Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 27 (6.7.1870)
- Date
- 1870-07-06
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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505 seligkelt werden den Bekennern des Christenthums, auch den Hüben zu Tbeil, nur das Do:k Israels sei von derselben ausgeschlossen, nur die Kinder Israel seien der ewigen Verdammung preiSgegeben> Diese Worte mußten auf daS jugendliche G'mäth der israelitischen Knaben einen um so peinlicheren Eindruck machen, als dieselben — unbekümmert um das GlanbenSbekenntniß ihres dahingeschiedenen Mitschülers — demselben die letzte Ehre zu erweisen gekommen waren. Deplirr, 23 Siwan. Wie bereits berichtet worden, ist der Privatdocent an hiesiger Universität, Gerichts-Assessor vr. Rubo, Sohn eines früheren Beamten der Berliner jüdischen Gemeinde, unterm 16. d. M. zum Stadtrichter ernannt worden. — Es ist unseres Wissens der erstellst in Preußen. — H'rr vr. Rubo war als Protokollführer in die Commisston berufen, welche zur Berathunz des Strafgesetzbuches für den norddeutschen Bund gebildet wurde, und war in derselben, wie die „Rat.-Zig." berichtet, dem Justizminister vr. Leonhardt wegen seiner hervorragenden Kenntnisse ausgefallen. DaS hier unter der Leitung des Herrn A. H. Heymann bestehende Eomitß zur Linderung des Nothstandes unter den Juden in W.strußland, brachte in jüngster Zeit zur Kenntniß, daß seine Mitglieder für die Zukunft sich der Thätigkeit des hiesigen, die Interessen der westrussischen Juden fördernden LocalcomitöS der Alliance israelste universelle anschließen werden. — Die Summe sämmtlicher bisher eingegangenen Beiträge beträgt 10,394 Thlr. 25 Sgr., tuet. 100 Thaler alß vierte Gabe Ihrer Majestät der Königin. * Im April d. I. hatte der Bezirksvorsteher Liepmansohn in der allgemeinen BezirkS-Vorsteher-Becfammlung einen Antrag gestellt, den Magistrat zu ersuchen, b i dem König!. Stadtgericht, Abtheil.: für Vormundschaften, dahin zu wirken, daß fortan in den Formularen zur Requisition an die Bezirks Borsteher für die Vorschläge von Vormündern, der übliche Hinweis auf die Religion des vorzuschlaaenden Vormundes unterbleibe, da dies mit dem Gesetz vom 3. Ju'i 1839, in Betreff der Gleichstellung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung unvereinbar sei. — Der Antrag ward seiner Zeit ab gelehnt, nachdem der die Versammlung gleitende Magistrats-Vertreter darlegte, daß das erwähnte Gesetz aus die landrechtlichen Bestimmungen über BormundschaftSwesen keine Anwendung habe. Darauf hat sich der Antragsteller an daS königl. Stadtgericht gew.-n'et. — Der Bescheid lautete, daß die Verschiedenheit der Religion, als absolutes Hinderniß bei Bestellung des Vormundes, nicht zu betrachten sei. — Dagegen gchöre die AuSwohl der Personen, welche zu Vormündern bestellt werden sollen, zur Beurtheilung des Vormundschaftsrichters, wenn sich z. B. Bedenken ergeben würden, ob ans dem verschiedenen ReliqionSbekenntniß ungünstige Erfolge für die Pflegebefohlenen zu befürchten wären — Ist nun der Richter bei man zelnder eigenen Kenntniß einer geeigneten Persönlichkeit, veranlaßt, den Vorschlag eines Bezirksvorstehers für einen zu bestellenden Vormund entgeqenzunebm'n. dann ist bei der M ttheilung sämmtlicher persö ilichen V rhaktniffe die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Pflegebefohlenen nothwendig, da durch eine solche daS im Gesuch ausgesprochene Prinzip in keiner Weise tangirt wird. Deßhalb soll diese Mittheilung auch ferner im Formular unter der Rubrik „persönliche Verhältnisse" vorhanden sein. — D »gegen ist daS Gericht einverstanden, daß im Schreiben selbst hinter „Vormund" der Zusatz der Confession w'gbleibe. Im Wesentlichen ist also hiernach dem Anträge des Antragstellers Rechnung getragen und wird seit Anfang Mai d. I. in den betreff nden Formularen zu Requisitioneu an die Be;^ ksvorsteher se.tens des Stadtgerichts, demgemäß verfahren. Als die Zeitungen die Nachricht brachten, daß zum ersten Mae ein jüdischer Vormund für ein christliches Mündel bestellt worden, e, fuhren wir, sowohl von hier wie von Potsdam, daß die Gerichte dieser beiden Orte diese Toleranz schon seit längerer Zeit üben. Um so befremdender ist es, daß von Seiten des Kreisgerichts von Sorau die Bestallung eine-, jüdischen Vormundes für ein christliches Mündel abgelehnt wurde, weil, wie der gerichtliche Bescheid laatete, „nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift, christlichen Kindern nur christliche Vormünder bestellt werden dürfen." — Wäre die Begründung des Gericht» zutreffend, dann» müßte ja das h'esige und Potsdamer Gericht bei Bestellung jüdischer Vormünder für christliche Mündel ungesetzlich verfahren Halen, waS doch nibt anzunehmeu ist. — Es ist wohl vorauSznfetzen, daß diese verschiedenartige Interpretation eine- Gesetzes annullirt werden dürste. W'e «eit man eS mit der Fälschung der Geschichte bringen kann. daS beweist klar und bündig die spanische Zeitung „Epoca* vom 2t. d. M. Die Pirtei der Carlisten hat für die Wiederherstellung der Inquisition votirt, auf Grund der Aufmerksamkeit, die man den Arbeten des Herrn VilloSlava, Eigentümer deS „vvnsiamvQto" zuwandte. In diesen feinen Arbeiten bemüht sich der Verfasser zu beweisen, „ daß die Inquisition die Anregung zu der literarischen und wissenschättlichen Bewegung in Spanien gegeben habe. Die Inquisition sei auch ein vortreffliches und nothwendiges Ding für den intellectuellen Fortschritt gewesen. ES sei somit in der Th»t nicht mehr als billig, ihre Wiederherstellung zu votiren. Man habe eS unter der R qierung Ferdinand Vll. nicht gethan, weil man die Rolle, weche die Inquisition in den Fortschritten der Wissenschaften und Künste in Spanien gespielt^