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Der Israelit · 1870-03-16 · Heft 11 (16.3.1870) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 11 (16.3.1870)
Date
1870-03-16
Page
– (sequence 5)
Language
German
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ligionsdienern und Angehörigen den rechtlichen Schutz im Genüsse der allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte und allen Staatsbürgern die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Eine religiöse Gemeinschaft bedarf, um als solche die den Kirchen und Religions-Gesellschaften eingeräumten Rechte zu genießen, der gesetzlichen Anerkennung. Die Errichtung und der Bestand solcher religiöser Institute, deren Mitglieder zufolge feierlichen Gelübdes nach einem bestimmten Rechte unter einer Oberleitung gemeinschaftlich leben und verkehren, ist an die Zustimmung der Staatsgewalt gebunden. Die Regeln und Satzungen eines solchen Instituts bedürfen sowohl bei der Errichtung als bei einer Veränderung der Genehmigung des Staates. Die Vorstände und Glieder solcher Institute müssen österreichische Staatsbürger sein, auch dürfen derlei Institute keinen General-Orden außer Landes haben. Die nach den Satzungen einer Kirche oder Religions-Genossenschaft den Obern über die ihnen untergebenen Religionsdiener zustehende Amtsgewalt darf nur innerhalb der Grenzen der allgemeinen Staatsgesetze ausgeübt werden. Die Bildung eigener Gemeinden in Kirchen und Religionsgenossenschaften bedarf der Genehmigung der Regierung. Die Anerkennung ist einer religiösen Gemeinschaft zu' verweigern oder zu entziehen, wenn deren Lehre, Verfassung und Uebung sich als gesetz- oder rechtswidrig, sittenverletzend oder staatögefährlich zeigt. Der Ausspruch über Ertheilung, Verweigerung oder Entziehung der gesetzlichen Anerkennung, sowie über Aufhebung bestehender geistlicher Cvrporationen oder Institutionen steht unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hierüber der Regierungsvollzugsgewalt zu. Vor dem Gesetze sind alle Kirchen- und Religionsgenossenschaften — insofern sie vom Staate anerkannt werden — gleichberechtigt. Alle bisher diesfalls eingeräumten Vorrechte, Privilegien und Begünstigungen sind aufgehoben. Alle religiösen Gemeinschaften, sowie deren Vorstände, Diener und Angehörige haben den Anordnungen des Staates, welche in Bezug auf Religionsangelegenheiten im öffentlichen Interesse oder bezüglich bürgerlicher Rechtsfolgen erlassen werden, Folge zu leisten. Sie unterstehen den Civil- und Strafgesetzen, sowie den Behörden und Gerichten des Staates. Alle Vorsteher und geistlichen Diener einer Kirche oder Religionsgenoss nschaft, sowie alle Vorsteher und Mitglieder eines geistlichen Ordens haben dem Kaiser den Eid der Treue und des Gehorsams, sowie der genauen Beachtung der Verfassung und der Gesetze, dann der gewissenhaften Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten zu schwören. Allgemeine Anordnungen, welche die in einer religiösen Gemeinde bestehende Vorgesetzte kirchliche Gewalt in Bezug auf Lehre, Verfassung und Uebung erläßt, sind vor ihrer Bekanntgebung der Staatsbehörde mitzutheilen. Die Veröffentlichung derselben ist zu untersagen, wenn diese Anordnungen in das Rechts- und Machtgebiet des Staates übergreifen, mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen, den öffentlichen Intereffen abträglich oder staatögefährlich sind. Die Regierungs-Vollzugsgewalt ist berufen, bei eintretenden Mißbräuchen und Unordnungen oder sonst wenn es das öffentliche Interesse erfordert, in einer Kirche oder Religionsgenossenschaft, Versammlung der Vorsteher, Diener und Angehörigen derselben, das Nöthige zu veranlassen, um Einigkeit und Ordnung herzustellen, die Rechte der Angehörigen zu wahren, oder die Freiheit ihrer Constituirung innerhalb der Staatsgesetze zu sichern. Außergewöhnliche Versammlungen der Vorsteher und Diener, mit oder ohne Beiziehung der Angehörigen, nämlich solche, welche nicht regelmäßig zur Pflege des Gottesdienstes gehalten werden, sowie öffentliche Umgänge sind drei Tage vor ihrer Abhaltung der politischen Behörde anzuzeigen. Sie können aus Rücksicht des öffentlichen Interesses von dieser untersa ft werden. Geheime Zusammenkünfte, soweit es sich nicht blos um gemeinsame häusliche Religionsübung handelt, sind verboten. Die Organe der staatlichen Vollzugsgewalt sind berechtigt, einem Vorsteher oder Diener einer Kirche und Religions-Gesellschaft die Ausübung seiner Functionen, zeitig oder bleibend, zu untersagen — und seine Bezüge hiefür einzustellen, wenn er seine kirchliche Function zu Angriffen gegen die Staatsgewalt, das StaatSgesetz, die Staatsbehörden mißbraucht, den Gehorsam verweigert oder Andere hiezu mittel- oder unmittelbar verleitet, oder sonst eine staats gefährliche Thätigkeit sich zu Schulden kommen läßt. Das Religions - Bekenntniß darf kein Hinderniß sein gegen die Erwerbung von Liegenschaften, gegen die Niederlassung an einem Orte, gegen Betreibung eines Erwerbszweiges, gegen Ausübung der väterlichen und vormundschaftlichen Rechte, noch gegen Ausübung eines anderen bürgerlichen oder politischen Rechtes. Den Kirchen und Religionsgenossenschaften stehen'in Ansehung des, ihren Vorstehern und Dienern eigenthümlichen Vermögens keine anderen Rechte zu, als welche ihnen in Gemäßheit der bürgerlichen Gesetze und durch rechtsgiltige Ver ügungen der Erblasser eingeräumt werden. Das Recht des Staates, die Bewahrung d.'s Vermögens der Kirchen, Gotteshäuser, Pfründen und geistlichen Cvrporationen betreffend, zu sichern, wird gemäß der Staatsgesetze ausg übt. Die Errichtung, Veränderung oder Aushebung von Aemtern der Seelsorge niederen oder höheren

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