Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 24 (15.6.1870)
- Date
- 1870-06-15
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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445 allere lebende Sprachen; er las: Griechisch, Latein, Arabisch, Sanserit, Persisch, Hebräisch, Syrisch und noch einige andere tobte Sprachen: er war ein vorzüglicher Mathematiker und Astronom; er war in den Naturwissenschaften nicht unbewandert; er war ein ausgezeichneter, scharfsinniger Talmudist, und in der ganzen hebräischen Literatur bewandert. WaS ihn jedoch am Meisten zierte, war seine innige Gottesfurcht, seine aufrichtige Frömmigkeit, die zärtliche Innigkeit, mit der er seinen Kindern zugethan war. Seine edle Gattin, ein Inbegriff aller weiblichen Tugenden, eine echte Tochter Israels, ist ihm zum ewigen Leben vorangeeilt. — Seine Söhne und Enkel werden in die Fußstapfen des Dahingeschiedenen treten, und so wird sich an ihm der Ausspruch der Weisen erfüllen '2 bo na i^to inias p rrorwrl — Rumänien. Ueber die jüngsten Judenexzesse in Botuschan schreibt man uns unter den: 30. Mai aus Jassy: „Die Exzesse gegen die Juden in Botuschan, sowie alle neuerlichen Judenexzeffe überhaupt unterscheiden sich von den hier landesüblichen Judenhetzen wesentlich dadurch, daß sich zu dem bisher mehr kommunistischen und fanatisch-religiösen Zuge, der durch alle die Eruptionen eines verwilderten Volksgeistes durchgeht, jetzt ein politisches Moment von großer Tragweite gesellt. Die mit Bratiano vom Staatsruder entfernte „rothe Partei" kennt namentliche keine andere politische Aufgabe, als die bestehende Regierung zu beseitigen. Zn diesen) Zwecke wird offen und insgeheim agitirt und ist es namentlich auf die Herbeiführung eines gewaltsamen Umsturzes abgesehen, da man aus demselben die Beseitigung des Fürsten Karl erhofft. Diese Partei hat schon den 22. Mai, als den Tag des Regierungsantrittes des Fürsten Karl, zu einer Demonstration bestimmt und speciell in Botuschan unter Lärmen und Toben die Beseitigung des von der dortigen Iudenschaft aufgestellten Transparentes des Fürstenpaares durchzusetzen gewußt. D?e Juden in Botuschan erkannten sofort die eigentlichen Absichten dieser gegen ihre dem Fürsten dargebrachte Huldigung gerichteten Demonstrationen, entfernten sofort das Transparent und zeigten sich nicht mehr auf den öffentlichen Straßen, wodurch der schon damals beabsichtigte Putsch unrealisirt blieb. Die Botuschaner Studenten promemrten aber nichtsdestoweniger in den folgenden Tagen schaarenweise in den Gaffen und bedachten die ihnen begegnenden Israeliten mit Püffen und Maulschellen, von wörtlichen Beschimpfungen nicht zu sprechen. Ungeachtet dieser gereizten Stimmung der Anhänger Bratiano'3 wagte es ein wohlhabender JSraelite dennoch am 28. Abends sich meinem von der befferen Gesellschaft besuchten öffentlichen Garten zu zeigen. Diese Unbescheidenheit trug dem Betreffenden nicht bloS eine ansehnliche Tracht Prügel und eine ungezählte Menge von Maulschellen ein, sondern gab auch das Signal zu einem wohlgeordneten Judenkrawalle. Es gesellte sich zu der Studentenschaft alles zu Botuschan wohnende Gesindel, zog durch die von den Juden bewohnten Gaffen, zerschlug mit Steinen und Knütteln die Thüren und Fenster der jüdischen Häuser, hieb auf die Fliehenden ein und plünderte, was ihm in die Hände fiel. Es sollen mehrere Personen sehr schwer verletzt worden sein. Als auch am 29. VormittagS die Juden-Krawalle sich erneuerten, flüchteten viele Judenfamlien nach der österreichischen Grenze, ihre Habe dem Zufalle preisgebend. Don Bukarest wurden sofort Truppen nach Botuschan dirigirt, bei deren Eintreffen die vollste Ruhe in Botuschan herrschte, so daß die Truppen sich wieder zum Abmarsche Ästen, um neuen Exceffen Raum zu schaffen. Schweiz. £3 Bern. Unter den Anträgen des Bundesraths an die gesetzgebende Versammlung, die Revision der BundeSverfaffung bett. lautet der 7. Absatz: VII. Religiöse Verhältnisse. Art. 44» Die Gewissensfreiheit wird gewährleistet. In der Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte darf Niemand des Glaubensbekenntnisses willen beschränkt oder zur Vornahme einer religiösen Handlung verhalten werden. Niemand ist gehalten für eigentliche Cultuszwecke einer Confession oder ReligivnSgenoffenschaft Steuern zu bezahlen. Das Glaubenbekenntniß entbindet nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Art. 44a Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung jeder ReligionSgenoffenschaft im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft gewährleistet. Den Kantonen wie dem Bunde bleibt Vorbehalten für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confefsionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Art. 53. Zweite Abtheilung. Auch kann Niemand verhalten werden, sich in Eheangelezenheiten einer geistlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen. Art 64. Im ersten Absatz werden die Worte „weltlichen Standes" gestrichen. Belgien. Brüssel, 9. Juni. Dem „F. I." wird von hier geschrieben: In einem Augenblick, wo die Judenverfolgungen in den Donaufürstenthümern ein Entrüstungsgeschrei in ganz Europa erwecken und selbst jenseits des Oceans mit einer Intervention im Namen der Menschlichkeit gedroht wird, um diesem schmachvollen