Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 11 (1870)
- Issue
- Heft 5 (2.2.1870)
- Date
- 1870-02-02
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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88 Wücsllegium mit Juristen bsetzen. WaS ich hier drhaupte, gilt von Laien, auch wenn sie strenggläubige Juden wären. Was für Juden sind es aber, die biS- |er in der O. K. B. saßen und zweifelsohne bei dem Veibehaltenen Princip der Selbstergänzung auch ferner darin sitzen werden? M. H. Ich habe nicht das Recht, Jemandes Gewissen vor mein Forum zu laden, habe nicht das Recht Jemand wegen seiner religiösen Ueberzeugung, seines religiösen Wandels zu Rede zu stellen, ich habe nicht das Recht-so lange er Privatmann ist; wenn er aber eine Stelle annimmt oder sesihält, die ihn zum Verwalter des Theuersten macht, das ich besitze, meiner Religion, so habe ich das Recht, ja die Pflicht, nach dem Credit zu fragen, den er auf diesem Gebiete verdient. Die O. K. B. war und ist mit Männern besetzt, die — wie ehrenwerth auch sonst — öffentlich den Sabbat entweihen, die Speisegesetze *. dgl. übertreten und hochheilige. Vorschriften der -Thora aus Grundsatz nicht erfüllen. M. H. Ich «fülle die schwerste Pflicht, die in meinem ganzen Leben an mich herangetreten, indem ich auösprecke mit WaS das Judentbum solche Männer bestraft — es entzieht ihnen das Vertrauen, in ver Art, daß wenn sie bei Eheschließungen als Zeugen beige- -zogen worden wären, diese Akte rite null und nichtig wären; unter ihrer Zeugenschaft geschlossene Ehen wären Concubinate, die Wiederverheirathung einer unter ihrer Zeugenschast Geschiedenen wär^ — erlassen Sie mir das schwere Wort, was es wäre nach jüdischem Rechte. Und solche Männer sollen religiöse Gesetzgeber sein und als Recurs - Instanz entscheiden über vielleicht correcte Entscheidungen von Rabbinen; bedarf es mehr, um zu beweisen, daß eine O. K. B. der Ruin des Judenthums ist, so weit es in den Bereich ihrer Macht fällt? Darum, meine Herren, kann ich zu dem Gedanken, es werde ferner eine O. K. B bestehen, mit irgendwelcher Machtvollkommenheit in religiösen Angelegenheiten, nie und nimmer hinuntersteigen. Ich kann nicht glauben, daß die hoch würdigen Herren Rabbinen, die hier sitzen, das Heiligthum, oeffen Wächter sie sind, werden der Willkür preisgeben wollen; ich kann nicht glauben, daß die hochwürvigen Herren ihre ausschließliche Zuständigkeit in religiösen Fragen eiuer Recursinstanz werden abtreten wollen, um sich vor den Augen ihrer College» in ganz Deutschland ein tootimonium paupertatis auszustellen. Ich kann nicht glauben, daß die gebildeten und freisinnigen Herren Rechtsgelehrten, die hier sitzen, im Angesichte des durch ganz Europa gehenden Rufes nach Glaubens- und Gewissensfreiheit, dem ihre College» aller Orten die kräftigste Unterstützung leihen, werden für die Gewiffen der Israeli- Leu Württembergs eine Zwingburg bauen helfen; ich kann nicht glaube«, daß Sie, welche die Bertheidigung des säum ooiq«e zu ihrer Lebensaufgabe gemacht, das Theuerste von Tausenden an Verwalter au-liesern werden, die seinen Werth nicht zu schätzen wissen. Am allerwenigsten kann ich glauben, daß die freisinnige Königl. Staatsregierung Angesichts der durch die Verfassung garantirten Gewissensfreiheit, Angesicht der verschiedenen freisinnigen Gesetze die sie zu deren Schutz bereits veranlaßt, wird ein Institut forterhalten wollen, deffen Confcquenz eine völlige Negation des Jndenthum's ist. Weil Sie nun, meine Herren, eine Oberbehörde anzunehmen bereits beliebt haben, so verwahre ich mich Namens meiner Committenten feierlichst gegen jede Ueberweisung von religiösen Angelegenheiten an diese Behörde. Da sich aber das Religiöse vom Administrativen nur schwer genau scheiden läßt, so verlange ich, daß für Conflictfälle eine Competenzinstanz geschaffen werde, und zwar aus Rabbinen bestehend, welche die Competenzfrage zu entscheiden und wenn der Fall als religiöser erkannt worden, ihn an den zuständigen Rabbinen behufs ritueller Entscheidung zu verweisen bat. — Nachdem ich meine principielleu Gründe gegen die Schaffung einer O. K. B. oorgetragen, kann ich es wohl unterlassen die Art, wie die 0. K. B gewählt werden soll und die Werthlosigkeit der dem weitern Rath beizugebenden Delegirten näher zu beleuchten. Dafür gestatten Sie mir aber zur Erklärung des zähen sa unüberwindlichen Widerstands meiner Committenten gegen eine O. K. B. zum Schluffe noch einige Blicke auf Einiges zu werfen, was von der bis jetzt bestandenen O. K. B. geschehen ist. Bor Allem muß ich ans vre Parteilichkeit und Grundsatzlosigkeit aufmerksam machen, womit die O. St. B. von jeher vorgegangen ist. Sie hatte die Synagogenordnung erlaffen, welche viele Seufzer, viele Thränen veranlaßt. Diese Synagogeuorduung wurde gegen die Orthodorie mit Strenge gebandhabt. Wir durften uns nicht einfallen lassen, eines der willkürlich und ungesetzlich verbotenen Gebetstück.: in der Synagoge zu beten. Das versetzte schwere Strafen. Als aber Stuttgart einen ReformcultuS wollte, da wußte die Oberkirchenbshörde nichts mebr von einer Synagogeuorduung. sie, wie pomphaft angekündigt worden war, im ganzen Lande den gleichen CultuS Herstellen sollte, was eigentlich schon vorher der Fall war. Da durfte trotz S O. (C. III. § 5. I. Ab sch.) der geistreich: Stuttgarter CyeluS eingefübrr wrrorn. — Weil aber diese Weise nicht allen Reformgemeinden gesiel, so durften diese eS wieder anders machen, so daß eben durch die O. K B. fast in jeder der 3 —4 Reformgemernd.'n cm anders gestalteter Cnltns zugelassen wurde. . Ich gc^e nun zu dem über, waS die OK. B. gegen daS gesetzliche Judenthum geihan. Die Geschichten vom Wannenbad und von der 1