Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 13 (30.3.1870)
- Date
- 1870-03-30
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XL Jahrgang. Zweite Beilage zu Nr. 13 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Gorrespondenzen. Deutschlan d. Württemberg. Die Kammerverhandlung in der 18. und 19. Sitzung vom 14.—15. d. M. über den Gesetzentwurf, betreffend die religiösen Dissidentenvereine, hat nicht nur für die bevorstehende Revision unserer israelitischen Kirchenverfassung eine präjudizirliche Bedeutung, sondern auch der von der Commission gestellte Antrag zu diesem Gesetze, betreffend die Ehe zwischen Christen und Nichtchristen, berührt die jüdischen Interessen so sehr, daß diese Berathung unserer Abgeordnetenkammer auch im „Israelit" einer Veröffentlichung würdig sein dürfte. Der mit fast allen Stimmen angenommene einzige Artikel des Gesetzes lautet: „Die Bildung religiöser Vereine außerhalb der vom Staate als öffentliche Körperschaften anerkannten Kirchen ist von einer staatlichen Genehmigung unabhängig. — Es steht diesen Vereinen das Recht der freien gemeinsamen Religionsübung im häuslichen und öffentlichen Gottesdienst, sowie der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten zu. — Dieselben dürfen jedoch nach ihrem Bekenntniß, ihrer Verfassung und ihrer Wirksamkeit mit den Geboten der Sittlichkeit und mit der öffentlichen Rechtsordnung nicht in Widerspruch treten. — Alle mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Einklänge stehenden, seither geltenden Vorschriften find aufgehoben." Die Kammer nahm auch die von der Commission beantragte Empfehlung an, die k. Staatsregierung möge bei den weiter in Aussicht genommenen Verbesserungen des Gesellschaftsrechts neben Anderem auch die Bedürfnisse der Vereine, (der nicht wirthschaftlichen Genossenschaften), insbesondere der religiösen Vereine berücksichtigen. Der Absatz 3 wurde mit der von der Commission beantragten Voraussetzung angenommen, „daß unter dem Widerspruch gegen die Gebote der Sittlichkeit hauptsächlich geschlechtliche Ausschreitungen, im Uebrigen nur solche Verletzungen der Sittlichkeit verstanden werden sollen, welche nach Maßgabe der bestehenden Polizeigesetze als solche zu bezeichnen sind." Zugleich brachte die hohe Kammer ihre Bitte vom 29. Juli 1^65 bei der k. Staatsregierung dringend in Erinnerung. Diese Bitte lautete: Daß kraft der verfassungsmäßig gewährleisteten Gewissensfreiheit die Abhaltung religiöser Versammlungen von Mitgliedern der evangelischen Landeskirche aus kirchenpolizeilichen Gründen durch weltliche Zwangsmittel und Strafen weder verhindert noch beschränkt werde. Der Berichterstatter Hölder bemerkte eingänglich der Debatte: „Die Zeitrichtung auch bezüglich der anerkannten Kirchen geht dahin, einerseits denselben die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten zu überlassen, andererseits den Staat auf dem seinem Wirkungskreise angehörigen Gebiete von den Kirchen und der Mitwirkung kirchlicher Organe unabhängig zu stellen. In der That werden Kirche und Staat erst dann ihre wahre Selbständigkeit und Freiheit erlangen, eben deßwegen aber auch erst dann ihrer betreffenden Aufgabe ganz zu entsprechen vermögen, wenn das Staatskirchenthum aufgegeben und das Verhältniß beider im Wesentlichen auf ein freies Zusammenwirken, auf eine freie gegenseitige Förderung zurückgeführt ist. Aufgabe der fortschreitenden Gesetzgebung wird es sein, diese Anschauungen mehr und mehr zur Durchführung zu bringen." Gegen den Antrag der Kommission: „Hohe Kammer wolle an die k. Staatsregierung die Bitte richten, zu gesetzlicher Einführung des Grundsatzes, daß die Religionsverschiedenheit zwischen Christen und Nichtchristen kein bürgerliches Ehehinderniß bilden solle,, die geeigneten Einleitungen zu treffen" — sprach zu-c erst Domkapitular v. Dannecker und Prälat v.° Mehring, für denselben Schott, Becher, Prälat vo nGeorgii und Hölder. Der Antrag wird mit 66 gegen 16 Stimmen angenommen. Berlin, im März. Seit einiger Zeit haben sich hier eine Anzahl Männer vereinigt,^ um einen Verein zu gründen, der sich die Aufgabe stellt, für die Armen des hl. Landes zu wirken. Den Grundstein dieses Werkes, dessen bereits in Ihrem geschätzten Blatte Erwähnung geschehen, legte Herr Or. Hlldesheimer '"3, als er an tw n"i für d"L"i t'jrfrKh eine Trauerrede hielt. „Das einzige Band", sagte der Redner, selbst tief ergriffen von dem Gegenstände, „das noch heute die in alle Welt verschlagenen Theile der Iudenheit zu einer Gesammtheit vereinigt, ist das ewig in ihr lebmde nationale Bewußtem, welches sich in der Sehnsucht äußert, womit jedes jüdische Herz zu dem Lande der Väter sich mächtig hingezogen fühlt. Dies Interesse an dcm Geschicke des heiligen Landes, dessen Wärme durch die sinstern Tage der Leidenszeiten nur noch zu mächtigerer Gluth angefacht wurde, hat auch unter der Glückssonne, welche für uns in der gegenwärtigen Epoche aufgegangen, an Kraft nichts verloren. Jedoch nicht auf das Land allein erstreckt sich dies Interesse, auf die Einwohner dehnte es sich jederzeit in gleichem Maaße aus. Die trostlose Lage, welche Noth auf Noth in dm letztvergangenm Jahren über Palästina und seine