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Der Israelit · 1870-03-16 · Heft 11 (16.3.1870) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 11 (16.3.1870)
Date
1870-03-16
Page
– (sequence 6)
Language
German
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190 Range-, da, Festsetzung ihrer Bezirke und Sprengel, sowie diessälligen Lu- und Abteilungen können nur Mit Zustimmung der Staatsbehörden Platz greifen. Pis zur vollständigen Regelung des Matrikelwesens haben die Seelsorger und andere vorn Staate hiezu bestellte Beamten die Standesbücher über Geburten, Ehen und Sterbefälle nach Maß der bestehenden staatlichen Anordnungen zu führen. Der Staat übt die Oberaufsicht über alle geistlichen und theologischen Lehranstalten jeder Art. Die Einrichtung der theologischen Facultät an den Staats-Univerßtäten wird durch Anordnungen des Staates bestimmt. Die Anstellung aller vom Staate dotirten Lehr- und anderen Stellen bei geistlick en Lehranstalten wird vom Staate verfügt und werden hiezu nur die von der Regierung als tauglich Erkannten ernannt. Die, belangend Gewissens- und GlaubenSfachen, Sacramente oder geistliche Verrichtungen, begehende Gerichtsbarkeit erstreckt sich sowohl gegen RÄigionsdiener, wie gegen andere Angehörige der Gemeinschaft, nur auf rein religiöse Acte. Die kirchliche DiSciplinargewalt über geistliche Personen darf keine Einschränkung der persönlichen Freiheit verfügen, welche durch Staatsgesetze untersagt ist, noch körperliche Strafen oder Züchtigungen anordnen. Kein Staatsbürger kann gezwungen werden, sich einer über ihn verhängten Kirchenstrafe zu unterziehen. Niemand kann gezwungen werden, sich an den Feier- und Festtagen seiner Kirche oder Religionsgenossenschaft der Arbeit zu enthalten. Es steht Jedermann frei, an solchen Tagen sein Gewerbe auSzuüben und stine Geschäfte zu verrichten. Jedoch muß an Festtage« was immer für einer Kirche oder Genossenschaft während des Hauptgottesdienstes in der Nähe deS Gotteshauses Alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte. Gegen ordnungswidrige Vorgänge oder unbefugte Anmaßung einer Strafgewalt von Seiten eines Kirchenobern gegen die Religionsdiener steht letzteren das Recht zu, bei der politischen Behörde Beschwerde zu führen und Abhilfe zu verlangen. Ebenso steht jedem Angehörigen einer Kirche oder Religions-Genossenschaft sy wie dem-Religionsdjener die Befugniß zu, im Falle er sich durch Verfügung der Vorsteher oder Religion-- diener beschwert fühlt, den Schutz der Gesetze anzurufen, der ihm auch zu gewähren ist. Die Sorge für Ruhestätten der Verstorbenen und das Begräbniß derselben wird nach Maß der staatlichen Gesetze und Anordnungen gepflogen. Den Kirchen und ReUgiousgenoffenschaften steht nur die gottesdienstliche Verrichtung bei Leichenbegängnissen zu. Die Beischaffung der Erfordernisse zum Leichenzuge und zur Bestattung der Verstorbenen bleibt de« Anhörigen derselben überlassen. Schlußbqstlmmungen: Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Alle diese Vorschrift widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze und Verordnungen, auf welcher Grundlage sie beruhen und in welcher Form sie. erlassen sein mögen, sind, auch infoferne sie hier nicht ausdrücklich ausgehoben wurden,. fernerhin nicht mehr zur Anwendung zu bringen. Insbesondere wird hiermit das Patent vom 5. November 1855, womit das Concorbat vom 18. August 1855 als Gesetz kundgemacht wurde, außer Krrft gesetzt. Waag - Neilfta-tl. Ende vorigen Monats fand unweit von hi-r, doch in einem andere» Bezirke die Neuwahl für die Notarsstelle statt. Dom Stuhlrichter wurde zu diesem Behufe der Kommissär Herr G.s exmittirt. Bei der Rückfahrt wollte dieser Beamte mit seinem leichten Wägelch n einem mit mährischen Bauern vollgepfropften Fahrzeuge Vorfahren, wurde aber zu seiner nicht geringen Bestürzung von dem mähri chen Futrmann mit der Peitsche traktirt. Ein Mann des Gesetzes kann einen solchen Schimpf nickt so leicht hingehen lassen, da aber bewaffnete Macht nicht lei der Hand war, so machte Hr. G. Kehrrum und fuhr nack Bounotz (das nächste Dorf von Kreuz, wo dieser Angriff geschah) zurück. Hier traf er mehrere Turner, die er um Hilfe ansprach, aber nur zwei fanden auf dem Wägelchen Platz. Dessenungeachtet begannen sie die verwegene Jagd auf den fünffach überlegenen Feind. Als sie die trägen Mähren ein holten, stürzte sich der Kommissär vor Allem auf Denjenigen, der sich gegen ihn eine gröbliche Mißhandlung erlaubte, doch dieser entschuldigte sich damit, daß er den gnädigen Herrn für einen Juden gehalten habe. Hierüber noch nuhr aufgebracht, begannen die Rächer Judäa's ihre gewichtigen Fäuste in Bewegung zu setzen und ehe zehn Minuten vergingen, fanden sich 16, sage sechzehn „pan tati“ von nur drei Gegner« weidlich durchgebläut. Betroffen und um eine Erfahrung reicher suchten jene in größter Eile das Weite. Frankreich. Pa is. Herr Baron Mphonse von Rothschild wurde zum General-Consul des Norddeutschen Bundes in Paris ernannt. (Un. isr.) Paris. Das Ministerium hat auf Veranlassung des Präfecten des Nieder-RheinS eine Summe von 8000 Fr. zur Erbauung der SynagoKe von Weißenburg votirt. Nizza. Herr Adolph v. Rothschild hat der Stadt Nizza eine Summe von 60,000 Fr. zur Errichtung eines Asyles gegeben. (Un. isr.)

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