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Der Israelit · 1870-09-14 · Heft 37 (14.9.1870) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 37 (14.9.1870)
Date
1870-09-14
Page
– (sequence 11)
Language
German
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691 hebräische Unterricht in den Gemeindenanstalten hingegen steht unter ausschließlicher Aussicht der von der Gemeinde gewählten Schulcommission mit dem Rabbiner an der Spitze. Erwähnte Commission trifft auch die Bestimmungen betreffs des Unterrichtsausmaßes in Mikra, Mischna, Talmud und für's praktisch jüdische Leben nöthigen Ritualien. §. Wie betreffs ihrer pädagogisch-wissenschaftlichen Bildung, müssen die anznstellenden Lehrer auch hinsichtlich ihres religiös-sittlichen Lebenswandels authentische Zeugnisse einbringen und zwar in letzterer Beziehung von einem in orthodoxer? Kreisen anerkannten Rabbiner und einem Gemeindevorstande. In Streitigkeiten betreffs der Gesammtleistungen der Lehrer, rejpective des religiös-moralischen Lebenswandels derselben, entscheidet endgiltig, wie in sonstigen inneren Gemeindeangelegenheiten das in §§. 11—19 des Gemeindeorganisations-StatuteS bestimmte und hinsichtlich seiner Zusammensetzung genau normirte Schiedsgericht. Sechster Abschnitt. Der Rabbiner. §. 24. Die Aufgabe des Rabbiners besteht: a) Im Lehren und Interpretiren der Religionsgesetze, iw Decisiren religiöser Fragen im Sinne des Schulchan Aruch und in der Abhaltung öffentlicher Vorträge (Draschot) in der Synagoge. b) In der Vollziehung von Trauungen, Scheidungen und Chalizoth. o) In der Ueberwachung der unter seiner Controlle stehenden religiösen, cultuellen und rituellen Gemeindeinstitutionen, Schochtim und analogen Functionäre.z §. 25. Die Entscheidungen des Rabbiners haben nur dann Giltkraft, wenn sie in den Bestimmungen des Schulchan-Aruch ihre Begründung haben. §. 26. Als Rabbinen dürfen nur solche Personen angestellt werden, die von drei in orthodoxen Kreisen anerkannten Rabbinen zur Bekleidung des Rabbineramtes die Autorisation erhalten. §. 27. Rabbinen, die bei Schaffung dieses Statutes bereits als solche im Amte fungiren, sind nicht gehalten, der in §. 26 aufgestellte Anforderung nachzukommen. Siebenter Abschnitt. Matriken. §. 28. Jede Gemeinde ist verpflichtet, für die Führung der Matriken in einer der landesüblichen Sprache, im Sinne der diesbezüglichen Landesgesetze Sorge zu tragen. §. 29. Für die Einführung der Matriken ist der Gemeinde, für die richtige Führung derselben das von ihr damit betraute Organ verantwortlich. Erster Beschluß. a) Daß der Stock des Schulfvndes, insolange die hohe Regierung oder die Legislative keine anderweitige Bestimmung trifft, nach wie vor bei der hohen Regierung verbleibe. b) Daß die von der Versammlung zu wählende prov. Vertretung beauftragt werde, dahin zu wirken, daß die Schulsondfrage von Seilen der Legislative je eher endgiltig geregelt werde, daß sie ferner erwirke, daß das Hobe Ministerium für Cultus und Unterricht bis dahin entweder gar keiner Gemeinde Subvention ausfolge, oder wenn ja den orthodoxen Gemeinden solche in demselben Verhältnisse zukommen lasse und zwar nach Begutachtung der Vertretung. o) Daß die Vertretung es als ihre Aufgabe erachte, bis dahin von allen T heilen des Landes authentische stastitische Daten über die Zahl der Seelen und der zahlungsunfähigen Kinder einzuholen. Zweiter Beschluß. I. Bis zum Zeitpunkte, in dem das Verhältniß der Confession zum Staate endgiltig geregelt, die Annahme dieses Organisationsstatutes von Seiten der Gemeinden bewerkstelligt und die Jnartikulirung durch die Legislative wie dessen Publicirung erfolgt sein wird: werden die Sitzungen der constituirenden Versammlung d:r orthodoxen Juden Ungarns und Siebenbürgens vertagt und wählt die Versammlung auS ihrer Mitte eine aus 7 Mitgliedern bestehende Durchführungscommission, die mit folgenden Agenden betraut wird: a) Die Anerkennung der nunmehr constituirten orthodoxen Juden Ungarns und Siebenbürgens als eine von der Congreßpartei unabhängige, autonome Religionsgenoffenschaft, bei der Legislative und der h. Regierung zu urgiren. b) Als Organ zu dienen zwischen der hohen Regierung und den einzelnen Gemeinden und dahin zu wirken, den gegen die orthodoxen Juden Ungarns und Siebenbürgens versuchten und verübten Vergewaltigungen ein Ende zu machen. o) Ein Bureau mit den nöthigen Beamten zu creiren und einen Redacteur für das Parteiorgan anzustellen. ä) Statistische Daten zu sammeln betreffs der Seelenzahl der jüd.-orthodoxen Religionsaenossenschaft Ungarns und Siebenbürgens, um sie für Subventionen aus den Erträgnissen des Schulfvndes, so diese vor endgiltiger Regelung deö erwähnten Fondes erfolgen sollte, in dem ihnen verhältnißmäßig zustehenden Maaße zu erwirken. e) Behufs Deckung der Auslagen, die mit der praktischen Durchführung dieser Agenden verbunden sind, ist die Durchführungeommission ermächtigt, die

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