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Der Israelit · 1870-09-07 · Heft 36 (7.9.1870) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 36 (7.9.1870)
Date
1870-09-07
Page
– (sequence 5)
Language
German
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669 MtS. auf der Tagesordnung und lassen wir hier die Verhandlung darüber auszüglich folgen. Der Landrabbiner vr. Meyer führt, weil eS sich um eine CultuSfrage handelt, den Vorsitz. Der Antrag wird verlesen und ertheilt der Vorsitzende dem Antragsteller Hirsch das Wort. Dieser führt auS, wie nach seiner Ansicht es nicht zweckmäßig' sei, zwei verschiedene Tarife für Stellenvermiethung in Bezug auf zwei Gemcindesynagogen bestehen zu lassen, und glaubt in dieser Hinsicht keinem Widerspruche zu begegnen, vorausgesetzt, daß die Mehrzahl des Collegiums mit ihm darin übereinstimmt, daß die bisherige Synagoge für einen unveränderten Gottesdienst zu erhalten sei. Tiefes sei deßhalb das Postulat seines Antrags und da hiefür wohl im gegenwärtigen Momente eine Einmüthigkeit unter den Repräsentanten nicht vorhanden. so will er eingehender für dasselbe plaidiren. Er weist darauf hin, daß das Collegium Abänderungen in der 10OOjährigen Liturgie beschlossen, nach welcher der in der neuenSynagoge abzuhaltende Gottesdienst modisicirt werden soll und meint, daß, indem den Reformbestrebungen Rechnung getragen worden, es unmöglich in der Absicht des Collegiums liegen könne, die althergebrachte Liturgie gänzlich zu verbannen und somit zu bekunden, daß für die Zukunft der unveränderten Ausübung der jüdischen Satzungen innerhalb der Gemeinde kein Schutz und keine Unterstützung gewährt werden solle. Es würde damit ja gerade dem Principe untreu werden, aus welchem allein es die vermeintliche Berechtigung zu R eformen überhaupt herzuleiten vermöchte, dem Principe, welches in der Theorie wenigstens von der ganzen civilisirten Welt anerkannt wird, dem Principe der Gewissensfreiheit. Es kann und darf nicht zu den Attributen irgend einer Behörde, irgend einer Körperschaft, — am wenigsten aber einer jüdischen Gemeindevertretung — gehören, einen Zwang auf die religiöse Ueberzeugung, auf das religiöse Gewissen einer Minortät auszuüben. Selbst schon in dem westphälischen Religionsfrieden sei dieser Grundsatz anerkannt worden, da in demselben bestimmt worden, daß in religiösen Fragen auf den Reichstagen nicht die Majorität allein entscheidend sein solle, vielmehr auch der Minorität gerecht zu werden sei. Möge man sich nun zum jüdischen Religionsgesetze stellen, wie man wolle, so viel sei unfehlbar, die Berechtigung auf Gewährung eines unveränderten Gottesdienstes, welche selbst die kleinste Minorität bei einer jüdischen Gemeinde geltend machen könnte, basire so sehr auf den Fundamentalsätzen des Rechts und dem eigenthümlichen Wesen der Gemeinde, daß dafür kein Nachweis zu bringen nötyig sei. Selbst die Preußische Gesetzgebung bestimme, daß Abänderungen des Gottesdienstes nicht mit Verletzung deS religiösen Gewisftns Einzelner getroffen werden dürften, und dieses Recht, welches in solchem Maaße in einem nichtjüdischen Staate anerkannt worden, könne von einer einsichtigen jüdischen Körperschaft nicht mißachtet werden. Die religiöse Ueberzeugung, welcher das ganze von den Vätern überkommene Gesetz als heilig und in jeder Hinsicht als unantastbar gilt, könne nicht majoristrt werden, die müsse geachtet und respectirt, der müffe von einer jüdischen Gemeinde zum Allermindesten ebensowohl im vollsten Umfange Rechnung getragen werden, wie der entgegenstehenden. In dem Momente wo eine jüdische Gemeinde Reformen beim Gottesdienste einführe, habe sie deßhalb die doppelt heilige Verpflichtung daneben für die Erhaltung des unveränderten statu8 quo gewissenhaft Sorge zu tragen. Wohl gebe es Gemeinden in Deutschland, wo die jüdischen Behörden mit einem Fanatismus sonder Gleichen der Minorität die Möglichkeit der Ausübung eines Gottesdienstes nach hergebrachter Weise versagt haben, aber in traurigster Weise haben sich dort die Rechtsmißachtung gerächt. Das einheitliche Band der Gemeindezusammengehörigkeit sei zerrissen, Zwiespalt und Unfrieden haben daselbst Platz gegriffen und im Kampfe befindet sich die gesetzestreue Minorität mit der Reformen anstrebenden Majorität. Von dem hiesigen bisher friedlichen Gemeindeleben diese Kämpfe fern zu halten, sei der Zweck seines Antrags. Würde man demselben zustimmen, so erschiene innerhalb der Gemeinde und ab Seiten der Gemeinde selbst das vollberechtigte orthodoxe Princip, noch geachtet, geschätzt und gepflegt und dadurch ein Anlaß zu Zwiespalt und Zwistigkeiten beseitigt. Die alte noch ln gutem Zustande befindliche Synagoge brauche ja nur ihrer bisherigen Bestimmung erhalten zu werden, große Opfer erheische solches nicht, keinesfalls solche, welche im Hinblicke auf die Bedeutsamkeit und Wichtigkeit der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung, der Erhaltung des Friedens und der Einigkeit der Gemeinde von Belang seien. Wollte man heute hierzu die Hand nicht bieten, so würde über kurz oder lang die Minorität, gedrungen von der Verpflichtung ihrer religiösen Ueberzeugung gemäß einen öffentlichen Gottesdienst nach hergebrachter Weise herzustellen, solches selbstständig bewerkstelligen und würde dadurch der erste Schritt zur Anbahnung einer Trennung geschehen sein. Die Schuld würde aber nicht die Minorität, sondern die Majorität treffen, welche jene dazu gezwungen. In keiner Weise solle mau gegen eine berechtigte positive religiöse Ueberzeugung Vorgehen, eine Transaction oder ein Zwang sei nirgend weniger am Platze als hier, früher oder später bestraft sich jedes solches Vorgehen. Im Namen des Rechts, des Friedens und der Klugheit bitte er dringend seinen Antrag zum Beschlüsse zu erheben. Medici nalrathvr. Cohen macht gegen den Antrag die materiellen Opfer, welche dessen Ausführung erheischt, geltend und erblickt darin eine Gefährdung

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