Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 46 (16.11.1870)
- Date
- 1870-11-16
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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844 drin 27) derjenige, der irgend ein im Gottesgesetze ausgesprochenes Verbot oder ein rabbinisches Vorbeugungsgesetz Übertritt, unfähig, Zeugenschaft abzulegen. Wenn daher, wie eS in unserer Zeit so häufig vorkommt , Personen, die nicht das erforderliche Wissen besitzen oder über ein Verbot sich hinwegsetzen, als Rabbiner fungiren, so sind dieselben ttbw rrnna 'mo rote, ist schon die Thatsache, daß sie in religionsgesetzlichen Fragen Bescheid ertheilen, eine Verletzung des Gesetzes, dessen Organ sie sein sollten; und diejenigen , welche dazu beitragen, daß Personen, die durch ihre Gesetzeokenntnitz und Gesetzestreue nicht die erforderliche Garantie für Aufrechthaltung des Religionsgesetzes bieten, als Rabbiner angestellt werden, verletzen hiedurch das Deut. 16, 21 ausgesprochene Gottesgebot: 'i riaia -Ln py ba mara yan «<6 ib nryn "ittw TP^ f,du sollst bei dem Altäre Gottes, deines Gottes, den du errichten wirst, keinen Hain und keinen Baum pflanzen," womit, wie aus Aboda sara 52 a., Synhedrin 7d. hervorgeht, auch die Anstellung eines Dajon. der hinsichtlich seines talmudischen Wissens oder seines religiösen Charakters nicht dazu würdig ist, verboten wird: pn Tayan t>a "J’DDI DnDlBTl '’DDlIff 'JC7 ^nKTa iTTIPK yDU 1^80 py bD mttw “p yan ttb ‘*b. Wer einen unwürdigen Dajon anstellt, begeht hiedurch eine Handlung, die der Pflanzung eines götzendienerischen Haines in Israel gleichsteht. Hiedurch erhalten die beiden oben erwähnten Ausdrücke ihre gesonderte, scharf geschiedene Bedeutung , und bezeichnet pan nny die meritorisch unrichtige Entscheidung, und na^na rOw rrnna 'ma die Thatsache, daß Personen, die dem Gesetze gemäß nicht zu Gesetzeslehrern befugt sind, als solche fungiren. Die Rücksicht auf den Raum dieses geschätzten Blattes gestattet uns nicht, die Reproduktion mehrerer Erklärungen dieses werthvollen, auch an anderen Stellen die Zustände der Gegenwart treffend schildernden Commentars. Wir können aber diese Anzeige nicht schließen, ohne noch einer Schrift zu erwähnen, deren Veröffentlichung der Verfasser in Aussicht stellt; R. Samuel Freund '"j beabsichtigt nämlich dem Vorworte gemäß seine bis jetzt noch handschriftlichen Anmerkungen und Erläuterungen zum Talmud erscheinen zu lassen, und hat der vorliegenden Schrsit einen Anhang beigegeben, der Glossen vom Anfänge bis Fol. 21 des Traktates Berachot enthält. Diese Anmerkungen bestehen in scharfsinnigen Erörterungen zum Talmud mit Berücksichtigung früherer und späterer Schriften, und amendiren einzelne Stellen von Raschi und Tosaphot mit solcher Gelungenheit, daß beim Studium der betr. Stellen die Berechtigung der von dem gelehrten Verfasser aufgestellten Conjekturen kaum bezweifelt werden kann. So z. B. schlägt der Verfasser vor, Tosaphot zu 11 b. 'ana nanai nrta statt omox notn zu lesen: anaw ona«; am Schluffe von Tosaphot zu 12 a. «aa ttbi dwd n“i statt aaNaa 'oi n-upna zu lesen: nnob via'i trnpn «a^ya aa&na pp’nn wpnaa; in Raschi zu 19 a. nu-in iann n"a schlägt der Verf. vor zu lesen: U'Nff nv^»y anaa a-in ^aa «v« ny. Möge es dem Verfaffer gegönnt sein, seine o"wb ''»nm mmn, deren Bedeutung für das Talmudstudium bereits aus den in der vorliegenden Schrift veröffentlichten Forschungen, von denen wir nur die Erläuterungen zu Tosaphot 8 b. *6 n"a nbyb, zu dem Ausspruche des R. Akiba in 9 a. «ym ’)D) pisna -tato aaa, zu Tosaphot 2 l a. a"na a’na n"aa hervorheben wollen, jedem Kundigen ersichtlich ist, recht bald der Oeffentlichkeit zu übergeben, und möge dem Werke diejenige Theilnahme zu Theil werden, die einer für die Wissenschaft des Zudenthums so wichtigen Publikation gebührt. —r. AeLtungSnachrichteV und Eorrespon« denzen. Deutschland. Mainz, 4. Nov. Heute ist hier die betrübende Nachricht eingetroffen, daß Herr Gustav Mayer aus Cöln am 7. August in der traurigen Weise in Metz ist ermordet worden, wie wir sie bereits ausführlich unfern Lesern mitgetheilt haben. Mainz, 11. Nov. Wir erhalten vom Herrn Ober-Rabbiner Aron das nachfolgende Schreiben: Straß bürg, den 9. November 1870. Geehrter Herr College! Gestern Abend hatte ich den angenehmen Besuch des Herrn B. von dort, welcher mir Ihre werthe Zuschrift vom 7. d. mit beigeschlagenen fl. 219. 16 kr. überbrachte. Auch Ihre erste Sendung mit fl. 138. 15 kr. habe ich zur Zeit richtig erhalten. Der Gott Israels, Vater der Wittwen und Waisen, lohne Ihr menschenfreundliches Wirken mit seinem unerschöpflichen Segen. Herr B. zeigte mir ein in Ihrer Stadt kursirendes, angeblich von mir verfaßtes, unterzeichnetes, und mit meinem Siegel versehenes Machwerk, einen Aufruf zur Unterstützung enthaltend. Höchst empörend ist es, unser Unglück von nichtswürdigen Fälschern so ausgebeutet zu sehen. Die Schrift ist, wie Sie ganz richtig sofort erkannt haben, gefälscht. Im Interesse der Religion und ihrer Diener, sowie um den Betrügern die Larve abzunehmen, bittich Sie, geehrter Herr College, in Ihrer weitverbrei-