Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 12 (1871)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1871)
- Date
- 1871-02-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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81 eigenthümliche Ideenaffociation, auf die Frage: „Fastet er am nypn?" Darauf der Lehrer: „Da war ich vom Gegenlheil Zeuge! Denn als ich im vorigen Jahre an diesem Trauertage um acht Uhr Morgens in das Haus des „Herrn Rabbinatscandidaten" kam, saß derselbe ganz gemüthlich im Kreise der Seinigcn vor dem dampfenden Kaffee, mit den Kuchenresten von dem unmittelbar vorangegangenen Sabbate (!!!)" Frappirt von dieser Auskunft, fragt der Rabbiner schnell weiter: Fastet er «mD’.T?! Mit der Schulter die entsprechende Bewegung machend, erwidert der Lehrer darauf: „Das weiß man nicht: es kann eben so gut sa als nicht der Fall sein." (!!!) Das war für den wenig beneidenswerthen Rabbiner mehr als zu viel, er wollte und brauchte nichts mehr zu erfahren, und lenkte darum das Gespräch auf einen ganz anderen Gegenstand. — Ich will nun noch bemerken: Daß der Erzähler ein wahrer N'Ov on 'sd gewesen, der volle drei Jahre das zweifelhafte Glück genossen, ein Zögling des „Lehrerseminars" zu Kaiserslautern gewesen zu sein. — Ich will nun in meinem nächsten Briefe, n"’N die Gemeinden der Pfalz, und ihr Verhältnis zu diesen ihren Lehrern und den bei ihnen angestellten D’tsrw, eines Näheren betrachten. Berlin, 20. Jan. Im Herrenhaus sind die seckszig alten Herren, welche mit Mühe die Beschlußfähigkeit aufrecht erhallen, so zähe wie jemals. Das unehelicheIudenkind soll trotzUebereinstiw.mung von Regierung und Abgeordnetenhaus seines christlichen Erzeugers halber der Zwangstaufe nicht entgehen. Die kleine Novelle, welche den entsprechenden Paragraphen des Landrechts beseitigen sollte, ist der Iustizcommission überwiesen und damit todt gemacht worden. Leipzig, 13. Januar. Ergebenst ersuche ich Sie um gefällige Berichtigung des in der Redactionsbemerkung zu meiner Correspondenz von hier enthaltenen Irrthums, wonach Nichtjuden oder Nichtjüdinnen im hiesigen Synogogenchor Mitwirken sollen. Gerade zur Verhütung solcher Mitwirkung hat vor mehreren Jahren eine Anzahl junger Glaubensgenossen einen Verein unter dem Namen „Psalterion" gebildet, welcher unter der Leitung eines jüd. Capellmeisters, des bekannten Componisten Herrn S. Iadasson, allein die Chorgesänge bei dem Gottesdienste in unserer Synagoge ausführt. vr. E. Sa motz. Borken in Westphalen, im Tebeth. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die öffentliche Rüge eines Uebelstandes durch Ihr geschätztes Blatt schon oft die Abstellung des gerügten Uebelstandes zur Folge hatte. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, folgendes Factum den gesch. Lesern Ihres Blattes zur Kunde zu bringen. Ein junger Mann aus unserer Nähe, M. Landau, verweilte in jüngster Zeit einige Tage bei seinem Oheim, S. Heimann, ürmsn jin bei der jüd. Gemeinde zu Münster. Nach seiner Rückkehr erklärte M. 8-, er sei, nachdem er bereits mehrere Jahre durch Selbstunterricht aus dem „Praktischen Schächter" von Danzig stch vorbereitet, von seinem Oheim S. H. geprüft und es sei ihm die mnn zum Schlachten nach jüd. Ritus von demselben ertheilt worden. Nach in Münster eingezogenen Erkundigungen erfuhr ich, daß man dort von der Befugniß des S. H. onb awriwn nichts wisse. (Hr. S. H. selbst wird davon auch nichts wissen!) In Folge dessen theilte ich dem M. L. persönlich mit, daß die Autorisation seines Oheims ihn nicht berechtige, nach jüd. Ritus zu schlachten, und daß er hierzu vielmehr nach 's i"' der nbop jho eines Rabbiners bedürfe. M. L. erwiderte hierauf, sein Oheim habe bereits über 100 D'onw geprüft und ihnen rDup jro ertheilt; er für feinen Theil begnüge sich mit der Erlaubniß feines OheimS (letzterer hatte diese bis dahin nicht einmal schriftlich ertheilt) und schlachte für sich itffD. Hierauf wendete ich mich schriftlich an S. H., ersuchte ihn, mir seine Berechtigung nachzuweism, wkdrigenfalls seinem Neffen das Schlachten zu untersagen oder ihn an den Herrn Rabbiner vr. K r o n e r in Münster zu verweisen und erbielt folgende Antwort: „Auf Ihr Schreiben diene zur Na bricht, daß ich seit 33 Jahren, wann der ret. Oberrabb. Sutro y'äi seine Reisen machte, aus seinen Wunsch die B'Bmte», welche während seiner Abwesenheit hierher kamen, geprüft habe und auf mein Zeugniß denselben die n^ap ertheilt wurde. Da jetzt kein Rabbiner hier ist, so habe ich nach gewissenhafter Prüfung dem M. L. ebenfalls die Erlaubnis zu schlachten ertheilt und glaube meine Befugniß nicht überschritten zu habend Sonderbare Logik! Herr H. behauptet, er habe 33 Jahre die D'ürw geprüft und auf sein Zeugniß sei diesen die ntop ertheilt worden. So viel hier zu Lande bekannt ist, hat die Thätigkeit des Herrn H. sich ausschließlich darauf beschränkt, dem Herrn Ober- Rabb. S. Vst bei dem npns dann und wann zu assistiren, und von einer selbstständigen Prüfung über npnD) nü’ntp nopn kann hier wop nicht die Rede sein. Angenommen aber, auch dieser Fall träfe zu, so wurde doch nach eigener Behauptung des H. dem onw immer r.top uro ertheilt. Von wem aber? Doch wohl von dem Oberrabbiner und nicht von H. selbst! Nichts kann diesen also berechtigen, eine ihm ertheilte Befugniß aus eigener Machtvollkommenheit zu erweitern und sich die Würde eines xnrr mio zu vindiciren. Zudem behauptet Herr H.. es fei jetzt kein Rabbiner da. Sollte H. als nnon ornffi jrn in