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Der Israelit · 1870-11-02 · Heft 44 (2.11.1870) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 44 (2.11.1870)
Date
1870-11-02
Page
– (sequence 6)
Language
German
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810 lersagt ist, sich im Innern des Landes niederzulasien, und dort Handel und Gewerbe zu treiben, sich noch gegenwärtig befinden, ganz gehorsamst auseinanderzusetzen, indem genannte Repräsentanz Höchstderselben mächtigen Schutz ansucht, diese Ausnahmsgesetze, welche in flagrantem Widerspruche mit den Grundprincipien und namentlich mit dem §. 23 der neuen Constitution des Fürstenthums sich befinden, welche die Religionsfreiheit und die Gleichheit aller serbischen Bürger ohne Unterschied ausspricht, von der gegenwärtigen, in Kragujevatz tagenden Scupschtina gütigst abrogiren zu lassen. Während der ruhmreichen Regierung des ebenso gerechten als standhaften Fürsten Milosch genossen wir alle Privelegien und Rechte, welche unsere Mitbürger anderer Glaubensbekenntnisse besitzen; wir wohnten im Innern des Landes, besaßen daselbst Grundeigenthum und betrieben Handel und Gewerbe, ohne daß uns jemals die geringste Restriction auferlegt wurde, weder seitens der Regierung noch seitens unserer Mitbürger, mit welchen wir stets im besten Einverständnisse lebten und noch leben. Der Regierungswechsel, welcher unglücklicherweise im Jahre 1842 stattfand, beraubte uns des Domicilrechtes, uns gleichsam wie Sclaven an die Scholle bindend; denn die Feinde der erlauchten Familie Obrenovics, in der Absicht, die Anzahl ihrer Anhänger zu vermehren, ließen veröffentlichen, daß sie im Falle des Gelingens ihres schändlichen Planes, alle Juden aus dem Innern des Fürstenthumes vertreiben und den Handel auf solche Weise denen allein'anheimgeben würden, welche sich an ihrem verbrecherischen Unternehmen betheiligten. Dies ist ausschließlich der ^Ursprung des genannten Restrictivgesetzes von 1856, welches uns mit Bezeichnung unserer Religion in Jnterdict erklärt; die damalige Regierung war so sehr von der Ungerechtigkeit dieser Maßregel überzeugt, daß sie dieses Gesetz, welches bis 1861 nur in Form eines Decretes bestand, weder veröffentlichen, noch in die Gesetzsammlung des Fürstenthums aufnehmen ließ. Nun ist es aber allbekannte Thatsache. daß unsere Mitbürger durchaus keine religiösen Vorurtheile haben, woraus sich folgerecht ergibt, daß es ausschließlich die Handeksconcurrcnz ist. welche sich bemüht, einzig und allein genannte Restrictivgesetze gegen eine ganze Classe serbischer Bürger, welche alle Abgaben entrichten, fortbestehen zu lassen, während alle andern, aus jener unglücklichen Zeit stammenden Decrete abgeschafft worden sind. Der hochherzige Begründer der Dynastie Obrenovics beeilte sich, im Jahre 1858 die Gesetze, welche uns bedrückten und noch bedrücken, abzuschaffen, indem er erklärte, daß er, als Vater aller seiner Unterthanen, entschlossen wäre, keinen Unterschied unter den Einwohnern seines Landes auf Grund ihrer Religion zu machen. Dieser Umstand gibt uns die Gewißheit, daß dieses unser Gesuch diesmal eine günstige Lösung finden wird, indem die hohe fürstliche Regentschaft bei Antritt hochderen Regierung den festen Willen manifestirte, in Gemäßheit der Traditionen der erlauchten Obrenovics regieren zu wollen. Nach dem Wortlaute und dem Geiste unserer Constitution genießen wir alle bürgerlichen und politischen Rechte: wir sind Wähler und wählbar; dessen ungeachtet gibt es ein Gesetz, welches uns verbietet, unseren Aufenthalt anderswo als in Belgrad zu nehmen, während unsere Glaubensgenossen aus fremden Ländern, welche keine Abgaben bezahlen, jeden ihnen beliebigen Ort im Fürstenthume Serbien zum Wohnsitze wählen können. In Gemäßheit der Verordnung der hohen fürstlichen Regentschaft vom 26. Januar d. I. sind wir zum Militärdienste verpflichtet, und somit ist der letzte Unterschied, welcher noch zwischen den Israeliten und den übrigen Einwohnern Serbiens bestand, gänzlich geschwunden. Demgemäß ist unsere Assimilation vollständig, da wir dem Staate gegenüber ganz dieselben Pflichten haben wie unsere übrigen Mitbürger. Sollten aber nicht dieselben Pflichten auch dieselben Rechte und Privilegien zur natürlichen Folge haben? Dessenungeachtet sind wir noch immer unseres Domicilrechtes beraubt, welches überall als das Naturrecht aller Menschen angesehen wird. Mit aufrichtiger Freude haben wir das Ministerialrescript begrüßt, welches uns den Tribut des Blutes für's treue Vaterland auferlegt, aber wir waren auch berechtigt zu glauben, daß dieses Ausnahmsgesetz, welches uns in einer schmählichen Inferiorität hält, gleichzeitig mit der Promulgation erwähnter Ordonnanz abgeschafft werden wird. Im Namen der großen Principien unseres Jahrbunderts und gestützt auf die Grundprincipien unserer Constitution, welche im §. 23 die Gleichheit aller serbischen Bürger ohne Unterschied der Religion proclamirt, wendet sich die Unterzeichnete Repräsentanz der jüdischen Gemeinde von Belgrad an die hohe fürstliche Regentschaft Serbiens mit der ganz gehorsamsten Bitte: die Restrictivgesetze von 1856 und 1861, deren Opfer die Juden Serbiens noch gegenwärtig sind, aus dem Wege der Gesetzgebung abschaffen lassen zu wollen, und gewartigt von der Gerechtigkeit und Billigkeit der hohen fürstlichen Regentschaft und der Nationalversammlung einen günstigen Bescheid dieses ihri.s Gesuches. Die Abrogation dieser Ausnahmsgesetze!, welche Nichts zu rechtfertigen vermag, wird die Verfassung Serbiens den Constitutionen aller freien und aufgeklärten Völker würdig machen und

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