Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 43 (26.10.1870)
- Date
- 1870-10-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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793 fen — im Gegensätze zu mir — „daß sie sich nachgiebig und versöhnlich gezeigt." Wenn der geehrte Herr einige Kenntniß der jüdisch-religiösen Grundsätze, welche hier in Betracht zu ziehen sind, hat — und er sucht sich den Anschein eines grundgelehrten Mannes in dieser Beziehung zu geben — so muß er ein sehr weites Gewissen und eine sehr kühne Stirne haben, um welche ich ihn nicht beneide. ES kann ihm hier ja alsdann nicht unbekannt sein, daß alle die getroffenen von mir bekämpften Neuerungen gegen den allgemein giltigen Grundsatz verstoßen, daß ein religiöser Usus (Minhag Watbikin) Gesetzeskraft hat, daß dessen Befolgung religiöse Pflicht und seine Beseitigung religionswidrig ist. Siehe Babli Pesachim 50b, Ieruschalmi Pesachim IV, Soferim XIV, Menachoth 32, Jebamoth 102 und viele Gutachten der höchsten Autoritäten z. B. R. Sch. b. Ader. 323, 26., R. Jizchak b. Sch. 34, 44, 256, 399, 512. R. Josef Kolon 9. 54, 114., R. Sch. b. Zemach II 132, R. Israel Isserlein Decisiones 116. 241. R. Meir b. I. IV 31 und A. Daß die hiesigen Reformfreunde für jetzt mit dem Opfer von nur etwa 230 Gesetzesverletzungen sich begnügt haben, wo sie vielleicht noch ein Tausend in petto haben, beruht auf dem einfachen Grunde, weil sie sehr wohl wissen, daß ^nachdem heute „die Bahn gebrochen," es ihnen jeder Zeit freisteht durchzusetzen, was ihren Wünschen entspricht, daß ihnen nunmehr noch weniger Hindernissen von Seiten der sogenannten „Frommen" und des sich jetzt bereits sehr schwach und principlos bewiesen habenden Rabbinats bereitet werden. Sie wissen recht gut, daß es fortan eben gar keine Schwierigkeit haben wird den Gottesdienst noch mehr zu „verbessern." Nur ein Kurzsichtiger oder absichtlich Blinder vermag darüber hier im Irrthume zu sein. Der Beweis für die Religionsgesetzlichkeit der Aenderungen ist wahrhaft kläglich. Zunächst wird mir wiederum das ehrenvolle Zeugniß meines „Unsinns" und meiner Ignoranz ausgestellt. Ich habe .nämlich ein Mal unsere Liturgie „tausendjährig" genannt und es gäbe doch Piutim, welche „kaum 400 Jahre zählen." Obgleich es nach dem oben dargelegten Grundsätze ganz gleichgiltig ist, ob die von der hiesigen Reform getroffenen Gebettheile 1000 Jahre oder nur 10 Jahre alt sind, da sie unleugbar auf einem anerkannten Minhag Watbikin beruhen, so will ich doch ohne unsinnig und unwissend sein zu müssen, meine Aeußerung von einer 1000jährigen Liturgie aufreckt halten. Dieselbe ist in der That mindestens so alt und die Aufnahme von Piutim basirt auf Grundsätzen, welche ein eben so hohes Alter besitzen; außerdem aber ist ein großer Theil der hier abgeschafften Piutim von R. Elieser Hakalir verfaßt, welcher nach einigen Meinungen lange vor 1000 Jahren, nach der seine Zeit am spätesten setzenden mindestens vor über 900 Jahren lebte, ferner sein anderer bedeutender ausgemerzter Theil von R. Schimeon ben Jizchak, der ungefähr um 1070 nach gewöhnlicher Zeitrechnung lebte und von anderen fast ebenso alten Paitaaim. Ebenso sind die beiden Iekum Purkan, welche abgeschafft worden, mindestens 1000 Jahre im Brauch und darf ich deßhalb wohl sagen, daß an „unser tausendjährigen Liturgie" gerüttelt wird. Der Correspondent erwähnt diesen meinen angeblichen „Unsinn" nur so nebenbei, hauptsächlich aber meint er „die Einführung der Piutim" sei doch jedenfalls „eine Aenderung des Minhag gewesen." Was man einführen könne, müsse man doch auch abschaffen können, nicht wahr, das soll ja wohl Ihre Meinung sein, verehrter Herr? Soll ich noch den „Unsinn" urgiren, der hierin liegt? Soll ich den sehr gelehrten Herrn fragen, wie wenn ich eine Verpflichtung?, die ich gestern nicht gehabt, heute freiwillig übernehme, es mir nach ihm auch freistehen müsse, dieselbe morgen einfach nicht anzuerkennen, weil ich sie ja vorgestern noch nicht gehabt habe? Soll ich ihm bemerklich machen, daß es noch jetzt jeder Gemeinde freisteht einen Minhag, der nicht auf Jrrthum oder Gesetzverletzung beruht unter Zustimmung einer anerkannten gesetzlichen Autorirät einzuführen und dieser alsdann für jsie für alle Zeiten verbindlich sei?? — Ja, fährt der Correspondent fort, „wer etwas mehr von der Sache versteht, setzt hinzu: ist nicht diese Neuerung von mehren und allerwärts anerkannten Autoritäten bekämpft worden? —" und verräth damit, daß ergeben gar Nichts von der Sache versteht. Sonst würde er wissen, daß für die Praxis die Ansicht der Mehrzahl der Gesetzesautoritäten entscheidet. (Siehe Choschen Mischpat 25, 2.) Und wo das Uebergewicht schwankend ist, aber bereits in praxi durch Usus die eine der beiden entgegengesetzten Meinungen Geltung erworben hat, der Usus den Ausschlag gibt. (Siehe Sanhedrin 6a, Soferim XIV. Sifthe Cohen zu obigem Chosc^ Mischp.) Die sich gegen die Einschaltung der Piutim aussprechenden religionsgesetzlichen Autoritäten stehen aber vereinzelt gegen die überwältigende entgegengesetzte Majorität da und haben deßhalb für die Praxis in dieser Vache keine Beachtung finden können. Wenn nun selbst die Ansicht einiger wirklich großer Autoritäten in dieser Hinsicht, weil sie in der Minorität geblieben und die Praxis sich entschieden hat, kerne Berücksichtigung finden durfte, so wird für uns in Hannover unser Rabbiner unmöglich eine höhere Autorität beanspruchen können und die unter seinen Auspicien vollzogene Reform ist als gesetzeswidrig verurtheilt' Zum Schluffe kommt der Correspondent mit der schönen Historie von dem Hamanklopfen. Es ereignet sich ihm dabei der fatale Umstand, daß er entweder aus Unkenntniß oder aus tendenziöser Absicht falsch