Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1870-05-11 · Heft 19 (11.5.1870) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 19 (11.5.1870)
Date
1870-05-11
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2447447-2447466--08279-2463919
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

L50 Da jedoch der genannte Samson Lewi behauptete, die russischen Rabbinen seien zu rigoros» verbieten, was erlaubt sei, so richtete der ehrwürdige Rabbiner zu Tauroggen, Herr JsaacWolf Alschwanger, Anfragen an Rabbinen im Auslände, und zwar an den Seminardirector vr. Frankel in Breslau, an den Oberrabbinen von Frankreich Isidore in Paris, an den Oberrabbinen von England vr. Adler in London, an den Rabbinen vr. Hildesheimer, damals in Eisen st ad t und an den Oberrabbinen von Mecklenburg, vr. Cohn in Schwerin. Wie nicht anders zn erwarten, beantworteten die genannten Herren die an sie gerichtete Anfrage einstimmig dahin, daß eine solche Verbindung bei Kareth- Strafe verboten, daß eine solche Ehe nach jüdischem Gesetze unmöglich, und daß die aus einer solchen Verbindung hervorgehenden Kinder Mamstzrim seien. Damit schien diese Angelegenheit erledigt zu sein. Vor einigen Wochen nun verbreitete sich in Rußland das Gerücht, Samson Lewi sei mit seiner Schwägerin nach Eisenach gereist, und von dem dortigen Rabbiner vr. Heß getraut worden. Niemand glaubte in Rußland diesem Gerüchte; da schrieb der Vater des S. L., ein gottesfürchtiger Mann, an den Rabbiner von Eisenach und fragte an, ob das Unglaubliche wahr sei. Als Antwort erbielt er nachstehenden Brief, den wir wörtlich mittheilen. Eisenach, 12. April 1870. Geehrter Herr! Auf Ihre Anfrage, theile ich Ihnen ergebenst mit, daß ich in der Thal Ihren Sohn Samson Lewi mit der Wittwe seines verstorbenen Bruders getraut habe. Der Standpunkt, den ich in dieser Bestehung einnehme, ist kurz dahin zu kennzeichnen: Daß daö Judenthum der Gegenwart, an diejenigen Gebote und Verbote, welche die Ritualgesetze betreffen, also namentlich an die Sabbat-, Speise- und Ehegesetze nicht mehr in unabänderlicher Weise gebunden erachtet werden darf; daß vielmehr diese mosaischen Bestimmungen geschichtlich und kritisch aufgefaßt werden müssen. Nach meiner Ueberzeugung ist daher die Frage der fortdauernden Gültigk-it dieser nur nach den Ergebnissen der Wissenschaft, nach unfern heutigen sittlichen Anschauungen und nach unseren bürgerlichen Bestimmungen zu prüfen. Von diesem Standpunkte, der auf der jüngsten Leipziger Synode von vr. Geiger, Professor Fürst und anderen hervorragenden jüdischen Rabbinern und Gelehrten gleichfalls vertreten worden, ist mir ein Bedenken gegen die Rabbinische Einsegnung, der nach den bürgerlichen Gesetzen, bereits rechtsgültig vollzogenen Ehe Ihre-Sohnes mit seiner Schwär gerin nicht beigegangen. Achtungsvoll und ergebenst vr. M. Heß. Hört Ihr es, Ihr Männer in Israel? Da« Judenthum der Gegenwart ist nicht mehr an die Sabbat-, Speise- und Ehegesetze gebunden; diese mosaischen Geseue müssen geschichtlich und kritisch aufgefaßt werden. Was heißt das: sie müssen geschichtlich aufgefaßt werden? Das heißt, in alten Zeiten hat es allerhand Dinge gegeben, die für sündhaft galten, wie Sabbatschändnng, Genuß von Schweinefleisch, Ehebruch, Blutschande und dergleichen mehr — aber unsere erleuchtete Zeit ist längst darüber hinaus. Das ist die geschichtliche Auffassung. Und die kritische Auffassung ist etwa folgende; da gibt es ein Buch, das heißt Thorath Moscheh, das hielt man für eine göttliche Offenbarung; es sei aber nichts als eine Zusammenwürfelung alter Sagen, Sitten und Gewohnheiten. Nack der Ueberzeugung des Herrn vr. Heß gibt es drei Kriterien, nach denen die Giltigkeit der Gesetze unserer heiligen Religion zu bestimmen fei. Erstens, d'e Ergebnisse der Wissenschaft. Ja, welcher Wissenschaft? Jener Afterwissenschaft, deren Repräsentant der „hypothessnreiche" Geiger ist, die Alles auf den Kopf stellt, jedes ernste Gebot mit einem Fragezeichen versehen will und dabei von grenzenloser Ignoranz strotzt. Wahnbethörte Menschen, überwiesene Fälscher der Wabrheit, characterlose Irrlehrer sollen zu Gericht sitzen über die ewigen Gesetze unseres Gottes! Das zweite Kriterium sollen unsere heutigen sittlichen Anschauungen sein. Unsere? wessen? Unsere heutigen, sittlichen Anschauungen wurzeln in der Lehre unseres Gottes und gehen aus ihr hervor, und all die Millionen Israeliten auf dem Erdenrnnde halten, mit wenigen Ausnahmen, das für sittlich, was die Thora geboten, und für unsittlich, was die Thora verboten hat. Dieser jüdische Schmied von Gretna-Green aber, dieser Effenacher en gros-Händker mit verbotenen Ehen scheint für sittlich zu halten, was ihm Geld einbringt. Das dritte Kriterium, nach welchem die Giltigkeit der Gottesgesetze geprüft werden soll, sind für Herrn vr. ,H. die bürgerlichen Bestimmungen, soll wohl heißen: die Staatsgesetze. Die Staatsgesetze sind für jeden Juden verbindlich «oh; aber die Staatsgesetzen zwingen uns nicht, die heiligen Gebote unserer Religion zu übertreten. Wenn aber im Judenthume Alles erlaubt sein soll, was die Staatsgesetze erlauben, und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.