Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 37 (14.9.1870)
- Date
- 1870-09-14
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XL Jahrgang. Beilage zu Nr. 37 des Israelit. Leitender Artikel. Aas Arganisalionsstatut für die autonome jüd.-orth. Aeligionsgenoffenjchaft Ungarns und Kiebwbürgens Wir haben in der vorigen Nummer die Verhandlungen des orthodoxen Congresses in Pesth veröffentlicht und geben im Nachstehenden die den Verhandlungen zu Grunde gelegte und fast ohne Aenderung genehmigte Vorlage. Erster Abschnitt. Die Religionsgenoffenschast. §. 1. Die seit jeher auf Grundlage der im Schulchan-Aruch codificirten Religionsgesetze stehenden orthodoxen Juden Ungarns und Siebenbürgens — Aschkenasim und Sefardim — constituiren sich zu einer selbstständigen autonomen Religionsgenossenschaft. §. 2. Die im Schulchan-Aruch codificirten Religionsgesetze und Bestimmungen gelten — bei gleicher Berechtigung der Minhage AschkenaS und Minhage Sefard — in allen religiösen, cultuellen und rituellen Angelegenheiten der Religionsgenossen und der Gemeinden als unverbrüchliche Normen. §. 3. Der Anschluß der einzelnen Gemeinden an die selbstständige autonome jüd.-orthodoxe Religionsgenossenschaft Ungarns und Siebenbürgens wird durch die Annahme dieses Organisationsstatutes bewerkstelligt. Der Anschluß von einzelnen Israeliten oder Gruppen, die sich nicht zu einer selbstständigen Bezirksgemeinde constituiren, geschieht durch Einverleibung in eine jüdisch-orthodoxe Gemeinde, resp. in ein orthodoxes Rabbinat. Der Austritt aus dem Schooße jder selbstständigen autonomen jüdisch-orthodoxen Religionsgenoffenschast Ungarns und Siebenbürgens wird constatirt durch Annahme eines Specialstatutes, das mit den Bestimmungen dieses Organisationsstatutes collidirt, oder durch Fassung eines ähnlichen Beschlusses. Zweiter Abschnitt. Die Religiovsgemem-e. §. 4. Die Religionsgemeinde wird gebildet durch die freiwillige Vereinigung von Individuen zu einer gemeindlichen Körperschaft zu dem Zwecke: alle jene Institutionen zu creiren und zu erhalten, ferner alle jene Funktionäre anzustellen und zu besolden, welche im Sinne der im Schulchan-Aruch codificirten Religionsgesetze einer jüd. Gemeinde nöthig sind. §. 5. Die einzelnen jüdisch-orthodoxen Gemeinden Ungarns und Siebenbürgens bilden selbstständige, von einander unabhängige Körperschaften, die aus der Basis ihrer in autonomer und ihren Localverhältniffen entsprechenden Weise abgefaßten Specialstatuten als solche sich constituiren. §. 6. Die Specialstatuten der jüd.-orthodoxen Gemeinden Ungarns und Siebenbürgens, die bis längstens drei Monate nach Annahme chieseS Organisationsstatutes abzufassen sind, dürfen weder mit den Bestimmungen des Schulchan-Aruch, noch mit den Bestimmungen dieses Organisationsstatuts, noch mit den Staatsgesetzen coi idiren. Der Vorstand oder einer der Functionäre, der betreffs der Gemeindeinstitutionen und der Gebräuche Veränderungen anträgt, die mit den Bestimmungen des Schulchan-Aruch nicht vereinbar sind, hat hiedurch sein Amt verwirkt. §. 7. Bei etwaigem Austritte von Individuen oder Fraktionen aus dem Gemeindeverbande, der wohl gestattet ist, haben selbe in dem Falle, wenn für ihr Ausscheiden ein genügender Grund nicht erweisbar, den von der Gemeinde bis zum Zeitpunkte ihres Austrittes gegen dritte Personen eingegangenen Verpflichtungen nach wie vor zu entsprechen. Ueber die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der von den ausscheidenden Individuen oder Fraktionen ausgegebenen Gründe entscheidet das Schiedsgericht. (§§. 11— 19.) §. 8. Durch die Annahme dieses Organisations- . Statuts von Seiten bereits bestehender Gemeinden werden die bisherigen Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde, ihren Mitgliedern und ihren Funktionären, so letztere durch die Anerkennung dieses Organisationsstatuts der jüd.-orthodoxen Religionsgenoffenschast sich angeschlossen, nicht alterirt. §. 9. Mehreren Gruppen von Individuen sowohl, als ganzen Gemeinden steht es innerhalb Ungarns und Siebenbürgens frei, auf Grundlage eines von ihnen selbstständig verfaßten, ihren gemeinsamen Gemeinden- und Sckul-Jnteressen und Verhältnissen entsprechenden Specialstatuts — ohne Rücksicht auf die politische territoriale Einteilung — sich zu autonomen Vezirksgemeinden zu constituiren, nur darf das ihrer Vereinigung zu Grunde liegende Specialstatul weder mit dem Schulchan-Aruch, noch mit den Bestimmungen dieses Organisationsstatuts, noch mit den Staatsgesetzen collidiren.