondern auch über den Tausch, den sie nun eingehen und über den so verschiedene Ansichten cursiren. Elsaß zählte, trotz seiner Vereinigung mit Frankreich, bis zur Revolution eine ziemliche Anzahl von Adeligen, die ziemlich locker den französ. Königen unterworfen waren. Diese behielten nun wichtige Privilegien; unter Anderem waren es namentlich die Juden, die der Habgier und Gewinnsucht dieser Herren vorn Elsaß dienen mußten. Andererseits gab es auch noch eine große Anzahl von Städten, die bei ihrer Vereinigung mit Frankreich, einen Schein von Autonomie auch dadurch sich zu bewahren glaubten, daß es in ihrer Macht stand, den Juden den Zutritt zu allen Zweigen des Verkehrs abzuschneiden, wo sie ihre Concurrenz befürchteten. Die Juden Häuften daher im Elsaß theurer als irgerrdwo anders sich das Niederlafsungsrecht. Wir sehen, es sind dies noch Ueberbleibsel von deutschen Institutionen des Mittelalters, denen wir hier begegnen. In Bezug auf die Lage der Juden, theilt sich diese Provinz bis zur Revolution in 3 sehr geschiedene Theile. Der erste bestand aus der Stadt Straßburg und dem Gebiete des Bisthums und der Grafschaft Hanau; der zweite aus den 10 Städten unter der Präsectur von Hagenau, der dritte endlich aus Oberelsaß, welcher vor dem weftphäl. Frieden dem Hause Oesterreich angehörte. In Oberelsaß nun ging das Recht, die Juden auszunehmen und ihre Angelegenheiten zu ordnen, voll den öfter. Erzherzogen auf den König von Frankreich über. Dagegen behielten die 10 Städte ihre bisherigen Hoheitsrechte bei, unter Anderem auch das Recht, Juden aufzunehmen. In dem übrigen Theile des Elsasses behielten die bis dahin reichsunmittelbaren Herren außer dem Rechte Juden aufzunehmen, auch das, sie zu entlassen, sowie auch die Befugniß, ihnen nach Belieben Freiheiten zu gestatten oder Lasten aufzulegen; der König behielt sich nur eine Art Aufsichtsrecht vor. Uebrigens weim auch das Recht, Juden auszunehmen, beinahe allgemein den Herren vom Adel zuerkannt war, so gehörte das Recht, Juden zu vertreiben, nur den reichsunmittelbaren Herren und denjenigen, welchen der König es durch eigene Patentbriese ertheilt hatte. Die anderen und besonders die ehemals kaiserlichen Städte konnten keinen Juden vertreiben, der einnlal bei ihnen ausgenommen war, es wäre denn eine dahiii gehende Bestimmung bei seiner Aufnahme getroffen worden. Das einem Juden gegebene Ausenthaltsrecht erstreckte sich nicht aus seine Familie. Nicht einmal beim Tode des Vaters, geschweige bei dessen Lebzeiten durfte sich der Sohn an dem Orte niederlassen, wo sein Vater ausgenommen worden war; es bedurfte besondere Genehmigung beim «eignem*. So blieb es auch bis zur Revolution; im Jahre 1780 beschwerten sich die Juden hiegegen bei Ludwig XVI. in einer eigenen Denkschrift. Natürlich hatten diese «eignem*« allen Grund, aus ihre Privilegien erpicht zu sein; in Ober Elsaß konnten diese Herren eine Wohnfteuer von den Juden beziehen, welche auf 10 Gulden per Familie fixirt war; außerdem bezog der König eine Schutzsteuer von l01/2 fl. per Kops. Jene Taxe wurde je nach Bedürflliß erhöht. Außerdem mußten die Juden ein Wegegeld bezahlen, welches z. B. in Straßburg 3 Livres per Tag betrug, erst im Jahre 178-1 wurden die Juden von dieser Steuer befreit. Das waren aber bloß die außerordentlichen Steuern; sie müßten außerdem Haus-und Gewerbftener erlegen und dann hatten sie auch noch Ausgaben für Schulen, Synagogen, Rabbinen rc. Wenn man. diese schweren Lasten bedenkt, welche die Juden des Elsasses zu tragen hatten, so muß man sich wundern, daß trotzdem ihre Zahl eher zuals abnahm, zumal da die ihn^en dafür gewährten Rechte sehr kleinlich waren. Der einzige Beweis wirklichen Schutzes, den wir haben finden können, ist eine Verordnung des