Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 8 (23.2.1870)
- Date
- 1870-02-23
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447447-2447456--08060-2463690- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
150 auf die eigene Persönlichkeit sich gründet, so sollen die Juden auch nicht selbst dafür eintreten. „Piaffen und Juden, die Waffen führen und nicht geschoren sind i) nach ihrem Recht, thut man ihnen Gewalt, man soll ihnen büßen wie einem Laien, denn die sollen keine Waffen führen, die in des Königs täglichen Frieden geschloffen sind * 2)." Das Reich ist durch Friedensbruch beleidigt, wenn der Jude verletzt wird, und es fordert dafür Rechenschaft. So kömmt die öffent iche Strafe, die das Prinzip des heuiiaen Rechts bildet, im Mittelalter nur wie eine Ausnahme bei Verbrechen gegen Juden und durch die eigenthümliche Stellung derselben gegründet zur Anwendung Wir lassen die betreffenden Sätze des Sachsenspiegels folgen: „Erschlägt der Christ einen Inden, man richtet über ihn nach des Königs Friede, den er an ihm gebrochen hat; ebenso, wenn er ein V rbrechen gegen ihn begeht 3)." Dem Friedensbruch war die strengste Strafe gedroht. „Wer den Frieden bricht, dem soll man das Haupt abschlagen4)." „Wer tobtet oder verwundet einen Fried ebrechee, der bleibt dafür straflos , wenn er felbsiebent bezeugen kann, daß er ihn verwundete auf der Flucht oder bei der That, da er den Frieden brach 5 6)." Wir sehen, wie nach der Darstellung des Sachsenspiegels in der Tbat eine schützende Staatsgewalt über der Sicherheit der Juden wacht Dazu kommt, daß sie im Vermögensrecht sich besonderer Privilegien erfreuten, die uns in ein zelnen Sätzen des Rechts buchs entgegentreten. Privatrechtssätze hängen von den wirthschastlichen Thatsachen ab, auf die sie sich bezieben, und die ökonomische Stellung der Juden war eine singuläre inmitten des deutschen Volkes. Sie sind nicht Landbauer; sie treiben vielmehr Darlehensgeschäfte, vielleicht auch emzeln Handel mit Mobilien. Nur aus solchen Verhältnissen erklären sich die Bestimmungen des Sachsenspiegels 7): „Kauft ein Jude oder nimmt er als P'and Kelche, Bücher oder Priestergewänder, wofür er keinen Gewährsmann (nuotor) hat, findet man sie in seinem Besitz, man richtet über ihn wie über einen Dieb. Was der Jude kauft von andren Dingen unverholen und unverstohlen bei Tages Licht und nicht in verschlossenem Haus, kann er *) Bezieht sich ebenso wie die Festsetzung der Buße nur auf den Geistlichen. 2) III. 2. 3) III. 7 8. 3. 4) r. 13 tz 5. h) H. 69. Eine Handschrift liest statt „bei der That" „an dem Ort " 6) Auch die besondere Abgabe, die der Kaiser später für diesen Schutz verlangte, findet sich im Sachsenspiegel noch Nicht. Eine einzige sehr späte Handschrift sagt (H. 66 §. 1) mit Bezug aus die Juden: de scolen den vrede kopen mit irme scatte. 7) ili. 7 §. 4. das selbdritt bezeugen, er behält sein Geld daran, das er dafür gab oder darauf lieh, mit seinem Erde, wenn es gleichwobl gestohlen ist. Fehlt ihm aber des Zeugniß, so verliert er sein Geld." Es ist schon darauf bingewiesen worden , daß die Rückerstattung des Kaufpreises der vindicirten Sache, wie sie hier festgesetzt wird, auf den Grundsätzen des jüdischen Reckts beruht2). das zur Sicherung des Verkehrs dem Besitz so großes Gewicht beilegt. Daß aber in unsrer Stelle noch zwei Zeugen die Gesetzmäßigkeit der Form erhärten müssen, kann nicht Wunder nehmen, da der Vindication des eignen unmittelbaren Auctors dasselbe Zeugniß entgegengesetzt werden muß 3). Von dem Gesetze selbst ist offenbar der Vorzug, der dem jüdischen Besitz durch die angeführten Bestimmungen zu Th il wird, als ein starker angesehen worden: er soll dem, der vom Juden weiter erwirbt, nicht mehr zu Gute kommen. Der Judesagt der Sachsenspiegel 4), „kann der Gewährsmann des Christen nicht sein, wenn er nicht antworten will an des Christen Stelle, d. h. wie der Christ antworten muß." Es sind nur einzelne Züge, die wir kennen gelernt haben; aber sie bezeichnen eine im Ganzen glückliche Stellung der Juden am Anfang des dreizehnten Jahrhunderts. Ihre persönliche Sicherheit war gewahrt; die Rechtssatze waren vorhanden, die ihre wirthschastliche Thätigkeit ermöglichten. Man möchte wünschen, daß solche Zustände sich gleichmäßig erhalten hätten bis zu dem Zeitpunkt, da der moderne Staat allen seinen Angehörigen völlige Gleichstellung gewähren konnte. Kinterblieöene Säuglinge als Kindermß der Wiedervercheirathrmg. Von Josef Edinger* In Rr. 2, der in Wien erscheinenden „Neuzeit" veröffentlicht Hr. Rabb. Fasse! auS Kanizsa zur Rechtfertigung des Herrn vr. Stein einen ,,.,für jede npi'o in Anwendung zu bringenden -in »n "" Die Aufgabe dieser Zeilen ist nun das thörichte Gerede des Herrn Fasset in das rechte Licht zu setzen und oen geehrten Lesern dieses Blattes den richtigen Begriff von der talmudischen Gelehrsamkeit dieses Mannes beizubringen, den die ungarischen Neologen „ihren einzigen G a o n " schimpfen. Des Hrn. Fassels langer Rede kurzer Sinn läßt sich wie *) Z. B von Goldschmidt, über den Erwerb dinglicher Rechte (Ztsch fd. ges Handelsrecht Bd vn . S- 225 fg.) 2) Bgl. Rambäm, Jad Hachasaka Hilch- G'neva 5, 2. 3) ui. 4 §. 1. 4J ILI. 7 §• 1.