Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 7 (15.2.1871)
- Date
- 1871-02-15
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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121 wenn ihnen Hunderte Indifferenter verloren gehen; diese Gemeinden werden deffenungeachtet immer bestehen. Was wird aber aus den mittleren oder gar kleinen Gemeinden Preußens nach Aushebung deS Gesetzes von 1847 werden? Darüber bat wohl Ihr Berliner Correspondent nicht nachgedacht. Um ihn aber auf diese Gedanken *u bringen, will ich ihn auf Ostpreußen aufmerksam machen. In den beiden Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen gibt es außer Königsberg nur kleine Gemeinden und eine Masse solcher, die nur aus 5 bis 6 beitragenden Mitgliedern bestehen. Die Gemeinden stehen alle noch auf orthodoxem Standpunkte, d. h. es ist noch in keiner Gemeinde der Versuch gemacht worden, unsere alten nnv zu beseitigen, eine Orgel oder den dreijährigen CycluS der Thoravorlesung einzuführen u. s. w. Dagegen gibt eS eine nicht unbeträchtliche Zahl Indifferenter und solcher, die sich in ihrem Hauswesen fast ganz vom Iudenthum losgesagt haben, aber dock, wenn sie einmal die Synagoge besuchen, dort keine Reformen gerne sehen würden. Diese Leute würden, lalls das Iudengesetz von 1847 „in den Papierkorb wandert," sofort aufhören, ihre Steuern zu zahlen, würden sich überhaupt "»astn id vns sein und gar keine Gemeinde bilden. Nach den Ansichten Ihres Berliner Correspondenten wäre dieses Alles ein Gewinn! Wahrlich ein trauriger Gewinn! Wenn wir hier zur Bildung einer Gemeinde nur „Juden in des Wortes wahrhafter Bedeutung" suchen wollten, so müßten wir zu diesem Behufe in die Gräber unserer Vorfahren hinabsteigen und diese rpnnb auffordern! — Referent kennt z. B. eine Gemeinde Ostpreußens, welche aus 52 beitragenden Mitgliedern besteht, also schon eine große Gemeinde in unserer Provinz ausmacht. Von diesen 52 wohnen 39 am Hauptorte der Gemeinde und 13 zerstreut in Dörfern. Diese 13 zerstreut wohnenden Juden und auch 10 —15 im Hauptorte (also der größte Theil der Gemeinde) zahlen ihre Steuern nur im Wege der Execution. Wenn dieser Theil der Gemeinde nun nach Aufhebung des Judengesetzes zum „Zahlen" nicht mehr gezwungen werden kann, so liegt die ganze Gemeindelast nur noch auf 24 Mitgliedern, und von diesen würden auch noch etwa 10, namentlich junge Leute oder solche, die von den Gemeindeinstitutionen keinen Nutzin ziehen, sich abtrennen. Wer wird alsdann 350 Thlr. jährlich für den Cultusbeamten, 60 Thlr. für den Synagogendiener aufbringen? Wer wird die schöne Synagoge, die Religionsschule, das 2"li7l rva, die prachtvoll eingerichtete mpD erhalten? Kann man alsdann 14 Gemeindemitgliedern, die dazu noch nicht zu den Reichsten gchören und Familienväter sind, das aufbürden, was heute 52 tragen? Werden sie nicht zuletzt unter der Last erliegen und Alles über den Haufen werfen? In unserer Provinz besinden sich keine Johann Hoffs, oder H. A. HeymannS oder vr. Hildesheimers, denen ihr Judenthum höher steht als ihr Vermögen. — Wir sind auf die Indifferenten und die Halbjuden gerade am meisten angewiesen, und ohne diese (d. h. ohne ihr Geld) würden die Gemeinden Ostpreußens sammt und sonders mit einem Male in das Nichts zerfallen, aus welchem sie sich eben durch das Judengesetz von 1847 empvrgerungen haben! Dieses bisher Gesagte ist immerhin nur eine Seite. Die andere Seite ist noch viel dunkler. Nach dem Gesetze von 1847 wird eine jede Gemeinde, sie mag groß oder klein sein, durch eine gewisse Zahl Repräsentanten vertreten. Durch Beseitigung dieses Gesetzes hört dieser Zustand, hören überhaupt die Korporationsrechte der jüdischen Gemeinden auf und die alte Ordnung (?) kehrt ein. Während die Cultusbeamten jetzt von 9 Personen abhängig sind, sind sie es dann auch von jedem Einzelnen in der Gemeinde. Einsender dieses erinnert sich noch aus seiner Kindheit, wie sein Vater (ein Cultusbeamter) jeden Freitag mit der Büchse sich seinen nnos? zusammenbetteln mußte; und die großen Ausfälle, die er wöchentlich hatte! — Von den 5 ^Gulden (1 Thlr. 25 Sgr.) wöchentlichen Gehalts gingen ihm durchschnittlich 7 Sechser (14 Sgr.) verloren. Als einst die Gemeinde seines Geburtsortes ein Grundstück zu einer Synagoge erwerben wollte, mußte man mit der gerichtlichen Verschreibung so lange warten, bis ein Bettler, welcher in England oder Frankreich sein Gewerbe betrieb, nach Hause gekommen war, da die Gemeinde nur durch al:e am Orte wohnenden Juden repräsentirt werden konnte. An Stelle der jetzigen executiven Gewalt der Vorstände treten alsdann die alten Zwangsmittel, welche nach Aufhebung des enrt angewendet wurden: das Verbot des 'm* Fleisches, der man an Peßach, der in der Synagoge, der mpD u. s. w. Wer denkt nicht noch an die Schlägereien in den Synagogen nnd bei den sogenannten O?s'OX (Gemeindeversammlungen), wo jeder Lump seine Stimme hatte? Also solchen Zuständen gehen wir durch Aufhebung des Gesetzes von 1847 entgegen, Zustände, die binnen Kurzem den Ruin des Judenthums in Ostpreußen zur Folge haben müssen und von denen Ihr berliner Korrespondent gar keine Ahnung haben mag. Es muß zugegeben werden, daß besagtes Gesetz mangelhaft ist, indem es den Vorständen zu viel Recht in Cultusangelegenheiten einräumt und die Cultusbeamten ihnen vollständig unterordnet; es muß demnach wegen Beseitigung oder Aenderung mancher Paragraphen petitionirt werden, unter keinen Umständen aber um gänzliche Aufhebung. Wenn die Orthodoxen in manchen Gemeinden Preußens Ursache haben, von den alten Gemeinden sich loszusagen und neue zu bilden, so mögen diese ftch vereinen und um eigene Korporationsrechte petitioniren, alsdann ist der Zweck erreicht, ohne eine heillose Verwirrung in alle