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Der Israelit · 1870-06-08 · Heft 23 (8.6.1870) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 23 (8.6.1870)
Date
1870-06-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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429 Mission aus dem von ihm als unrichtig nachgewiefenen Standpunkte nun die Verpflichtung „des ruhigen Weitergehens" auf der feit 1830 mit Einführung der deutschen Predigt, aus welcher sogar die deutsche Sprache als „unerläßliches Element im Gottesdienste" gefolgert werden soll, urgirt, so vermöge er nicht einzusehen, in welchem Connexe die deutsche Predigt zu den vorgeschlagenen Veränderungen stehe, da lange vor 1830, lange bevor überhaupt zu Hannover eine jüdische Gemeinde bestanden, da- Wort der Ermahnung und Belehrung in der Umgangssprache zu der Gemeinde geredet worden und die zweite Folgerung sei um dessentwillen nicht zutreffend, weil weder die Deraschah noch die Predigt jemals als ein integrirender Theil des Gottesdienst betrachtet worden ist, noch betrachtet werden kann. — Die Commission empfehle ihre Anträge ferner wegen deren wesentlichsten Vorzug, daS Resultat eines „ CompromiffeS" zu sein. — Er stelle nun entschieden in Abrede, daß in der hiesigen Gemeinde eine Partei existire, welche für eine abgeänderte Liturgie schwärme. Wohl sei eine große Anzahl von Gemeindemitgliedern vorhanden, welche die Einführung einer Orgel, verlangen. — Run sei die Commisston bereits vor mehreren Jahren ohne besonderes Mandat abseiten der Gemeinde zusammengetreten und hätte vielleicht bei ihrer Arbeit geglaubt, die Einführung der Orgel gehöre zu den Unvermeidlichkeit n. Diese Meinung könne von bestimmenden Einflüsse auf ihre Arbeit gewesen sei', da die Einen der Ansicht gewesen sein können, mit der Einführung einer Orgel sei die Abänderung der Liturgie eineRothwendigkeit, während die Andern geglaubt haben aus Dank für eine abgeänderte Liturgie würden Jene den Wunsch auf eine Orgel unterdrücken. Mit der Ablehnung eines Antrags auf Einführung einer Orgel durch dieses Collegium habe sich aber die Sachlage demnach wesentlich nach beiden Seiten hin verändert. — Er könne zugeben, daß Viele nunmehr die von der Commission vorgeschlagenen Aenderungen mit Freuden begrüßen werden, diese würden aber in Wirklichkeit etwas ganz Anderes, und zwar u. A. die Orgel, 3jährigen Cyclus, Ausmerzung der auf Messias und Herstellung des Opferdienstes in Jerusalem u. s. w. verlangen. Hätte nur mit Diesen die Commission einen Compromiß geschlossen, so sei das, was Vorlage kein Compromiß zu nennen. Denn wenn man sich '«diese Personen als Majorität denke, so vermöge die gegenüberstehende Minorität lediglich und ausschließlich deren Anspruch auf Erfüllung ihrer Destderien nur mit dem Hinweise auf deren religionsgesetzliche Unzulässigkeit zurückzuweisen; ein anderes Argument könne niemals von der Minorität zur Geltung gebracht werden. Mit dem Zugeständnisse der durch Vorlage gebrachten Abänderungen, welche völlig ungesetzlich seien, gebe nun aber die Minorität den einzigen Rechtsboden für ihren Anspruch auf die Liturgie völlig preis, während die Majorität Alles erreiche, was sie verlange, wemr sie auch heute noch nicht Alles verlange, was sie erreichen wolle. Denn die Minorität bekunde ja eben durch das heutige Zugeständniß, daß für sie die religionsgesetzliche Unzulässigkeit kein Argument zur Abweisung der gegnerischen Ansprüche fernerhin bilden könne. ES läge also auch nach der Austastung der Commission hier kein Compromiß vor, weil dessen wesentlichste Bedingungen: principaliter die Parteien, eventualiter die Compensatio» für die Minorität fehlen. — Der Redner geht nun auf die Anträge selbst ein, weift deren Ungenauigkeiten und Oberflächlichkeit nach und bemerkte u. A. §. 7, welcher die Handhabe zur Beseitigung der hergebrachten Vortragsweise der Thora und Hafthora bietet, daß dadurch sowohl gegen ästhetische wie religionsgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, da jede Sprache ihren eigenen RythmuS, ihre eigene Declamation habe, die ohne schwere Versündigung gegen den SprachgeniuS nicht verändert oder vertauscht werden dürfe. Die Neginah entspreche dem hebräischen RythmuS und sei die für dieselben angemessenste Declamations beruhe übrigens auf einen wohlbegrändeten Usuü, der nicht verändert werden dürfe. Zum §. 10 führt er an, wie so durch denselben die doppelte Recitirung der Schemone Eßra, allmählich beseitigt, was ebensowohl gegen die ausdrückliche Gesetzesvorschrift verstoße, wie die durch denselben § beabsichtigte Verrückung des Bameh-Madlikin gesetzeswidrig sei. Hierbei so wie in Bezug auf die intentirte Beseitigung deS Vortrags Weschomru durch den Borbeter spricht er eS aus, daß er nicht begreifen könne, wie man überhaupt ohne die kräftigsten Gründe irgend eine Veränderung anstrebe» könne, da doch kein Vernünftiger irgend Etwas ohne triftige Absicht vornähme, geschweige denn in Bezug auf ein so wichtiges Gebiete wie das des Gottesdienstes. — Er weist ferner nach wie durch die folgenden §§ nicht weniger als 182 Piutim, die beiden Jekum-Purkon, Akdamuth, die Recitirung der nno 'v mit Ausnahme von je 2 Stellen in den 5 Theilen des Jomkippurgebets abgeschafft werden un) kann nicht einsehen, wie dadurch auch nur von irgend einer Seite eine „Verbesserung" erstrebt werden könne. Wen» wir auch nicht nur Rabbiner und Gelehrte und Gemeinderepräsentanten wären, wenn wir selbst Propheten und zwar Propheten wie Elras wären, hätten wie nicht das Recht auch nur ein einziges dieser Gebetstücke, welche seit Jahrhunderten einen integrirende» Theil unseres öffentlichen Gottesdienstes ausmachen, zu verändern oder abzufchaffen, wie aus Iebamoth 102 und Menachoth 32 erhelle. Sie alle beruhe» auf einem Minhag Wathikin im eminentesten Grade. Weit entfernt also eine Verbesserung zu sein, wäre die Beseitigung eine entschiedene Verschlechterung des Gottesdienstes, wäre eine flagrante GefetzeSver»

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