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Der Israelit · 1871-01-18 · Heft 3 (18.1.1871) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 3 (18.1.1871)
Date
1871-01-18
Page
– (sequence 10)
Language
German
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46 dieser Ordre verfügt. Ausgeführt wurde die Ausweisung nur an einigen (nichtjüdischen) Polen. Die iSrael. Polen sind demnach bis jetzt noch alle in Metz; aber stets hängt die Gefahr, ausgewiesen *u werden, wie ein Damoklesschwert über ihren Häuptern, und die Unruhe, die Angst und Sorge behindert sie natürlich in ihren Geschäften, denen nachzugehen den meist Unbemittelten doch so nothwendig ist. Durch einen deutschen Glaubensgenossen, der sich längere Zeit in Metz aufgehalten, erfahren wir noch, daß die Ausweisungsordre dadurch hervorgerufen sein soll, daß in Lothringen lebende Polen an durchmarschirende preußisch-polnische Regimenter Broschüren ausgetheilt haben sollen, in welchen die preußischen Soldaten polnischen Stammes aufgefordert wurden, nicht gegen das von jeher polenfreundliche Frankreich zu kämpfen. Ist diese Mittheilung begründet, so ist doch anzunehmen, daß sich die Juden an solchen ebenso unklugen wie verdammenswerthen Schritten nicht betheiligt haben. Sßftannbeim. Das „Neue Wiener Fremdenblatt" veröffentlicht ein Schreiben eines jüo. Soldaten, in welchem folgender rührender Vorfall erzählt wird: „Mein Kamerad S. Kulka aus Mannheim wurde bei dem Pariser Ausfälle vom 2. December von einer Kugel getroffen und fiel an meiner Seite nieder. Ich durfte mich natürlich nicht viel um ihn kümmern, da ich weiter schießen mußte. Doch bemerkte ich, wie er ein Büchlein aus der Tasche nahm und betete, worauf er den Geistaufgab. Erst nachher erkannte ich in dem Büchlein eine kleine r6sn, aus der er wahrscheinlich die »rn sagte. Kulka hat während des Krieges, so oft er nur konnte, gebetet. (Pesth. jüd. Z.) ' Berlin 9. Jan. Der von den Abgg. Laster und Dr. Kosch eingebrachte Gesetzentwurf wegen der religiösen Erziehung unehelicher Kinder einer jüdischen Mutter lautet: „Gesetz, betreffend die Aufhebung des ß. 643, des zweiten Titels, zweiten Theiles des Allgemeinen Landrechts. Wir Wilhelm u. s. w. verordnen u. s. w. Einziger Paragraph. Der §. 643, Titel II., Theil II des Allgemeinen Landrechts wird hierdurch aufgehoben." Dem Gesetzentwurf sind folgende Motive beigegeben: „Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten verordnet im zweiten Titel des zweiten Theiles: §. 642. Uneheliche Kinder werden bis zum geendigten vierzehnten Jahre in dem Glaubensbekenntniß der Mutter erzogen. §. 643. Doch muß, wenn der Vater ein Christ, die Mutter aber irgend einer anderen Religionspartei zugethan ist, ein solches uneheliches Kind, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre in der christlichen Religion erzogen werden. Diese gegen die Mitglieder anderer Religionen als der christlichen gerichtete Ausnahmebestimmung enthält eine Beschränkung des zu den bürgerlichen Rechten gehörigen Erziehunasrechtes der Eltern, und ist deshalb nach der Meinung Vieler sogar mit dem Wortlaut, sicher mit dem Geiste des Artikels 12 der Verfassungsurkunde unvereinbar. In einem gegenwärtig vor dem königlichen Stadtgericht als Vormundschaftshehörde schwebenden in beglaubigter Weise zur Kenntniß des ersten Antragstellers gekomm men Falle hat das königliche Stadtgericht zu Berlin der jüdischen Mutter die Zwangstaufe ihres im Jahre 4867 autzerehelich geborenen, der Ceremonie des Beschneidens unterzogenen und in dem Geburtsregister über die Geburten der jüdischen Kinder bei dem königlichen Stadtgericht zu Berlin eingetragenen Sohnes mit vierwöchentlicher Frist aufgegeben. Die Beschwerde an das königliche Kammergericht ist bisher ohne günstigen Bescheid geblieben. Es ist zu besorgen, daß im Falle eines ablehnenden Bescheides die Zwangstaufe vollzogen wird, wenn die Gesetzgebung nicht abhilft. Bei der Einfachheit der in Betracht kourmenden Erwägungen und bei der hohen Wichtigkeit jenes auch nur vereinzelten Falles glauben die Antragsteller selbst in der gegenwärtigen, voraussichtlich kurzen Session die Hilfe der Gesetzgebung anrusen zu dürfen." Berlin, 41. Jan. Im Hause der Abgeordneten erfolgte heute die Schlußberathung über den Antrag der Abgg. Lasker und Dr. Kosch, dem von ihnen vorgelegten Gesetzentwurf wegen Aufhebung des §. 643, Tit. II. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. Es handelt sich hierbei um die Ausnahmebestimmung, daß die unehelichen Kinder einer Jüdin, wenn der Vater ein Christ ist, bis zum 14. Jahre im christlichen Glauben erzogen werden müssen. Die Referenten Leut und Lambugnani beantragen die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Justizminister erklärt: „Die Staatsregierung wird, wie ich glaube, dem Gesetzentwurf Widerspruch nicht entgegensetzen. Weiter kann ich nicht gehen, weil ich erst den Beschluß der Staatsregierung extrahiren muß. Die Sache ist jedenfalls eine große Singularität, und ich glaube,, daß es sich hier handelt um eine den Verhältnissen entsprechende Rechtsentwicklung, keineswegs aber um ein Gesetz, welches bestimmt, was Rechtens sein soll." Weitere Discussion erhebt sich nicht; der Gesetzentwurf wird angenommen. Spabetfurttt, 1. Januar. Es dürfte wohl für die Leser dieser Blätter von Interesse sein. Einiges über die Entstehung und die innere Einrichtung des isr. Waisenhauses zu Paderborn zu erfahren. Die hier herrschende ausgezeichnete Ordnung und prachtvolle Einrichtung verdient allenthalben gekannt zu sein. Die Gründerin und Vorsteherin, Fräulein I. F. Nathan, hat in schon vorgerücktem Alter ein In-

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