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Der Israelit · 1870-02-23 · Heft 8 (23.2.1870) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
11 (1870)
Issue
Heft 8 (23.2.1870)
Date
1870-02-23
Page
– (sequence 17)
Language
German
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XI Jahrgang. Wissenschaftliche Beilage;u tlr. 8 des Israelit. Die rechtliche Stellung der Juden nach dem Sachsenspiegel. Von Emanuel Leser. Die werthvollste Aufzeichnung deutschen Rechts im Mittelalter besitzen wir in dem Buche, das der Schöffe Eike von Repkow etwa um das Jahr 1230 niedergeschrieben und „Spiegel der Sachsen" genannt hat. Von bahnbrechender literargeschichtlicher Bedeutung und doch selbst schon eine klassische Schöpfung, gewährt dieses Werk in das Rechtsleben, das dem Verfasser aus langjähriger Uebung bekannt war, einen umfassenden Einblick, indem es die einzelnen Erscheinungen desselben mit festen Umrissen zeichnet und in lebendigen Farben schildert. Ein solches Zeugniß muß, wenn es die Verhältnisse der Juden berührt, auch in Bezug auf diese eine Quelle der Erkenntniß werden. Wir finden allerdings nur wenige, zum Theil beiläufige Bemerkungen, die aber wohl zu einem Gesammtbild sich vereinigen lassen. Allgemeinere Nachrichten über die Stellung der Juden, über die Geschichte ihrer Ansiedlung und ihre Verbreitung im sächsischen Lande enthält das Rechtsbuch nicht, wenn es sonst wohl auch in Ausführungen, die Iseinem Gegenstände ferner liegen, sich ergeht *). Wir lbegnügen uns darum, aus den mitgetheilten Rechtslsätzen überhaupt auf die Ansässigkeit von Juden auch lim Gebiete des sächsischen Rechts zu schließen; denn leine dauernde Niederlassung bildet die nothwendige [Voraussetzung insbesondere für die privatrechtlichen [Normen, die wir weiterhin werden kennen lernen, und [in unsrem Rechtsbuch soll eben das sächsische Recht [zur Darstellung kommen, wie die Einleitung es ankündigt: I Der Sachsen Recht man hier erkennt, I Wie im Spiegel die Frauen I Ihr Antlitz erschauen. I So mögen in Eike's eignem Gerichtsbezirk Ju- Wen ihren Wohnsitz gehabt haben, mit denen er in Berührung' kam. Vielleicht auch in außeramtliche; i) Vgl. z. B. die geschichtlichen Erörterungen l. 3 §. 1. 42 §. 3—5, 44, 53 §. 1. Hierher gehört auch, was H;, 7 §. 3 über den Ursprung des Friedens der Juden erzählt wird: „Diesen Frieden erwarb ihnen Josephus von >em König Vespasianus, da er seinen Sohn Titus gesund nachte von der Gicht." Für die Fragen aber, die uns hier nteressiren, wird diese Bemerkung kaum etwas austragen. jedenfalls erscheint es bemerkenswerth, wenn der Sachsenspiegel Bibelstellen in einer Weise interpretirt, die als der jüdischen Tradition eigenthümlich zu betrachten ist*). Treten wir nun an die einzelnen Bestimmungen des Sachsenspiegels, so fragen wir zunächst, welchen Schutz die persönlichen Rechte der Juden genossen. Der germanischen Auffassung zufolge kam dem Staate nicht die Pflicht zu, jedes Vergehen und jede Verletzung zu unterdrücken; es war ein von den Einzelnen unter einem besonderen Titel zu begründendes Recht, gegen Angriffe auf ihre Persönlichkeit geschützt zu sein. Je nach der Stärke dieses Rechts, je nach der Höhe, die auf die Verletzung ihrer Persönlichkeit stand, zerfielen die Volksgenossen in verschiedene Stände, und der einem dieser Stände angehörige Vater vererbte denselben auf seine Nachkommenschaft. Die Juden halten in dieser Gliederung der Nation keine Stelle; sie besaßen die Rechtsfähigkeit nicht durch Erbfolge eigenthümlich, ebenso wenig wie unfreie Knechte, denen ein Vergehen nicht gebüßt wurde2). Wollte darum das deutsche Reich den Juden in seiner Mitte die Existenz gewährleisten, so mußte es ihnen den Schutz ertheilen, den sie nicht zu eignem Recht besaßen. Und dafür fand sich die geeignete Form. „Nun vernehmet," sagt der Sachsenspiegel 3), „den alten Frieden, den die kaiserliche Gewalt festgesetzt hat für das Land Sachsen, mit der Vasallen Wille aus dem Land. Alle Tage und alle Zeiten sollen Frieden haben Pfaffen und geistliche Leute, und" Weiber und Mägde und Juden, an ihrem Gut und an ihrem Leibe." Und wie ihr Schutz nicht 0 m. 42 §. 4: Dat sevede jar... solde man ledich laten unde vri alle, di gevangen waren unde in egenscap gelogen mit alsogedaneme gerede als man sie vieng, (2. Mos- 21, 3. 4. vulg.: exibit cum vestitu suo) of ft ledich unde vri wolden wesen. Over sevenwerf seven jar quam dat veftegiste jar, dat het dat jar der vrouden (Mrßverständniß des Wortes b»»), so muste aller manlik ledich unde vri wesen, he wolde oder newolde. Dem Wortlaut aber der Bibel nach diente der freiwillig im Erlaßjahr in der Knechtschaft verharrende „ewig" (Vuig in saeculum oder Deut. 15, 17 in aeternum); die jüdische Tradition erst deutet die Stelle in der Weise des Sachsenspiegels (Raschi zu 2 Mos. 21, 6). Auch die Auffassung des Wochenfestes als Erinnerungstag der Gesetzgebung laa- O. die seveden weken gebot he ok to haldene, als he den joden di e gas) ergibt sich nicht aus der bloßen Kenntniß des Bibelworts; sie ist dem jüdischen Leben eigenthümlich. 2) ui. 45 §. 10: Unechter lüde bitte gebet al lüttik vromen. §. 11: Ane weregelt findunechte lüde. 3) II. 66 §. 1. Vgl. constit. pac. a. 1103 (Mom Legg. II. p. 60).

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