Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 36 (7.9.1870)
- Date
- 1870-09-07
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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670 des Gemeindefriedens, es würde dadurch ein Conventikel geschaffen. Die beschlossenen Abänderungen seien doch höchst untergeordneter Natur und haben doch diejenigen, welche weiter gehende Reformen verlangten, aus Rücksicht auf den Frieden ihre deßfallsige Wünsche unterdrückt. Auch in früherer Zeit seien hier Reformen eingeführt: Chor und Predigt, und hätten die damaligen Orthodoxen nicht opponirt. D. Heinemann schließt sich diesen Ausführungen an und bemerkt, daß die hier getroffenen Abänderungen unter ausdrücklicher Zustimmung des Landrabbiners, wie des Oberlehrers Di. Frensdorf beschlossen seien; es könne deßhalb kein eirund vorliegen noch daneben einen Gottesdienst ohne dieselben fortbestehen zu lassen. Der Schluß der Debatte wie beantragt und angenommen. Der Vorsitzende ertheilt hierauf nach der Geschäftsordnung dem Antragsteller Hirsch noch das Wort. Derselbe führt aus, daß die erhobenen Bedenken der Kosten gar nicht von Belang seien; mit wenigen Hundert Thalern seien Dieselben zu decken, könnten übrigens überhaupt nicht in Betracht gezogen werden, wo es sich um Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung handle. Wenn Cohn in dem Bestehen einer zweiten Synagoge ein Conventikel erblicke, so sei das eine irrige Anschauung. Eine Gemeindesynagoge könne nicht als solche gelten, und habe er ausgeführt wie der Friede weit mehr bedroht sei, wenn einer berechtigten Ueberzeugung nicht Genüge geleistet werde. Die beschlossenen Aenderungen, weit entfernt unbedeutend zu sein, involvirten vielmehr flagrante Gesetzesverletzungen und erschütterten Grundprincipien, auf welchen ein großer Theil unserer religionsgesetzlichen Praxis beruht, wie er seinerzeit sehr eingehend nachgewiesen, wenn deßhalb gegen Chor und Predigt keine Opposition von weiten der früheren Orthodoxen erhoben, so sei für das heutige Verhältniß daraus Nichts zu beweisen, da cs sich damals nicht um Gesetzesverletzungen wie heute gehandelt habe. Daß die fortgeschrittenen Reformer augenblicklich sich mit der Ablehnung ihres Verlangens auf Einführung einer Orgel beruhigten, könne nicht zu einem gleichen Verfahren die Gesetzestreuen engagiren. Niemand würde ja behaupten können, die Abhaltung eines Gottesdienstes ohne Orgel belästige sein religiöses Gewissen, während die Gesetzestreuen allerdings sich in ihrem Gewissen verletzt fänden einen gesetzeswidrig abgeänderten Gottesdienst in ihrer Mitte und unter ihrer Mitwirkung bestehen zu sehen. Daß der Landrabbiner und Seminardirector die Abänderung sanctionirt, ließe sich leider nicht in Abrede stellen, er könne aber diese Sanktion nicht anerkennen und habe wiederholt dagegen eingehend deren Religionswidrigkeit nachgewiesen, ohne widerlegt zu sein. Er bitte dringend feinen Antrag anzunehmen, der allein den Frieden innerhalb der Gemeinde sichern könne, wenn man nicht von den beschlossenen Aenderungen für die Synagoge überhaupt Abstand nehmen wolle. Der Vorsitzende empfiehlt Ablehnung des Antrags. Er habe privatim den Antragsteller gebeten: ihn zurückzuziehen im Interesse des orthodoxen Judenthums, welches man durch schroffe Starrheit nicht verhaßt machen dürfe. Wenn der Antragsteller mit so großer Bestimmtheit immer die Religionswidrigkeit der beschlossenen Reformen betonet, so habe er schon in der frühern Sitzung es ausgesprochen, daß Hirsch's Argumente nicht unumstößlich richtig seien. So spräche er z. B. von einer tausendjährigen Liturgie, während ihn nur der einzige Elieser Kalir als Paitan mit einem Alter von vielleicht 1000 Jahren bekannt sei, auch sei ihm nicht bewußt, daß die Preußische Judengesetzgebung die von Hirsch angegebene Bestimmung enthalte. Es würden sich auch nur Wenige in der Gemeinde finden, die Hirsch's Standpunkt in dieser Angelegenheit theilten. Nachdem Hirsch auf diese Ausführungen des Vorsitzenden repliciren will, wird ihm das Wort nur zu einer factischen Bemerkung ertheilt. Hirsch widerspricht und wies aus der Geschäftsordnung nach, daß nach Schluß der Debatte nur dem Antragsteller und Referenten das Wort zu geben sei, der Vorsitzende habe deßhalb nicht das Recht gehabt, zu sp echen, und da solches doch geschehen, so sei die Debatte eröffnet und er nehme für sich das Recht in Anspruch auf die Rede des Landrabbiners zu antworten. Derselbe hätte ja vor Schluß der Debatte sprechen können, nicht aber nachdem der Antragsteller das letzte Wort gesprochen. Es erhebt sich eine ziemlich erregte Stimmung und erklärt Hirsch schließlich, er halte alle seine Argumente vollkommen aufrecht. Bei der nunmehr vorgenommenen Abstimmung wird der Antrag mit allen Stimmen gegen die eine des Antragstellers abgelehnt. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie. Sobiesliru (Böhmen), Ende August. Unweit von hier, in der Stadt Neuhaus, wohnt ein jüdischer Frächter, Namens Abr. Fei gl. Derselbe kam mit seinem Knecht am anip n:>ar pnnw nans nach dem Dorfe Miskowitz, um in der dortigen Fischlischen Spiritus-Raffinerie Spiritus aufzuladen. Der Knecht fuhr mit drei und er mit zwei Pferden. Die Fabrik ist ungefähr 150 Schritte von der dortigen Synagoge entfernt; Feigl war mit Ausladen beschäftigt, als die Israeliten in die Synagoge gingen; er wurde aufgefordert, auch zum Gebete zu gehen; er aber fand das für unnöthig. Er war fertig mit dem Ausladen und wollte wegfahren; er befahl dem Knechte, die drei Pferde in den kleinen Teich, der ne-