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Der Israelit · 1871-01-11 · Heft 2 (11.1.1871) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 2 (11.1.1871)
Date
1871-01-11
Page
– (sequence 18)
Language
German
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34 richt auf besondern Wunsch der Eltern dispensirt werden könnten, wenn dieselben nachwiesen, daß für diesen Unterricht anderweitig gesorgt würde. Eine solche interconfessionelle Schule müßte aber insofern vollständige Gleichberechtigung eintreten lassen, daß sie nicht allein an den christlichen, sondern auch an den jüd. Feiertagen die Schule schließe, wie es die meisten, wenn nicht alle, Volksschulen der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika machen. Wenn auch, was das Schulwesen im Allgemeinen betrifft, unsere Mitvrüder jenseits des Oceans viel von uns Deutschen lernen können, in Betreff wahrer Volkssreiheit und Achtung vor jeder Ucberzeugung hingegen dürften wir bei ihnen in die Schule gehen. Daß aber eine Ferienordnung, welche christliche und jüdische Vacanztage begreift, die bisher eingehaltene Unterrichtszeit nicht Ärze, wird Folgendes beweisen: In den gewöhnlichen Wochen würde es sich nur um den Unterricht von Samstag-Vormittag handeln, denn Nachmittags fiel der Unterricht nach herkömmliicher Weise immer ans. Der ausgefallene Vormittagsunterricht könnte aber auf den Mittwoch-Nachmittag, der bisher zu den Vacanzzeiten gehörte, verlegt werden, und würde in Folge dessen an diesem Nachmittage der Unterricht bis 6 Uhr ausgedehnt werden müssen, so ist doch das Opfer nicht so groß, daS man dem wahrhaft freiheitlichen Prinzip der Gleichberechtigung bringt. Was die andern jüdischen Feiertage betrifft, so fallen dieselben meistens mit den christlichen zusammen und bilden also für die Erweiterung, resp. die Reformirung der Ferienordnung kein Hinderniß. Das wäre erst wahre Gleichberechtigung, denn wenn auch der jüd. Schüler in den höheren Lehranstalten laut Vers, vom 6. Mai 1859 auf Wunsch der Eltern am Samstag vom Unterricht dispensirt werden kann, und keinem Director das Recht zusteht, den jüdischen Schüler zum Schreiben am Samstag zu zwingen, oder jüdische Knaben nur unter der Bedingung, daß sie am Samstag „die Schule besuchen, schreiben und zeichnen", aufzunehmen (vergl. die Min. Verf. vom 30. Jan. 1869 an das K. Prov. Schulcoll. zu Breslau bei Wiese II. S. 30): so ist doch schon allein der Schlußsatz der betr. Verf. ganz dazu angethan, bei einem übelwollenden Director die ganze Verf. illusorisch zu machen, wenn es darinheißt, daß die Eltern, die ihre Kinder am Samstag vom ganzen Unterricht oder einzelnen Gegenständen desselben dispenstren lassen, „darauf hinzuweisen find, daß die Schule keine Verantwortung für die aus derartigen Versäumnissen bei den betreffenden Schülern etwa hervortretenden Folgen übernimmt." Ueberdies entspricht eS auch nicht unfern modernen Begriffen von Gleichberechtigung, wenn im Staate Friedrich des Gr. man erst das zu erbitten hat, was des Menschen höchstes und heiliges Recht ist: die Kinder durch Anhalten zur Beobachtung der Religionsvorschriften religiös zu erziehen. — Die Ausführung dieses Gedankens würde uns vom vorliegenden Thema zu weit abführen, und behalten wir uns eine weitere Auseinandersetzung für spater vor. (Fortsetzung folgt.) Einige Bemerkungen über jüdisch« Erziehungs-Institute. Vom Nied er r Hein. Es ist der gegenwärtigen Zeit Vorbehalten worden, daß erst sie zur selbstbewußten Erkenntniß kommen sollte, wie sehr die Gesetzestreue der jüdischen Gemeinden von dem Gedeihen der Schulen abhängt und von dem religiösen Geiste, der sie durchweht. Je mehr diese Wahrheit im Volke, welches den Iugendunterricht, bei aller Opferfreudigkeit im Großen und Ganzen, doch nicht immer in die richtigen Hände gelegt, oder doch nicht legen konnte, v-rkannt wurde, um so mehr mußten die Strenggläubigen der Jetztzeit es als ernsteste Aufgabe erkennen, durch Gründung gu'er Schulen die Thorakenntniß wieder anzubahnen und die alte Liebe zum Iudenthum wieder anzufachen und zu nähren. Welche gewichtige Stiftungen in vielen Gemeinden seitdem ins Leben gerufen wurden, und welche erfreulichen Leistungen sie gefördert haben, davon gebe» die neuerrichteten, resp. verbesserten Schulen in Mainz, Fürth, Frankfurt a. M., Hamburg u. v. a. glänzendes Zeugniß, und ist im Hauptblatte dieser geschätzten Blätter schon mehrfach darauf hingewiesen worden. Nur nach einer Seite hin ist noch nicht genügend gesorgt, obwohl das betreffende Moment in doppelter Gewichtigkeit sich kundgibt, — nämlich für Gründung von Privatinstituten in größer»Städten. Wir sagen: in doppelter Wichtigkeit; denn neben dem religiösen Unterricht, den sie mit den öffentlichen Schulen gemein haben, ist noch die religiöse Erziehung die vorwiegende Aufgabe der Institute. Daß viele Eltern des Auslandes oder in Landgemeinden ihre Kinder zur Erziehung und weitern Ausbildung nach größeren Städten geben, ist bekannte Thatsache und in einem anerkannten Bedürfniß gegründet. Wie schlimm nun, wenn, wie es gewöhnlich geschieht, selbst strenggläubige Eltern ihre Kinder in solchen Instituten unterbringen, welche einer reformfreundlichen Richtung huldigen! Hier wird leider der Grund zur Entftemdung ganzer Familien, ja mittelbar ganzer Gemeinden vom' Iudenthum gelegt, und alle erlebten Folgen, alle gemachten Erfahrungen haben noch selten den verölendeten Eltern zur Warnung gedient und sie von thörichten Schritten zurückgehalten. Namentlich sind eS

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