Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 51 (21.12.1870)
- Date
- 1870-12-21
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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- Mohel 1× ep/1006163
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950 Auch von einer anderen Seite wurde in Nr. 48 die Schnelligkeit gerügt, mit welcher der heilige Akt der Beschneidung in vielen ^Gegenden vollzogen wird, wodurch die sehr mangelhafte Operation des zu kleinen "PTN häufig vorkommt und erst nach Jahren bemerkbar ist. Zwar wurde in bezeichneten Artikeln als unzweifelhaft rituell festgestellt, daß der Mohel die ganze moy, d. h. den ganzen spitzen Theil incl. der oberen Grenze bloßlegen muß, so daß weder von der abgeschnittenen Oberhaut (ntnyn tj/), noch von der untern (nynsn ny) auch nur das Geringste übrig bleiben darf; es blieb aber dennoch in der Erläuterung dieses Gegenstandes Manches übrig; -nann1? 'b irr:n cipai! Schon der;rP »nst* erklärt mittelst einer kleinen Correktur den Wortlaut des “]ny trfcw dahin, daß auch der geringste übrigbleibende Theil, welcher die Länge des t: bedeckt hält, die Beschneidung ungiltig macht;*) es läßt sich der Wortlaut des yuw auch ohne Correctur in letzterem Sinne interpretiren, stehe ausführlich hierüber dw mnTNui -j"y ü"-i ms? 102 pPn w n«nn. Unter den prakticirenden Mohalim ist es aber wohl bekannt, daß die Bloßlegung der rnay auf eine doppelte Weise ermöglicht werden kann: Man schneidet entweder die Vorhaut total ab, daß nicht der geringste Theil übrig bleibt und nimmt dann die nyns vor; oder man macht einen kleinen -in'1“ und zieht sodann die nynsn my darüber hinweg, wodurch die etwa unabgeschnittenen Theilchen zurückgeschoben werden, so daß die rnay nach Beendigung des Aktes vollständig bloßgelegt ist. Es kann demnach eine Bloßlegung der rnay Vorkommen und dennoch die Beschneidung ungiltig sein, oder es können pw fiL'L j-odjjd d. h. kleine nicht den größten Theil der Länge des Ta bedeckende Fasern durch die nyne unsichtbar gemacht werden, was jedenfalls ein uncorreetes Verfahren ist. Nach meiner Anschauung macht ein kleiner *pn’n, wenn auch durch die nyns bleibende j'L'L p22y&n verdeckt wurden, den Akt der Beschneidung vollständig ungiltig rmn p; denn aus der festgesteckten Regel: Po sb bso jns «di dv kann man einfach folgern: ^2 bn «di y~i3, und schon der cn« nao im iroitpro nprcr nn “w ist dieser Meinung, und motivirt sie u. A. auch dadurch, daß, obgleich Abraham nur das Gebot der nSa, nicht aber das der Tiyiv hatte, dennoch in nuo tbt auf ihn angewandt wird: iid'vn pasyan z'L'L nm1? bw bwn, woraus ganz deutlich der Schluß zu ziehen ist, daß die nyns *) Anmerkung: deutlicher: wenn auch nur an einem Flecke der ein haarbreiter Streifen nbr übrig bleibt, welcher der größte Theil der Länge, Höhe und und Breite der oivn bedeckt hält, ist die ungülig. Was Herr Dr. H. im Flamen des Herrn Dr. Auerbach ansührt, findet sich schon im: 7"=n '"v> pc!jsi» wz. nicht paaya s'2'L aufheben kann, da, wie erwähnt, bei Abraham das Gebot der nyns so gut als vollzogen betrachtet wurde. Obgleich man nun dagegen einwenden könnte, daß, nachdem die nyns geboten war, eine Aenderung in Hinsicht der Zizin eingetreten sein dürfte; so ist dennoch dessen Ansicht, nach welcher erwähnte Manipulation nicht nur ein Verstoß gegen D’pDisi 2"w, wie Herr Dr. H. annimmt, sondern auch ein Verstoß gegen die Thora ist, unzweifelhaft richtig; und wird noch mehr durch die Bemerkung des daß es viele Kinder gibt, welche nochmals beschnitten werden müßten, unterstützt, weil sich ein Fehler des Trm nur momentan und nicht gänzlich rectificiren läßt. Aber auch der wichtige Akt des Blutaussaugens nach der Beschneidung darf nicht mit Stillschweigen übergangen werden; heißt es ja in der Mischnah pssnai py-nsi p^ma und auch in allen O'POis finden wir das Gebot der N2'2a als ein unerläßliches angeführt. Obgleich manche jüdische Aerzte und Rabbiner gegen diesen seit Jahrhunderten eingeführten Gebrauch kämpften und chie Behauptung aufstellten, daß die n2’2B den Kindern oder dem Mohel schädlich sei, so haben wieder viele Andere dasGegentheil angenommen: (siehe die ärztlichen Gutachten, welche dem Werke ama« nna beigefügt sind) und dieses hat sich bis jetzt durch den Thatbestand als richtig erwiesen, weßhalb kein Grund vorhanden ist, die alte Vorschrift einer neu erfundenen „Kalt-Wasserheilmethode" unterzuordnen. Manche Andere, glauben, daß die nx’äD wenn auch nicht schädllch, jedenfalls unnöthig sei, da unsere Weisen durch dieses Aussaugen der Wunden dem Blutlauf Einhalt zu thun beabsichtigten, während es gerade die entgegengesetzte Wirkung habe, und nur der Wein, welchen der Mohel im Munde hat, das Blut einigermaßen zu stillen vermöge. Diese Herren Gelehrten müssen eine ganz besondere rurxo atigewanbt haben, um einen solchen Unsinn herbeizuziehen, indem unsere Weisen die n2’2a nicht als blutstillendes Mittel sondern als blutherbeiziehendes Mittel anordneten; vergleiche Maimonides r6’B 'na 2"3 „man sauge die Wunden aus, so, daß das Blut von den entferntesten Theilen herbeifließe." Aus diesem Grunde ist auch der Gebrauch, nur mit dem Munde auszusaugen, unantastbar, da man nur mit dem Munde das Blut aus entfernten Adern herbeizuziehen im Stande ist. Herr Oberrabbiner Ettlinger in Altona bringt noch mehrere Beweise hierfür in seinem Werke “i"a a"a 'o ps pa roan*n. Im Tractat Schabbos S. 133 heißt es: „Ein Mohel, welcher die Wunde nicht aussaugt, gefährdet das Kind und muß seines Amtes entsetzt werden. Ein noch triftigerer Beweis dafür, daß die ns’sa ein wesentlicher, ritueller Bestandteil der n^a sei, ist darin zu finden, daß im entgegengesetzten Falle die Entweihung des | heiligen najp durch die nicht erlaubt worden