Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 37 (14.9.1870)
- Date
- 1870-09-14
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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690 Dritt er Abs chnitt. Die Chewra-Kadischa und sonstige für speciell jüdische Zwecke bestehende oder zu creirende Be.eine. §. 10. Die Statuten der Chewra-Kadischa und sonstiger für speciell jüdische Zwecke bestehender oder zu creirender Vereine sind im Sinne der altherkömmlichen Gebräuche, die mit den im Schulchan-Aruch codificirten Religionsgesetzen nicht collidiren, festzustellen. Die Cbewra - Kadischa sowohl, als sonstige für speciell-jüdische Zwecke bestehende oder zu creirende Vereine bilden autonome Körperschaften, die von der Gemeinde unabhängig sind. Vierter Abschnitt. Das Schiedsgericht. §. 11. Etwaige .im Schooße einer Gemeinde, wie nicht minder zwischen der einen oder andern Gemeinde auftauchende Streitigkeiten confessioneller Natur werden von Schiedsrichtern, die aus Mitgliedern der jüdisch-orthodoxen Religionsgenossenschaft laut den Bestimmungen des Schulchan-Aruch gewählt und zusammengesetzt werden (§§. 12, 14, 16), im Sinne des Schulchan-Aruch endgiltig ausgetragen. §. 12. Bei confessivnellen Streitigkeiten von ausschließlich administrativer oder finanzieller Natur wählt jede der streitenden Parteien sich zwei Laien zu Schiedsrichtern, welche dann einen Rabbinen als Obmann wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mittelst Stimmenmehrheit. §. 13. Das schiedsrichterliche Urtheil wird rechtskräftig, wenn keine der streitenden Parteien innerhalb acht Tagen nach erfolgter Verkündigung desselben beim Obmanne die Appellation angemeldet. §. 14. In das Appellations-Schiedsgericht wählt jede der streitenden Parteien je einen Rabbinen und einen Laien zu Schiedsrichtern, welche dann einen Rabbinen als Obmann wählen. Die Laienmitglieder eines Appellations-Schiedsgeriä tes haben blos ein votum iukormativum. Die rabbinischen Mitglieder eines Appellations-Schiedsgerichtes entscheiden mittelst Stimmenmehrheit. §. 15. Wenn Schiedsrichter betreffs der Wahl des Obmannes sich nicht einigen können, so entscheidet das Loos zwischen den von ihnen für dieses Amt vorgeschlagenen Persönlichkeiten. §. 16. Bei Streitigkeiten religiöser oder religionsgebräuchlicher Natur wählen die streitenden Parteien die Schiedsrichter in der §. 14 normirten Weise. Die Entscheidung geschieht, mit Ausschließunng der Laienmitglieder, die blos ein votum iulormativum haben, mittelst Stimmenmehrheit der rabbinischen Mitglieder. Gegen daS Urtheil des Schiedsgerichtes ist eine Appellation nicht zulässig. §. i.7. Im Falle jedoch — bei religiösen oder religionsgebräuchlichen Streitigkeiten — der Obmann des Schiedsgerichtes mittelst Loses gewählt wurde, hat das Urtheil nur dann Giltigkeit, so es einstimmig gefällt wurde. — Wenn aber eine Einstimmigkeit nicht erzielbar, so steht es dem nicht beistimmenden Schiedsrichter frei, 10 anerkannte vaterländische orthodox-rabbiwsche Capicitäten vorzuschlagen. Die andern zwei Schiedsrichter haben dann deren Einen namhaft zu machen, damit demselben die strittige Frage vor Fällung des Urtheiles zur Meinungsäußerung vorgelegt wird. Die schriftlich mitgetheilre Meinung der obiger Weise namhaft gemachten rabbinischen Capicität hat den Schiedsrichtern vor endgiltiger Urtheilsfällung als entscheidende Richtschnur zu dienen. §. 18. Wenn neue Momente zur Beweisführung von einer der streitenden Parteien vorgebracht werden können, so steht derselben das Recht zu, die Streitsache, wenn über dieselbe auch bereits ein endgiltiges schiedsrichterliches Urtheil gefällt wurde, demselben Schiedsgerichte zur abermaligen Untersuchung, resp. Urtheilssällung vorzulegen. §. 19. Nach Ablauf von längstens 15 Tagen nach erfolgter Aufforderung von Seiten der einen Partei ist die Gegenpartei verpflichtet, die ihr zustehende Wahl von Mitgliedern in das Schiedsgericht vorzunePnen. Fünfter Abschnitt. Ueber das Uuterrichtswesen. §. 20. Hinsichtlich des Unterichts in den weltlichen Lehrgegenständen betrachten die jüdisch-orthodoxen Gemeinden Ungarns und Siebenbürgens die zu Recht bestehenden allgemeinen Landesschulgesetze als maßgebend. §. 21. Für den Unterricht der Jugend in den hebräischen Lehrgegenständen haben in erster Reihe die resp. Eltern Sorge zu tragen; der Gemeinde jedoch liegt die Pflicht ob, für den Unterricht zahlungsunfähiger Kinder in den hebräischen Lehrgegenständen, wie diese im §. 22 präcisirt sind, ihrer Leistungsfähigkeit gemäß, zu sorgen. Wo eine gemeinsame hebräische Gemeindeschule allein oder in Verbindung mit einer confessioneüen Schule besteht, jbleibt es trotzdem den Einzelnen sowohl als etwaigen Gruppen anheim gestellt, für den Unterricht ihrer Kinder privatim Sorge zu tragen. Zn allen Fallen ha.en die Gemeindemitglieder die auf sie zu Gunsten des Unterrichtes zahlungsunfähiger Kinder in autonomer Weise repartirten Beiträge zu leisten. Auf Gemeindeglieder, die ihre Kinder privat unterrichten lassen, darf zu Gunsten des Unterrichtes zahlungsunfähiger Kinder keine größere Quote reparirt werden, als jene, die keine schulpflichtigen Kinder haben. §. 22. Der Unterricht in den ^weltlichen Lehrgegenständen steht unter Oberaufsicht der von den Gemeinden autonom gewählten Schulcommission. Der