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Der Israelit · 1870-05-18 · Heft 20 (18.5.1870) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 20 (18.5.1870)
Date
1870-05-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
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371 Arauengesang und Rcform — auf ihrem eigenen Standpunkt ja nichts als Sachen des Geschmacks und der vermeintlichen Fortschrittsbuldigung — dafür zu opfern ein unerschwinglicher Preis dünkte uvd blieb; und Ihnen will man daraus einen Vorwurf machen, daß Sie dafür das Tbeuerfte, was ein Mensch hat, die GewiffenStreue vor Gott, zu opfern nicht bereit gewesen!! Der Vcrblendetste der Nevlegen wird doch nicht behaupten wollen, ein Gottesdienst ebne Orgtl, ohne Frauengesang, ohne deutsches Lied, mit unreformirtem Rituale, sei ibm von seinem Gewissen verboten! Wie Vielen unter ihnen ist denn überhaupt der synagcgale Gottesdienst eine heilige GewisstnSstche, ist etwas mehr als ein nicht garz überflüssiges Zubehör -für die besonderen Feier- und Trauerstunden des Lebens — wie Vielen unter ihnen gehört der Besuch des Gotteshauses zu den täglichen Herzensbedürfnissen, wie dem orthodoxen gesetzestreuen Juden — und, um diese wenigen, eximirten Feierstunden des Jahres in einer ihrem Geschmacke besser zusagenden Weise auszufüllcn, pflanzen sie das Götzenbild ihrer vergötterten Gesetzesabrogation an dem Altar des Herrn auf, und weisen dadurch dem eigentlichen Gotteshausbesucher, dem gesetzestreuen Juden, und zugleich dem Gemeinde- Frieden die Thüre!!! — „Soll der äußere Verband, der bis dahin Neologe und Orthodoxe zu der Scheinexistenz einer einheitlichen Gemeinde vereinigte, fortbestehen. so muß die Neologie sich wohl hüten, sich der öffentlichen Gemeindeinstitutionen zu bemächtigen, so müssen die religiösen Gemeindeinstitutionen auf dem Boden des orthodoxen , gesetzestrenen Judenthums erhalten bleiben. Sonst macht sie dem gewissenhaften orthodoxen Juden das Verharren in dem Gemeindevcrband zu einer Unmöglichkeit, und nickt der orthodoxe Jude, der austritt, die Neologie, die iln dazu zwingt, zerreißt den Gcmeindefrieden. „Die Ansprache nennt diesen Ihren Austritt, um ihn in recht abschreckendem Lichte zu zeigen: ein beispielloses „Lossagen von dem Judenthum und der Judenheit des ganzen Landes!" „Allein diese Phrase bewegt sich in einem doppelten Jrrthum. Der Landessynagogenverband, den der Oberrath vertritt, und von welchem Sie sich losgesagt, hat kaum Etwas mit der Judenheit, Nichts aber mit dem Judenthum zu schaffen. Die Judenheit ist etwas «lter, als dieser junge Organismus der neuen Zeit. Die Judenheit war Judenheit ehe ein Oberrath existirte und wird Judenheit bleiben, wenn auch der Oberrath — was ja nickt zu den Unmöglichkeiten gehört — sich einmal überlebt haben sollte. Und vollends das Judenthum weiß nichts von einem solchen staatlichen, von Seiten des Staates in bester wohlwollender Abachi geschaffenen, ceniraliflrenden Organismus. Wo eine solche jüdische Centralbehörde existirt — und sie ist, wenn wir nicht irren, außer in Baden nur noch in Württemberg und Frankreich vorhanden, fast alle übrigen Juden auf weitem Erdenrunde sind „Judenheit" und haben „Judenthum" ohne solche centralbehördliche Leitung — wo sie existirt, da ist sie aus einer I, itiative des Staates hervorgegangen. Jahrtausende überhaupt hat sich das Judenthum erhalten und lebenskräftig entwickelt ohne alle staatliche Einmischung. In allen jenen Jahrhunderten des äußern Druckes, aus welche ja die Ansprache mit so warmen, zur Nachahmung aufmuntcrnden Gefühlen hirweist. entwickelten unsere „glaubensstarken und opfermuthigen Väter", wie ja die Ansprache sie preisend nennt, ein blnhcndcS, segensreiches Gemrindeleben, ohne alle staatl'che Beihilfe, eben weil sie „glaubensstark und opfermuthig" waren. So wenig es des staatlichen Armes bedurfte und bedarf, um den gesetzestreuen Juden zur Schließung feines Geschäftes am Sabbat, zur Beachtung der Speisegesetze, überhaupt zum Bringen aller der Opfer zu vermögen, die das göttliche Religionsgesetz von ihm fordert, ebenso wenig bedurfte und bedarf es des staatlichen Armes und der fiskalischen Macht, um dm gesetzestreuen Juden zur Hörigkeit und Leistung an das Gemeindewesen seines Ortes zu veranlassen, wenn dies, wie er, cm* demselben Boden der Gesetzestreue ftc^t und er in ihm den Träger und Pfleger aller der Heiligthümer erblickt, deren Erhaltung und Pflege jeder Pulsscklag seines Herzens angehört. Religiöse Pflicht war und ist ihm das Eine, wie das Andere. Auf dcm Boden des freudigen, opfermuthigen Gehorsams gegen daS göttliche Reiligionsgefetz stand ynd steht ihm das Haus und die Gemeinde. Nicht im Namen des Staates, im Namen des Religionsgesetzes, dem Vorstand und Gemeinde wie der Einzelne huldigten, stellten Vorstand und Gemeinden ihre Forderungen an den Einzelnen und waren der Erfüllung sicher. Und ist die Versicherung der Ansprache „die große Mehrheit der badischen 'Juden hänge mit Ueberzeugungstreue ander Religion der Väter und mit religiöser Innigkeit an den Institutionen der Gemeinde" mehr als bloße Phrase, so brauchte es wahrlich dem Oberrath nicht allzusehr vor der Aussicht zu bangen, es werde ihm in vielleicht nicht allzugroßer Ferne das staatliche Gebot der religiösm Gemeindesteuerung entfallen. Hätte er mit Grund vor diesem bloßen Gedanken zu zittern, so wäre dies ein Beweis, daß der von ihm vertretene Ortssund Landes-Synagogen-Verband keineswegs, wie der Oberrath versichert, von „religiöser Innigkeit", vielmehr nur rin künstlicher, von der fiskalischen Macht d»s Staates zusammengehaltener Bau ist, der in incchärente Parcellen zersiele, sobald der äußere Zwang sich löst. „Jene Ansprache nennt mit schmerzlichem Ausruf „die Einheit der Religion, die Einigkeit des Gemeindelebens" als Güter, die die Väter in den Zeiten der Bedrückung besaßen, und die den Söhnew

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